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Landgericht Berlin Urteil vom 26.06.2015 - 15 O 367/14 - Pflicht zur gesonderten Ausweisung der Flughafengebühr

LG Berlin v. 26.06.2015: Pflicht zur gesonderten Ausweisung der Flughafengebühr beim Verkauf von Flugtickets


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 26.06.2015 - 15 O 367/14) hat entschieden:
Neben dem Preis eines Flugtickets muss die Flughafengebühr bei der Preisangabe gesondert genannt werden. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO fordert mindestens - neben dem Flugpreis - auch die gesonderte Angabe der unvermeidbar und voraussichtlich anfallenden Steuern, Flughafengebühren und der sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte.




Siehe auch Preisangaben beim Verkauf von Flugtickets und Onlinehandel mit Flugtickets und Werbung mit Flugpreisen


Tatbestand:

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen sowie weiterer Verbraucherschutzorganisationen, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher zu wahren. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen.

Die Beklagte betätigt sich als Vermittlerin von Reiseleistungen; sie unterhält unter flighttix.de einen Telemediendienst, unter dem sie sich an deutsche Verbraucher wendet. Sie bot dort am 1. April 2014 einen Hin- und Rückflug München-Barcelona-München mit dem Luftfrachtführer „Air France" am 14. bzw. 28. Mai 2014 zu einem Gesamtpreis von 167,23 EUR an, den sie mit den Bestandteilen Ticketpreis von 26,- EUR und "Steuern und Gebühren" von 141,23 EUR auswies.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte nach Art 23 VO (EG) 1008/2008 neben dem Endpreis und den "Steuern und Gebühren" gesondert die Flughafengebühren ausweisen müsse.

Diese Angabe sei für den Verbraucher wesentlich, da er die Flughafengebühren, die nur bei seiner Inanspruchnahme des Fluges anfielen, bei Nichtantritt des Fluges als ersparte Aufwendungen des Luftfrachtführers zurückfordern könne.

Die Beklagte ist durch ihr am 17. April 2015 zugestelltes Versäumnisurteil vom 14. April 2015 antragsgemäß u.a. zu Ziffer 1. verurteilt, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf der Internetseite mit der Adresse www.flighttix.de die Buchung von Flugleistungen anzubieten und in dem Buchungssystem a) die Preise für Flüge anzugeben, ohne dabei die Flughafengebühren gesondert auszuweisen.

Hiergegen wendet sie sich mit dem Einspruch vom 24. April 2015. Der Kläger, der den Anspruch verteidigt, beantragt,
was erkannt ist.

  1. Das Versäumnisurteil vom 14. April 2015 wird zu Ziffer 1 a) aufrechterhalten.
  2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 14; April 2015 darf zu Ziffer 1 a) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR und wegen letztstelliger Kosten in Höhe von 1.300,- EUR nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.430,- EUR fortgesetzt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 14. April 2015 zu Ziffer 1 a) aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Angabe sei ihr bereits faktisch unmöglich, da sie Angaben zu der Flughafengebühr seitens der Luftfrachtführer bzw. Ticketanbieter nicht erhalte.

Sie meint, dass nach Art. 23 VO (EG) 1008/2008 die Flughafengebühr nur dann auszuweisen sei, wenn sie dem Flugpreis hinzugerechnet werde, was jedoch nicht der Fall sei, weil die gesamten Nebenkosten hier als Saldo angeben seien. Positionen wie Steuern, Flughafengebühr und sonstige Gebühren und Zuschläge müssten danach vielmehr überhaupt nicht einzeln dargestellt werden.


Entscheidungsgründe:

Auf den statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und auf den Unterlassungsausspruch zu Ziffer 1 lit. a) beschränkten (Teil-)Einspruch (§§ 338ff. ZPO) der Beklagten ist das Versäumnisurteil vom 14. April 2015 insoweit aufrechtzuerhalten (§ 343 ZPO), da es zu Ziffer 1 lit. a) zu Recht ergangen ist: Die zulässige Klage ist auch insoweit begründet.

Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1, 3,4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S. 3 VO (EG) 1008/2008.

Bei dem Kläger handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, da er in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKIaG aufgenommen ist.

Die Beklagte verstößt mit ihrem fehlenden gesonderten Ausweis der Flughafengebühr gegen Art. 23 Abs. 1 S. 3 der VO (EG) Nr. 1008/2008.

Das Kammergericht hat zum Regelungsgehalt der Vorschrift in seiner Entscheidung „Stornogebühr bei Spartarif, (GRUR 2015, 395 Rn. 48ff.) ausgeführt:
"Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsdienste-VO fordert, dass der stets auszuweisende "zu zahlende Endpreis" jeweils den "anwendbaren Flugpreis" sowie "alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind" einschließen muss. Wenn Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO neben dem Ausweis des Endpreises zusätzlich die aufschlüsselnde Angabe (a) des Flugpreises, (b) der Steuern, (c) der Flughafengebühren und (d) aller sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte (wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen) fordert, nimmt er mit der Wendung "soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Kosten dem Flugpreis … hinzugerechnet wurden" Bezug auf den vorangegangenen Satz 2 und die dort formulierte Zusammenrechnung des Endpreises.

bb) Maßgeblich sind dann nicht die tatsächlich von der Beklagten zu entrichtenden oder die von ihr betriebswirtschaftlich kalkulierten Abgaben, sondern die Gebühren, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Flugpreise/Endpreise "unvermeidbar" und "vorhersehbar" waren.

Rückvergütungen sind daher nur zu berücksichtigen, wenn das Erreichen der jeweiligen Grenzwerte nach den bestehenden Erfahrungen der Beklagten und den jeweils im Zeitpunkt der Veröffentlichung erreichten Werten absehbar ist. Jeweils situationsabhängige zusätzliche Gebühren (etwa Flugzeugenteisung oder Außenposition/Brücke) fallen zwar im gegebenen Fall unvermeidbar an, sie können aber regelmäßig nicht hinreichend sicher vorher gesehen werden und sie sind dann nicht als solche gesondert in den Endpreis und auch nicht in die gesonderte Angabe der Gebühren einzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte - was kaufmännisch nahe liegt - derartige zusätzliche Flughafengebühren als pauschal kalkulierte Kosten in ihren "Flugpreis" einkalkuliert (wobei nach Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO der "Flugpreis" nur ein Teilbetrag des insgesamt zu zahlenden "Endpreises" ist).

Unter diesen Umständen wird der Beklagten nichts Unmögliches abverlangt. Vorstehendes belegt auch, dass der Unterlassungsantrag und das vom Landgericht ausgesprochene Verbot ohne weiteres einer konkretisierenden Auslegung zugänglich sind.

4. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO fordert mindestens - neben dem Flugpreis - auch die gesonderte Angabe der unvermeidbar und voraussichtlich anfallenden Steuern, Flughafengebühren und der sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte.

a) Dem steht die Einschränkung im Halbsatz 2 "soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis hinzugerechnet wurden" nicht entgegen. Daraus folgt entgegen der Annahme der Beklagten kein Wahlrecht des Luftverkehrsunternehmens, die Abgaben und sonstigen Entgelte entweder schon in den Flugpreis einzurechnen oder sie neben diesem gesondert auszuweisen.

aa) Denn zum einen knüpft - wie erörtert - Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO an den vorangegangenen Satz 2 und die dort vorgegebene Hinzurechnung der unvermeidbaren und vorhersehbaren zusätzlichen Entgelte zum Flugpreis an, deren Gesamtsumme den Endpreis ergibt. In Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsdienste-VO werden diese einzelnen Bestandteile des Endpreises deutlich voneinander unterschieden.

bb) Zum anderen wären die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO angestrebte zusätzliche Transparenz der Preisberechnung durch eine Aufgliederung der genannten Bestandteile des Endpreises und der damit angestrebte Verbraucherschutz nicht zu erreichen, wenn es vom Belieben des Luftverkehrsunternehmens abhinge, die unvermeidbar und voraussichtlich anfallenden sonstigen Entgelte bereits in den Flugpreis einzurechnen und damit diesen Flugpreis bei vollständiger Einrechnung sogar dem Endpreis gleichzustellen.

aaa) Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO dient nicht unmittelbar einem Preisvergleich durch die Verbraucher. Denn dafür kommt es im Wesentlichen auf die Angabe des jeweiligen Endpreises an. Dieses Gebot stellt allerdings schon Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsdienste-VO auf. Der Regelung im nachfolgenden Satz 3 bedürfte es insoweit nicht notwendig. Das Transparenzgebot der Aufgliederung des Endpreises in Satz 3 macht nur dann Sinn, wenn es über das Gebot der Endpreisangabe des Satzes 2 hinaus einen zusätzlichen Verbraucherschutz gewährleisten will.

bbb) Es ist zwar im Allgemeinen preisrechtlich nicht geboten, dass ein Unternehmer die von ihm kalkulierten Kostenbestandteile - neben der Angabe des Endpreises - aufschlüsselt und den Verbraucher hierüber informiert (vergleiche BGH, GRUR 2003, 538, juris Rn. 17 ff - Gesamtpreisangebot). Vorliegend folgt aus Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO für den Bereich von Flugreisen gegenüber Verbrauchern allerdings eine besondere, weitergehende Regelung.

ccc) Ein solcher zusätzlicher Verbraucherschutz ist jedenfalls unter zwei Aspekten sinnvoll.

Zum einen ermöglicht die Aufgliederung des Endpreises dem Verbraucher im Falle einer Stornierung der Flugreise anfallende Stornokosten (berechnet nach Prozentsätzen des Beförderungsentgeltes oder konkret berechneter ersparter Kosten als Abzug vom Beförderungsentgelt, vergleiche AGB der Beklagten gemäß Anlage K 4, Nr. 5.1.2. und 5.1.3.) jedenfalls teilweise der Höhe nachprüfen und gegebenenfalls beanstanden zu können (vergleiche die AGB der Beklagten gemäß Anlage K 4, Nr. 5.3.).

Darüber hinaus kann der Verbraucher bei einer Aufgliederung des Endpreises in einem größeren Umfang das Ausmaß vorbehaltener Preisänderungen (vergleiche die AGB der Beklagten gemäß Anlage K 4, Nr. 2.1. Satz 2 ff: unter anderem bei einer unvorhersehbaren Erhöhung der Flughafen- und Sicherheitsgebühren und der Treibstoffkosten) abschätzen und gegebenenfalls eine Preiserhöhung überprüfen und sich ihr mit Aussicht auf Erfolg widersetzen.

ddd) Ein "Verstecken" der genannten sonstigen Entgelte im Flugpreis würde dem Luftverkehrsunternehmen zudem einen wertvollen, kaum zu kontrollierenden unlauteren Spielraum eröffnen.

Denn gegenüber einem stornierenden Verbraucher wäre es für das Unternehmen wirtschaftlich vorteilhafter, nur sehr geringe oder gar keine Steuern, Flughafengebühren und sonstige konkret verbrauchsabhängige (ersparte) Entgelte zu nennen, die zur Berechnung der Stornokosten vom Beförderungsentgelt abzurechnen wären. Im Falle einer Preiserhöhung hingegen wäre es für das Luftverkehrsunternehmen günstiger, die in Rede stehenden Zuschläge oder Abgaben möglichst hoch anzugeben, um damit bei einer tatsächlich gegebenen prozentualen Verteuerung den Erhöhungsbetrag umso größer berechnen zu können. Mit der Aufgliederung der unvermeidbaren und vorhersehbaren Abgaben und sonstigen Entgelte bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Preisangaben und der sich daran anschließenden Buchung der Flugreise ist das Luftverkehrsunternehmen gezwungen, sich insoweit bereits vor Eintritt einer Stornierung oder Preiserhöhung festzulegen.

b) Dem steht vorliegend auch nicht die den Luftverkehrsunternehmen eingeräumte Freiheit der Festsetzung ihrer Preise entgegen. Denn es geht im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Veränderung oder Reglementierung des Endpreises, sondern nur um eine transparente Aufgliederung desselben.

c) Der Gesetzgebungsprozess zur Luftverkehrsdienste-VO gebietet kein anderes Auslegungsergebnis.

Wenn in der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (ABl. 2008, Nr. C 175 E/387, Blatt 70 der Akten) das Gebot der Aufgliederung des Endpreises im Wortlaut weit umfangreicher umschrieben wurde, stellt die gedrängte Darstellung in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO keine Abkehr oder Einschränkung dar, sondern nur eine verbesserte sprachliche Fassung.

d) Die Europäische Kommission (die im Übrigen nicht Verordnungsgeber ist, sondern das Europäische Parlament und der Rat) hat die Preisdarstellung der Beklagten auch nicht gebilligt. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, inwieweit die Europäische Kommission überhaupt die im vorliegenden Fall zuständige Aufsichtsbehörde wäre."
Danach war die Beklagte verpflichtet, die Flughafengebühren gesondert auszuweisen.

Bei Art. 23 Abs. 1 S. 3 der VO (EG) Nr. 1008/2008 handelt es sich zudem um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (KG a.a.O. - Stornogebühr bei Spartarif - Rn. 66). Es handelt sich um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 4 UWG (KG a.a.O. Rn. 69).

Unmöglichkeit liegt nicht vor, § 275 Abs. 1 BGB. Die Luftfrachtführern sind verpflichtet, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Flugpreise "unvermeidbaren" und "unvorhersehbaren" Gebühren anzugeben (vgl. KG a.a.O. Rn. 44ff.). Vermittlern - wie die Beklagte - ist es zuzumuten, fehlende Angaben bei den Luftfrachtführern zu erfragen oder Flugreisen ohne diese Angaben nicht anzubieten.

Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155,156 -Vertragsstrafe bis zu ... I - m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 3, 711 ZPO.



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