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OLG Koblenz Urteil vom 14.03.2012 - 9 U 1248/11 - Fundstelle und Lesbarkeit bei der Werbung mit Testergebnissen

OLG Koblenz v. 14.03.2012: Fundstellenangabe und Lesbarkeit bei der Werbung mit Testergebnissen


Das OLG Koblenz (Urteil vom 14.03.2012 - 9 U 1248/11) hat entschieden:
In eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt die Fundstelle des Testes angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. Diese Grundsätze erfordern es, dass die Pflichtangaben „erkennbar“ sind. Erkennbar sind diese Angaben, wenn sie für den normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind (Anschluss BGH, 10. Dezember 1986, I ZR 213/84, NJW 1988, 766 – 6-Punkt-Schrift).




Siehe auch Die Werbung mit Testergebnissen und Schriftgröße und Lesbarkeit von diversen Angaben auf Printmedien und im Internet


Gründe:

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte betreibt deutschlandweit SB- Märkte (...[A]).

In ihrem Prospekt für die 13. Woche, gültig vom 28.03 bis 02.04.2011 warb die Beklagte auf Seite 7 für den Kindersitz …. Kombi-​Travelsystem mit der Wiedergabe eines Testergebnisses der Stiftung Warentest.

Der Kläger hat zunächst die Druckgröße der Fundstellenangabe als wettbewerbswidrig gerügt, da diese eine Größe zwischen einer 3-​Punkt- und 4-​Punkt-​Schrift erreiche, während für eine ausreichende Lesbarkeit eine Schriftgröße von 6-​Punkt notwendig sei.

Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die streitgegenständliche Werbung hinreichend groß gedruckt sei, eine bestimmte Druckgröße sei nicht vorgeschrieben.

Das Landgericht Mainz hat die Klage auf Unterlassung der Wiedergabe von Testurteilen, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests in deutlich lesbarer Druckgröße wiederzugeben, abgewiesen.

Die Fundstellenangabe sei ohne besondere Anstrengungen lesbar, die von dem BGH an die Lesbarkeit von Pflichtangaben nach dem Arzneimittelgesetz aufgestellten strengen Anforderungen seien auf die Wiedergabe von Testurteilen nicht übertragbar.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrechterhält und ergänzend darauf hinweist, dass nach einer EU-​Verordnung für die Wiedergabe von Angaben auf Lebensmittelverpackungen eine Schriftgröße von einer x-​Höhe von mindestens 0,9 mm bzw. 1,2 mm vorgeschrieben sei.

Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Mainz vom 11.10.2011 (10 HK O 44/11) wie folgt zu verurteilen:
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für "… Babyschale ...[X]" mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests deutlich lesbar wiederzugeben, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K1 ersichtlich.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und ist der Auffassung, dass die Einschränkung des Klageantrages bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sei. Die in der EU-​Verordnung vorgeschriebene Schrifthöhe entspreche etwa einer 3-​Punkt-​Schrift, sodass auch hieraus auf eine bestimmte Schriftgröße nicht geschlussfolgert werden könne.


II.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Das Begehren des Klägers, Testurteile deutlich lesbar wiederzugeben, ist gegenüber dem ursprünglichen Antrag, die Testergebnisse in deutlich lesbarer Druckgröße wiederzugeben inhaltlich ein Mehr. Der ursprüngliche Klageantrag schränkte eine mögliche Verurteilung nur in Bezug auf die Druckgröße ein, während der jetzt formulierte Antrag es der Beklagten freistellt, die Lesbarkeit auch durch andere Maßnahmen wie z.B. stärkere Kontrastierung oder Wahl einer anderen Schriftart sicher zu stellen. Kostenrechtlich hat diese Ausweitung der Klage, da sie begründet ist, für den Kläger keine negativen Folgen.

Der Klageantrag ist im Übrigen hinreichend bestimmt, da der Kläger durch die Wiedergabe der Veröffentlichung die konkrete Verletzungsform erläutert und verdeutlicht.

Der Kläger ist als eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Klage ist begründet.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

In eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt die Fundstelle des Testes angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. Nur so ist es ihm möglich, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Hierdurch wird die Möglichkeit des Verbrauchers auf der Grundlage von Informationen eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt.

Diese Grundsätze erfordern es, dass die Pflichtangaben "erkennbar" sind. Erkennbar sind diese Angaben, wenn sie für den normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind (BGH GRUR 1987, 301).

Vielfach wird darauf abgestellt, dass ein Schriftgrad eine Mindestgröße von 6-​Punkten nicht unterschreiten soll.

Nach Auffassung des Senats kommt es jedoch nicht nur auf die Größe an. Soweit es um relevante Informationen geht, ist der Verbraucher darauf angewiesen, diese ohne größeren Aufwand zu erhalten.

Entscheidend sind alle gestalterischen Elemente des Einzelfalls, von denen die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit abhängt. Insoweit kommen neben der Schriftgröße Kontrastierung, Schriftart, Anordnung, Platzierung und die allgemeine grafische Gestaltung in Betracht.

Diesen Anforderungen wird die Wiedergabe der Fundstelle der Veröffentlichung des Testurteils in der Broschüre der Beklagten für die 12. Woche des Jahres 2011 nicht gerecht.

Die Fundstellen sind nur mit erheblicher Anstrengung und großer Konzentration lesbar. Mit einer Schriftgröße zwischen 3- bis 4-​Punkt-​Schrift erreicht die Wiedergabe nicht die Größe einer 6- Punkt-​Schrift, bei der regelmäßig Angaben deutlich lesbar sind.

Besonderheiten der grafischen Gestaltung, die die in der geringen Schriftgröße begründete Lesbarkeitserschwernis durch ausgleichende optische Effekte ausgleichen würden, sind nicht erkennbar. Die schwarze Schrift ist eingebettet in einen grauen Hintergrund, eine kontrastreiche Darstellung wird hierdurch nicht erreicht. Die Fundstelle wird unter Verwendung der Ziffern 0, 3, 6 und 2 wiedergegeben. Insbesondere die Ziffern 0, 3 und 6 sind solche, die sich vom Schriftbild her ähneln und optisch verwischen können, wenn nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den einzelnen Zeichen erfolgt. Dies ist nicht gegeben. Zudem wird die Lesbarkeit der Fundstelle durch den leicht verwaschenen Druck zusätzlich erschwert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Streitwerte für die erste Instanz und das Berufungsverfahren werden auf je 20.000,00 € festgesetzt.



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