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BGH Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 147/13 - Formularklauseln über in unterschiedlicher Höhe zu leistende Anzahlungen auf den Gesamtreisepreis abhängig von der Art der gebuchten Reise

BGH v. 09.12.2014: Formularklauseln über in unterschiedlicher Höhe zu leistende Anzahlungen auf den Gesamtreisepreis abhängig von der Art der gebuchten Reise


Der BGH (Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 147/13) hat entschieden:
  1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.

  2. Lässt eine Anzahlungsklausel nicht klar erkennen, bei welchen Reisen eine höhere Anzahlung (hier: 40 % des Reisepreises) fällig werden soll, ist dem Transparenzgebot auch dann nicht genügt, wenn der Reiseveranstalter bei Buchung einer Reise, die er der Verpflichtung zu einer höheren Anzahlung unterwerfen will, hierauf ausdrücklich hinweist.



Siehe auch Reiseveranstalter - Reisevermittler und Stornogebühren und Stornogebührenstaffeln bei Reiserücktritt


Tatbestand:

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, beim Abschluss von Pauschalreisen folgende Reisebedingung zu verwenden, soweit sie eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises betrifft:
"Bei Vertragsschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung (in Höhe von in der Regel 25 %), bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen der Marken Discount Travel, r. , X1. , XT. , XD. - und BestPreis-Angeboten von T. sowie Ticket paketen aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel 'Musicals und Shows' 40 % des Gesamtpreises fällig."
Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel untersagt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage erstrebt.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die unmittelbar bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die Anzahlungsklausel sei weitgehend nicht klar und verständlich. Aus Sicht des Vertragspartners sei nicht eindeutig erkennbar, was unter gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials oder Sparreisen zu verstehen sei. Zudem weiche die beanstandete Reisebedingung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 320 BGB ab. Bei der Prüfung, ob eine Vertragsbedingung eine unangemessene Benachteiligung enthalte, seien die beiderseitigen Interessen abzuwägen und der in § 320 BGB enthaltene Grundgedanke der Zug um Zug zu gewährenden Leistungen zu berücksichtigen. Dazu gehöre zum einen die Absicherung der Rückerstattung des Reisepreises und weiterer Aufwendungen. Zum anderen habe der Gesetzgeber dem Vertragspartner mit dem Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB ein Druckmittel in die Hand geben wollen, den anderen Teil zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu veranlassen. Nach Einführung des Sicherungsscheins sei das Ausfallrisiko bei Insolvenz des Veranstalters zwar verringert worden. Gleichwohl trage der Reisende weiterhin das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin - unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit - nicht fähig oder nicht bereit sei, die geschuldete Reiseleistung zu erbringen. Auch wenn der Reiseveranstalter sämtliche Vorauszahlungen für einzelne Reiseleistungen frühzeitig an seine Vertragspartner zu erbringen habe, rechtfertige dies nicht die Anzahlung eines wesentlichen Teils des Reisepreises. Der Reisende erhalte einen eigenen Anspruch gegen den Leistungserbringer erst mit der Aushändigung der Reiseunterlagen und noch nicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten bei der Beklagten. Darüber hinaus sei für den Reisenden zum Zeitpunkt der verlangten Anzahlung nicht erkennbar, ob und inwieweit die Beklagte die Leistungen bereits tatsächlich erworben und bezahlt habe.


II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Der Kläger kann nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, die Verwendung der beanstandeten Klausel in dem Umfang zu unterlassen, in dem sie andere Reisen als solche betrifft, die unter den Bezeichnungen "Discount Travel", "r. ", "X1. ", "XT. " und "XD. " angeboten werden, als "BestPreis-Angebote von T. " bezeichnet werden oder "Ticket-Pakete" aus Leistungsbeschreibungen mit dem Titel "Musicals & Shows" zum Gegenstand haben. Im Umfang der verbleibenden, die vorgenannten Reisen betreffenden Fassung hat das ausgesprochene Verbot mit der hierfür gegebenen Begründung hingegen keinen Bestand.

1. Bei der Klausel handelt es sich, wie das Berufungsgericht unangegriffen angenommen hat, um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2. Die angegriffene Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

a) Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an §§ 308, 309 und § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsätze zu verstehen. Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17 mwN).

b) Durch die beanstandete Klausel werden von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichende Regelungen vereinbart, indem - abgesehen von den Fällen der nicht angegriffenen Anzahlungsverpflichtung von 25 % des Reisepreises - bei bestimmten Reisen bei Vertragsschluss eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises zu leisten ist. Das Reisevertragsrecht enthält keine spezielle Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises und normiert insbesondere keine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht des Reisenden. Das dem Reisevertragsrecht verwandte Werkvertragsrecht sieht gemäß §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB eine Fälligkeit der Vergütung sogar erst nach Abnahme oder Vollendung des Werks vor; danach kann jedenfalls nicht von einer Vorleistungspflicht des Reisenden ausgegangen werden. Demgegenüber legt § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB zwar zugrunde, dass der Reisepreis jedenfalls vor Beendigung der Reise gezahlt worden ist; eine gesetzliche Vorleistungspflicht des Reisenden lässt sich hieraus aber nicht ableiten.

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Verpflichtung zur Leistung einer Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises benachteilige den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, hält in dieser Allgemeinheit der Nachprüfung nicht stand, und kann daher die Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht begründen.

a) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211). Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29).

b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10). Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des Reisepreises gemäß § 320 BGB Zug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum praktikabel (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158, 164 f.) und belastete den Veranstalter mit der Gefahr von Zahlungsausfällen. Demgegenüber sieht das Gesetz eine Sicherung des Reisenden gegen die Gefahr eines Zahlungsausfalls auf Seiten des Reiseveranstalters ausdrücklich vor. § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen darf, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, in dem ein Kundengeldabsicherer den dem Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises im Insolvenzfall bestätigt (§ 651k Abs. 3 Satz 1 BGB), zeigt, dass das Gesetz es grundsätzlich als zulässig ansieht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu fordern. Dies entspricht den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie), die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit den Buchstaben h und i ihres Anhangs lediglich verlangt, dass in dem Reisevertrag der Preis für die Pauschalreise sowie ein Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten enthalten sein müssen. Auch § 6 Abs. 2 BGB-InfoV, nach dem die Reisebestätigung die nach § 4 Abs. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags enthalten muss, geht davon aus, dass im Reisevertrag Vorleistungspflichten des Reisenden vereinbart werden können.

c) Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss fällig werdende Anzahlungsverpflichtungen des Reisenden hat der Bundesgerichtshof dann für zulässig erachtet, wenn diese einen verhältnismäßig geringfügigen Umfang haben. In seinem Urteil vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 158) hat der Bundesgerichtshof eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises als "verhältnismäßig gering" bezeichnet und für unproblematisch gehalten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags vor Reisebeginn hat er hingegen vor dem Hintergrund der damals noch nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung des Insolvenzrisikos dann als unangemessen angesehen, wenn dem Reisenden nicht zumindest die Sicherheiten geboten würden, die dem Reiseveranstalter möglich und zumutbar seien (BGHZ 100, 158, 170 f.). In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158). Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters (§ 651k BGB) hat der Senat unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Risikoverteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises vorsah, für wirksam erachtet. Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Staudinger).

(1) An der bisher - ohne weitere Voraussetzungen - als zulässig angesehenen Anzahlungsquote in Höhe von 20 % des Reisepreises hält der Senat fest. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dass der Reisende durch eine gewisse Anzahlung die Ernsthaftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiert, seine Vertragspflichten zu erfüllen, und andererseits typischerweise zumindest in gewissem Umfang Kosten aufwenden muss, um das Leistungsangebot bereitzustellen und bereitzuhalten, aus dem der Reisende seine Auswahl getroffen hat und das er selbst oder durch ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen muss. Da aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Insolvenzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, grundsätzlich auch noch eine Anzahlung in Höhe von 20 % als angemessen und den Reisenden verhältnismäßig geringfügig belastend anzusehen.

(2) Eine höhere Anzahlung wird hingegen der Interessenlage der Vertragsparteien in der Regel nicht gerecht und bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung.

Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15). Denn bei einer Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter - insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen - jedenfalls einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss. Dies kann regelmäßig nur dann als der beiderseitigen Interessenlage angemessen gelten, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reisepreises dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.

(3) Zur Rechtfertigung einer 20 % des Reisepreises übersteigenden Anzahlungspflicht genügt es nicht, dass der Reiseveranstalter Reisen anbietet, bei denen er vor oder bei Vertragsschluss Vorleistungen erbringen muss, deren Wert die Höhe der verlangten Anzahlungen erreicht oder übersteigt. Die Anzahlung muss vielmehr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein.

Angesichts der zahlreichen Faktoren, wie beispielsweise Flugpreis, Hotelkategorie, Aufenthaltsdauer oder (saisonabhängige) Reisezeit, die den Reisepreis bestimmen, wird der Prozentsatz des Reisepreises, den der Reiseveranstalter zur Deckung seiner Vorleistungen benötigt, in aller Regel nicht für sämtliche von ihm angebotenen Reisen gleich sein. Der Streitfall nötigt derzeit zu keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit angesichts dessen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein pauschalierter, 20 % des Reisepreises übersteigender Prozentsatz festgelegt werden kann, der über dem Wert der Aufwendungen liegt, die der Reiseveranstalter bei jeder der entsprechenden Klausel unterworfenen Reise mindestens bereits bei Vertragsschluss aufwenden muss.

Unterschiedliche Vorleistungen - wie sie auch bei den in einer bestimmten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können - schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pauschalierten einheitlichen Vomhundertsatz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pauschalierung muss indessen für die "Vorleistungsquote" bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und darf jedenfalls nicht dazu führen, dass bei einem erheblichen Teil der gebuchten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. Es genügt deshalb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht ohne weiteres, dass bei den in der betreffenden Kategorie angebotenen Reisen durchschnittlich Vorleistungen in Höhe des verlangten Vomhundertsatzes anfallen. Je größer innerhalb der Kategorie die Spannbreite der Vorleistungskosten ist, desto weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnittswert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene Anzahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann. Je größer ferner die Nachfrage nach einer einzelnen Reise oder Reisevariante, d.h. deren Buchungshäufigkeit und damit ihre praktische wirtschaftliche Bedeutung, desto weniger wird es hingenommen werden können, wenn die Anzahlungsquote insoweit auch nur unwesentlich über der "Vorleistungsquote" liegt.

d) Da das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob und inwieweit bei denjenigen Reisen, die die angegriffene Klausel einer Verpflichtung zur Anzahlung von 40 % des Reisepreises unterwirft, die Voraussetzungen für eine solche erhöhte Anzahlungsverpflichtung vorliegen, ist dies für die revisionsrechtliche Prüfung zugunsten der Beklagten zu unterstellen. Die Klausel enthält auf dieser Grundlage keine sachlich unangemessene Benachteiligung.

4. Die beanstandete Klausel ist jedoch insoweit unwirksam, als sie eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises für "besonders gekennzeichnete Top-Angebote sowie ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Specials und Sparreisen" festlegt. Eine solche Formulierung ist nicht klar und verständlich und benachteiligt den Reisenden deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB).

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 Rn. 23; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20; Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, VersR 2013, 46 Rn. 75). Das Transparenzgebot darf den AGB-Verwender zwar nicht überfordern, und der Verwender soll auch nicht gezwungen sein, die Klauseln mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aber möglichst so zu gestalten, dass dem Durchschnittskunden die ihn benachteiligende Wirkung einer Klausel nicht erst nach intensiver Beschäftigung oder aufgrund ergänzender Auskünfte deutlich wird. Daher ist bei der Formulierung von vornherein auf die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115 ff., 119; Urteil vom 24. November 1988 - III ZR 188/87, BGHZ 106, 42).

b) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, aus Sicht des Vertragspartners sei nicht eindeutig erkennbar, was unter gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie unter ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials und Sparreisen zu verstehen sei.

Der Klausel ist weder zu entnehmen, in welcher Form die "gesonderte Kennzeichnung" erfolgen soll, die "Top-Angebote" auszeichnet, noch ist klar erkennbar, wodurch sich "ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Specials und Sparreisen" von den übrigen Reiseangeboten unterscheiden, für die die erhöhte Anzahlungsverpflichtung nicht gelten soll. Insbesondere ist der Klausel nicht, jedenfalls aber nicht klar zu entnehmen, dass die gesonderte Kennzeichnung in der Kennzeichnung als "Top-Angebot" bestehen soll; entsprechendes gilt für "ausgewählte Specials" und dergleichen.

Entgegen der Auffassung der Revision wird die Unklarheit nicht dadurch beseitigt, dass sich bei einer Buchung über das Internet ein Fenster mit dem Hinweis "Top-Angebot: vergünstigt, verglichen mit Katalogpreis (besondere Zahlungs- und Rücktrittsbedingungen nach AGB)" öffnet, wenn ein mit einem mit Prozentzeichen versehenen grünem Stern und dem Text "Preis reduziert" gekennzeichnetes Angebot aufgerufen wird, und der Reisende zudem bestätigen muss, dass er die Allgemeinen Reisebedingungen gelesen und akzeptiert habe. Denn dies ändert nichts daran, dass sich der Klausel selbst nicht hinreichend deutlich entnehmen lässt, für welche Reisen sie gelten soll, so dass jedenfalls der Reisende, der die zusätzlichen hervorhebenden Hinweise nicht erhalten hat, nicht klar beurteilen kann, ob die von ihm gebuchte Reise der Verpflichtung zu einer erhöhten Anzahlung unterliegen soll.

c) Demgegenüber verstößt die Klausel nicht gegen das Transparenzgebot, soweit sie weitere, in näher bestimmter Weise gekennzeichnete Reisen einer erhöhten Anzahlungspflicht unterwirft. Entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten ist die Klausel insoweit auch nicht deswegen unwirksam, weil der Reisende nicht erkennen kann, ob bei der von ihm gebuchten Reise die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, unter denen eine höhere Anzahlung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam ausbedungen werden kann. Eine solche Anforderung hätte zur Folge, dass die Beklagte ihrem Klauselwerk eine tatsächliche Begründung oder einen erläuternden Kommentar beifügen müsste. Dafür ist eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich. Dem Reisenden muss die Vertragsbestimmung, die sich aus den Reisebedingungen ergibt, klar und verständlich gemacht werden, nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe dafür, warum die Klausel bei der von ihm gebuchten Reise Anwendung findet.

III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die angegriffene Klausel dem Transparenzgebot genügt und das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt konsequent - nicht geprüft hat, ob die Beklagte bei den betreffenden Reisen Vorleistungen erbringen muss, die die verlangte Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises rechtfertigen. Diese Prüfung wird es nachzuholen haben. Hierzu ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



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