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OLG Köln Urteil vom 08.07.2016 - 6 U 180/15 - Keine Angabe einer Telefonnummer nötig

OLG Köln v. 08.07.2016: Neben E-Mail-Adresse keine Telefonnummer nötig


Das OLG Köln (Urteil vom 08.07.2016 - 6 U 180/15) hat entschieden:
Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ist im Licht von Art. 6 Abs. 1 RL 2011/83 EU über die Rechte der Verbraucher richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Unternehmer gehalten ist, dem Verbraucher Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die ihm eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer erlauben. Ist dies der Fall (beispielsweise durch eine Rückrufoption, E-Mail, Chatmöglichkeiten), ist die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer nicht erforderlich.




Siehe auch Impressum - Anbieterkennzeichnung - Kontaktformular und Angabe der Telefonnummer


Gründe:

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger ist der Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen und ist in die vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt einen Onlineshop unter www.B.de. Beim Bestellvorgang erscheint vor Abschluss der Bestellung eine Seite, auf der der Verweis „kontaktieren Sie uns“ angeklickt werden kann (Anlage K 1, S. 1 f. = Bl. 7 f. d. A.). Darauf öffnet sich eine Seite mit verschiedenen Auswahloptionen „E-Mail (Schicken Sie uns eine E-Mail)“, „Telefon (Rufen Sie uns an)“ oder „Chat (Einen Chat beginnen)“ (Anlage K 1, S. 3 = Bl. 9 d. A.). Wird dort die Schaltfläche mit der Aufschrift „Rufen Sie uns an“ angeklickt, öffnet sich die nächste Seite, auf der die Beklagte die Möglichkeit bietet, von der Beklagten angerufen zu werden (Anlage K 1, S. 7 f. = Bl. 13 f. d. A.). Alternativ wird auf „allgemeine Hilfenummern“ verwiesen. Über diesen Verweis „allgemeine Hilfenummern“ lässt sich ein Fenster mit Telefonnummern der Beklagten erreichen. Im Impressum (Anlage K 1, S. 10 ff. = Bl. 16 ff. d. A.) sind ebenfalls weder Telefon- noch Faxnummer zu finden. Durch Anklicken der Schaltfläche „Kontaktieren Sie uns“ (Anlage K 1, S. 10 = Bl. 16 d. A.) gelangt man zu der oben beschriebenen Seite mit der Rückrufoption.

Die Klageschrift ist der Beklagten zugestellt worden gemäß Einschreiben-Rückschein, der jedoch kein Zustelldatum enthält. Unter dem 20. 11. 2014 haben sich die Prozessbevollmächtigten für die Beklagte bestellt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte Verbraucher vor Abschluss von Verträgen unzureichend über ihre Telefon- und Faxnummer informiert. Er hat darin einen Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB gesehen. Die dort aufgeführten Informationen müssten in klarer und verständlicher Weise vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden; eine Einschränkung hinsichtlich der Faxnummer gelte lediglich für Unternehmen, die nicht über Telefax erreichbar seien. Die Beklagte müsse auch klar und verständlich eine Telefonnummer angeben. Der Rückrufservice der Beklagten reiche nicht, da insbesondere die Hürden bis zum Rückruf zu hoch seien, da es eine Vielzahl von Schritten erfordere, um in Kontakt mit der Beklagten zu treten.

Der Kläger hat beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des D, zu unterlassen,
    im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.B.de vor Abgabe der Vertragserklärung

    1. eine Telefonnummer lediglich in der Weise wie in Anlage K 1 abgebildet zur Verfügung zu stellen,

      und/oder

    2. eine Telefaxnummer nicht zur Verfügung zu stellen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass eine Angabe von Telefonnummer und Fax nur dann erforderlich sei, wenn ansonsten eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation nicht gewährleistet sei. Da sie ein System der Rückrufoption eingeführt habe und daneben aber auch ihre Telefonnummer angebe, sei den Erfordernissen Genüge getan. Insbesondere das von ihr genutzte System der Rückrufoption erlaube dem Kunden eine deutlich schnellere und effizientere Kommunikation, als dies bei üblichen Hotlines der Fall sei. Der Kunde vermeide nicht nur Wartezeiten in der Warteschleife, sondern könne auch sicher sein, unmittelbar mit dem für sein Anliegen zuständigen und vorbereiteten Ansprechpartner verbunden zu werden.

Ferner hat die Beklagte auf den „Leitfaden der GD Justiz zur Richtlinie 2011/83/EU“ vom Juni 2014 (Bl. 137 d. A.) hingewiesen, der zunächst davon ausgehe, dass sich der Begriff „gegebenenfalls“ auf alle drei in dieser Bestimmung genannten Fernkommunikationsmittel bezieht und dass im Allgemeinen die Unternehmer ausführliche Angaben zu denjenigen Fernkommunikationsmitteln machen sollten, die sie für Vertriebsaktivitäten verwenden. Es komme daher – so die Beklagte – nicht darauf an, ob ein Fernkommunikationsmittel physisch vorhanden sei, sondern allein darauf, ob dieser Weg vom Unternehmer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit genutzt werde. Dies sei in ihrem Fall in Bezug auf den Telefaxanschluss nicht der Fall; hiervon mache sie nur in wenigen Ausnahmefällen nach erfolgtem Erstkontakt mit dem Kunden Gebrauch.

Weiterhin rügt die Beklagte die Fassung der Klageanträge, die zu weit und unbestimmt seien. Da unter www.B.de nicht nur die Beklagte, sondern auch Dritte Angebote einstellten, sei sie nur für einen Teil der Angebote überhaupt verantwortlich. Es fehle schließlich an der Spürbarkeit des behaupteten Verstoßes.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Wortlaut der Richtlinie 2011/83/EU, die durch Art. 246a EGBGB umgesetzt werde, habe der Unternehmer „gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse“ anzugeben. Soweit daher Art. 246a EGBGB die Angabe von Telefonnummer und „gegebenenfalls“ der Telefaxnummer und E-Mail-Adresse verlange, gehe er über die Richtlinie hinaus und sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sich das „gegebenenfalls“ auf alle drei dort genannten Kommunikationsmittel beziehe. Inhaltlich sei die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass maßgeblich nicht die physische Existenz eines Telefon- oder Telefaxanschlusses sei, sondern, auf welchem Weg eine schnelle und effiziente Kommunikation des Verbrauchers mit dem Unternehmer gewährleistet sei. Die von der Beklagten ihren Kunden zur Verfügung gestellten Kommunikationswege würden diesen Anforderungen genügen, so dass die hervorgehobene Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer nicht erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere führt er aus, aus der auch vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des EuGH zur Richtlinie 2000/31/EG (NJW 2008, 3553) lasse sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nichts herleiten, da diese Richtlinie einen anderen Anwendungsbereich habe als die Richtlinie 2011/83/EU. Die vom Landgericht vertretene Auslegung des Art. 246a EGBGB reduziere die Vorschrift auf eine bloße Empfehlung an den Unternehmer. Sein Unterlassungsanspruch resultiere nicht nur aus § 2 Abs. 1 UKlaG, sondern auch aus §§ 3a und 5a Abs. 2 und 4, 8 Abs. 1 UWG.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen;

hilfsweise zum Klageantrag zu I.,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des D, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.B.de vor Abgabe der Vertragserklärung bezüglich Produkten, die von der Beklagten verkauft werden
  1. eine Telefonnummer lediglich in der Weise wie in Anlage K 1 abgebildet zur Verfügung zu stellen,

    und/oder

  2. eine Telefaxnummer nicht zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Es fehle bereits an einer unionsrechtlichen Grundlage für die Verpflichtung, Telefon- und Faxnummer anzugeben. Daher könne der Unterlassungsanspruch des Klägers auch nicht auf den von ihm herangezogenen Bestimmungen des UWG beruhen. Ferner wiederholt sie ihre Rügen, die vom Kläger gestellten Anträge seien zu weit und zu unbestimmt. Sie würden nicht nur unberücksichtigt lassen, dass eine Unterlassungspflicht nur bezüglich eigener Angebote der Beklagten in Betracht komme; außerdem würde die Beklagte auch dann zu Angabe von Telefon- oder Faxnummern verpflichtet, falls sie solche Anschlüsse tatsächlich nicht vorhalte.


II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Bedenken gegen die Bestimmtheit des Antrags bestehen nicht. Die Beklagte rügt zwar seine Unbestimmtheit; ihre Argumente beziehen sich aber darauf, dass der Antrag auch zulässige Verhaltensweisen erfasse oder Vorgänge, für die sie nicht verantwortlich sei. Ihre Rügen richten sich daher inhaltlich darauf, dass der Antrag zu weit gefasst ist; dies führt nicht zu seiner Unbestimmtheit, sondern allenfalls dazu, dass er unbegründet ist (BGH, WRP 2015, 966 = GRUR 2015,813 Tz. 14 f. – Fahrdienst zur Augenklinik).

2. a) In der Sache besteht kein Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 UKlaG, da ein Verstoß der Beklagten gegen Verbraucherschutzvorschriften nicht feststellbar ist. Insbesondere verstößt die Ausgestaltung des Bestellvorgangs, wie ihn der Kläger unstreitig unter Bezugnahme auf die Anlage K 1 dargestellt hat, nicht gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB.

Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB muss der Unternehmer vor Vertragsschluss unter anderem folgende Informationen zur Verfügung stellen:
seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
Durch die Bestimmung wird Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (VerbraucherRRL) umgesetzt. Nach dieser Bestimmung sind unter anderem folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
b) die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen;

c) die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt;
Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB weicht daher insoweit von Art. 6 Abs. 1 VerbraucherRRL ab, als nach dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB die Telefonnummer immer anzugeben ist, Faxnummer und E-Mail-Adresse dagegen nur „gegebenenfalls“. Eine weitere Abweichung besteht darin, dass das von der Richtlinie vorgesehene Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation vom deutschen Gesetzestext nicht übernommen worden ist.

Bereits 2008 hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ein Unternehmen, das seine Dienstleistungen ausschließlich im Internet anbietet, verpflichtet, den Verbrauchern neben seiner E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssten allerdings nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen (EuGH, NJW 2008, 3533 Tz. 40). Der Kläger meint dazu, diese Verpflichtung treffe den Unternehmer schon deswegen, weil er seine Leistungen im Internet anbiete. Verdichte sich hingegen das Verhältnis zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher zu Vertragsverhältnis, so sehe das europäische Recht eine weitergehende Informationspflicht vor. Er stützt sich dabei insbesondere auf Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie Art. 5 Abs. 1 der VerbraucherRRL; in beiden Fällen sei die Angabe einer Telefonnummer zwingend vorgeschrieben.

Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt regelt einen Sonderfall, nämlich die Kontaktmöglichkeiten, die der Unternehmer zum Zweck der Streitbeilegung den Verbrauchern zur Verfügung stellen muss, damit diese direkt eine Beschwerde oder eine Bitte um Information über die erbrachte Dienstleistung an ihn richten können. Die allgemeine Informationspflicht des Unternehmers ist in Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie geregelt:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a) den Namen des Dienstleistungserbringers, seinen Rechtsstatus und seine Rechtsform, die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist, und Angaben, die, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, eine schnelle Kontaktaufnahme und eine direkte Kommunikation mit ihm ermöglichen;
Eine zwingende Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsschluss (Art. 22 Abs. 2: „leicht zugänglich“) ergibt sich daraus nicht.

Art. 5 Abs. 1 der VerbraucherRRL regelt die die Informationspflichten des Unternehmers bei anderen als Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen abweichend von dem – hier einschlägigen – Art. 6:
Artikel 5

(1) Bevor der Verbraucher durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:

...

b) die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer;
Nach Grüneberg ist auch bei Art. 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, der Art. 5 Abs. 1 der VerbraucherRRL umsetzt, die Angabe einer Telefonnummer fakultativ, soweit der Unternehmer andere Mittel zur schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation bereitstellt (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, EGBGB Art. 246 Rn. 6).

Unabhängig davon kann aus Art. 5 kein Rückschluss auf die Auslegung des Art. 6 gezogen werden. Im Gegenteil: Wenn der Gesetzgeber für die beiden unterschiedlichen Vertragstypen (Fernabsatzverträge einerseits, sonstige Verträge andererseits) in zwei aufeinanderfolgenden Artikeln unterschiedliche Formulierungen verwendet, so spricht dies dafür, dass er damit auch eine inhaltlich abweichende Regelung treffen wollte. Eine solche Differenzierung ist auch sachlich gerechtfertigt, da bei einem Vertrag, der im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen wird, naturgemäß die Frage, wie der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, größere Bedeutung hat als bei einem Vertrag, der in einem Ladenlokal abgeschlossen wird.

Ausschlaggebend ist der Umstand, dass in dem Text des Art. 6 Abs. 1 lit. c) VerbraucherRRL ausdrücklich der Grund für diese Regelung genannt wird: „damit der Verbraucher schnell Kontakt zu [dem Unternehmer] aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann“. Damit steht Art. 6 Abs. 1 lit. c) in Übereinstimmung sowohl mit Art. 22 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Beide Bestimmungen enthalten ebenfalls den Hinweis, dass die Informationen „eine schnelle Kontaktaufnahme und eine direkte Kommunikation“ ermöglichen sollen beziehungsweise dem Verbraucher erlauben sollen, „unmittelbar und effizient mit [dem Unternehmer] zu kommunizieren“. Für Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr hat, wie erwähnt, der europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser ausdrücklich genannte Zweck die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erfordert. Gleiches gilt für Art. 22 Abs. 1 lit b) der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in dem überhaupt keine konkreten Kommunikationsmittel genannt sind.

Es lassen sich damit im Europarecht zwei Typen von Informationspflichten feststellen: Solche, die primär die Identifikation des Unternehmers erlauben sollen (Art. 5 Abs. 1 lit. b VerbraucherRRL) und solche, die vorrangig die Kontaktaufnahme und die Kommunikation mit dem Unternehmer bezwecken (Art. 5 Abs. 1 lit. c RL 200/31/EG, Art. 22 Abs. 1 lit a RL 2006/123/EG und Art. 6 Abs. 1 lit c VerbraucherRRL). Diese Bestimmungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie das Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation ausdrücklich aufstellen; für sie gilt, dass, soweit schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation anderweitig gewährleistet sind, die Angabe einer Telefonnummer fakultativ ist (EuGH, NJW 2008, 3553).

Vor diesem Hintergrund ist auch Art. 6 Abs. 1 lit. c) der VerbraucherRRL – und mit ihm Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB – dahingehend auszulegen, dass die nach ihm geschuldeten Informationen dem Verbraucher primär die schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation ermöglichen sollen. Stellt der Unternehmer daher ausreichend andere Möglichkeiten zur Verfügung, ist weder die Angabe einer Telefonnummer noch einer Telefaxnummer vor der Vertragserklärung des Verbrauchers zwingend erforderlich. Diesen Anforderungen genügt die Beklagte, indem sie mit ihrem Rückrufsystem und den Möglichkeiten, per Chat oder E-Mail mit ihr Kontakt aufzunehmen, dem Verbraucher ausreichende anderweitige Kommunikationsmöglichkeiten einräumt.

Soweit der Kläger im Hinblick auf das Rückrufsystem rügt, die Beklagte sehe mehrere Schritte vor, bis der Verbraucher zur Möglichkeit des Rückrufs gelange, so hat die Beklagte demgegenüber unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die dort vorgesehenen Auswahlmöglichkeiten sich in der Sache nicht von denen unterscheiden, die auch bei einer telefonischen Hotline abgefragt würden, bis die Verbindung mit einem Mitarbeiter hergestellt werde. Nicht widersprochen hat der Kläger auch dem Vortrag der Beklagten, dass bei verschiedenen Vergleichstests ihr Kommunikationssystem deutlich besser abgeschnitten hat als die anderer Unternehmen, die konventionelle Hotlines für ihren Kundenservice verwenden.

Entgegen der Ansicht des Klägers führt diese Auslegung der Bestimmung auch nicht dazu, dass sie lediglich eine bloße Empfehlung an den Unternehmer darstellt. Dieser bleibt verpflichtet, dem Verbraucher Mittel zur Verfügung zu stellen, die ihm erlauben, schnell Kontakt zu dem Unternehmer aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren.

b) Die Anwendung der §§ 3, 3a, 5a UWG führt zu keinem anderen Ergebnis. Liegt kein Verstoß gegen den (richtlinienkonform ausgelegten) Art. 246a § 1 Nr. 2 EGBGB vor, fehlt es sowohl an einem Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung wie auch am Vorenthalten wesentlicher Informationen im Sinn des § 5a Abs. 2 und 4 UWG.

3. Der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag zu dem Klageantrag zu I. ist aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls unbegründet. Die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten zu Angabe von Telefon- und Faxnummer besteht auch dann nicht, wenn sich das Vertragsangebot nur auf eigene Produkte der Beklagten bezieht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

62 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG) auf 30.000 EUR festgesetzt. Der hilfsweise formulierte Antrag führt nicht zu einer Streitwerterhöhung, da er sich lediglich als ein Minus gegenüber dem Hauptantrag darstellt.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der richtlinienkonformen Auslegung des Art. 246a § 1 Nr. 2 EGBGB über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Vorlage an den EuGH ist dagegen nicht veranlasst. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung der VerbraucherRRL unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH NJW 2008, 3553 keine vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, NJW 1983, 1257, 1258 – C.I.L.F.I.T.).










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