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Landgericht Köln Urteil vom 09.05.2007 - 26 O 358/05 - Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten

LG Köln v. 09.05.2007: Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten


Das Landgericht Köln (Urteil vom 09.05.2007 - 26 O 358/05) hat entschieden:
  1. Bei datenschutzrechtlichen Vorschriften handelt es sich auch um gesetzliche Regelungen im Sinne des § 307 BGB und unterliegen somit einer Inhaltskontrolle im Rahmen einer Verbandsklage und begründen bei unwirksamer Verwendung von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Unterlassungsanspruch.

  2. Die Erhebung personenbezogener Daten ist für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn es der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses dient, was dann gegeben ist, wenn Daten zur Erfüllung der Pflichten oder Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag benötigt werden.



Siehe auch Datenschutz im Onlinehandel und Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB - bei Online-Verträgen


Tatbestand:

Der Kläger ist ausweislich der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes in Köln vom 16.07.2002 in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen. Er macht im Wege der Verbandsklage Unterlassungsansprüche nach § 1 des Unterlassungsklagengesetzes sowie einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten geltend.

Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "HappyDigits" ein Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystem, dem sich als Partnerunternehmen bekannte Anbieter der Einzelhandels- und Telekommunikationsbranche angeschlossen haben.

Dabei bietet die Beklagte Verbrauchern die Möglichkeit, mit ihr einen Vertrag über Rabattgewährung abzuschließen. Die Beklagte verpflichtet sich hierin, dem Teilnehmer zur Legitimation bei den Partnerunternehmen eine sogenannte HappyDigits-Karte zu erteilen, ein Bonuskonto einzurichten, darauf eingehende Bonuspunkte gutzuschreiben und letztlich die gewährten Rabatte auszuzahlen. Eine Gegenleistung des Verbrauchers ist nicht vorgesehen.

Dieser kann einen Vertragsabschluss online über die Website der Beklagten oder über ein papiergebundenes Formular herbeiführen, wobei die Beklagte "Allgemeine Teilnahmebedingungen" und "Hinweise zum Datenschutz" verwendet.

Diesbezüglich beanstandet der Kläger vier Textpassagen. Er sieht hierin jeweils Allgemeine Geschäftsbedingungen und vertritt die Auffassung, diese seien gemäß § 307 BGB unwirksam. Dabei beruft sich der Kläger insbesondere auf Verstöße gegen die § 3 a, 4 Abs. 1, 4 a Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, was noch im Einzelnen erörtert werden wird.

Der Kläger stellt die Anträge,
die Beklagte zu verurteilen,
  1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
    nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Gewährung von Rabatten einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 01.04.1977 geschlossener Verträge zu berufen:
    "[Um sich als Teilnehmer eindeutig identifizieren und mit Ihnen kommunizieren zu können (z.B. Zusendung des Kontoauszuges) oder Ihnen Ihre Prämien zusenden zu können, benötigen wir von Ihnen einige persönliche Daten.] Diese werden bei Ihrer Anmeldung abgefragt und umfassen [Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum [...]"

    "Jedes Mal, wenn Sie bei uns oder bei unseren Partnerunternehmen wie der U AG, der X AG oder einem der vielen anderen HappyDigits Partnerunternehmen Digits sammeln, werden die so genannten Programmdaten durch das Partnerunternehmen erfasst, gespeichert und an das HappyDigits Programm gemeldet. [...]"

    "Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der Q GmbH (CAP), Sachsenring 6, D......1 Köln, als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"

    "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen. [...]"
  2. an den Kläger 200,00 € nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Kläger sei nicht klagebefugt, soweit er Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz rüge, da hierbei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, nicht aber der Verbraucherschutz betroffen sei. Im übrigen handele es sich bei den von dem Kläger beanstandeten Textpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch seien diese Regelungen in der Sache selbst nicht zu beanstanden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers für den von ihm erhobenen Unterlassungsanspruch nach § 1 des Unterlassungsklagengesetzes grundsätzlich gegeben (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Unterlassungsklagengesetz).

Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die von ihm geltend gemachten Verstöße gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sind auch jedenfalls grundsätzlich geeignet, die Unwirksamkeit von Bestimmungen nach den §§ 307 bis 309 BGB herbeizuführen. Die von dem Kläger angeführten datenschutzrechtlichen Vorschriften stellen im Kern gesetzliche Regelungen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, so dass sie bei der im Rahmen der Verbandsklage durchzuführenden Inhaltskontrolle zu berücksichtigen sind.

Die Klage ist indes nicht begründet.

Gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann derjenige, welcher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Dies ist bei keiner der von dem Kläger beanstandeten Textpassagen gerechtfertigt.

Bei der Klausel Nr. 1 (Pflichtangabe des Geburtsdatums)

handelt es sich bereits nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, sondern um einen nicht kontrollfähigen, gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen Hinweis der Beklagten auf ihre Berechtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann vor, wenn bei dem Empfänger der Eindruck hervorgerufen wird, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses geregelt werden.

Dies ist hier nicht der Fall.

So ist schon festzuhalten, dass sich die von dem Kläger beanstandete Textpassage zutreffenderweise nicht in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen, sondern in den Datenschutzhinweisen der Beklagten befindet.

Im übrigen fehlt ein eigenständiger vertraglicher Regelungsgehalt auch deshalb, weil sich der Umstand, dass bei der Teilnahme an dem HappyDigits Programm der Beklagten das Geburtsdatum benötigt wird, bereits aus der Anmeldung des Verbrauchers, seinem Vertragsantrag, ergibt. Hierauf wird in der in Rede stehenden Textpassage sogar ausdrücklich hingewiesen, was ein aufmerksamer Verbraucher nur so verstehen kann, dass es sich bei der Angabe seines Geburtsdatums um ein Verlangen der Beklagten handelt, ohne welches sie eine Anmeldung nicht akzeptiert.

Abgesehen davon ist dieses Verlangen auch mit den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Datenschutzes durchaus zu vereinbaren.

Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung personenbezogener Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn es der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses dient, was dann der Fall ist, wenn Daten zur Erfüllung der Pflichten oder der Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag gebraucht werden.

Dies ist hier der Fall, weil das vollständige Geburtsdatum ein geeignetes Kriterium zur eindeutigen, zweifelsfreien Identifizierung von Kunden und zur Unterscheidung namensgleicher Kunden sowie zur Kontrolle der Einhaltung der Altersgrenze von zehn Jahren darstellt. Dies liegt bei der von dem Kläger mitgeteilten Teilnehmerzahl von nahezu 30 Millionen auf der Hand und ist von der Beklagten durch das Beispiel von 84 Teilnehmern mit dem Namen Thomas Müller und dem Geburtsjahr 1964 eindrucksvoll dargestellt worden.

Der von dem Kläger vertretenen Auffassung, hier genüge die Erhebung des Geburtsjahres und des Lebensalters, kann somit nicht gefolgt werden. Daran vermag auch die weiterhin mögliche Anknüpfung an die Anschrift des Kunden und die ihm erteilte PIN-Nummer nichts zu ändern.

Demgemäß scheidet auch ein Verstoß gegen § 3 a des Bundesdatenschutzgesetzes aus, wobei zudem erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der dort niedergelegte Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit in dem vorliegenden Verbandsklageverfahren nach § 1 des Unterlassungsklagengesetzes überhaupt berücksichtigungsfähig ist.

Für die Klausel Nr. 2 (Übermittlung der Art/Gruppe der Waren- und Dienstleistungen) gilt im Wesentlichen das Gleiche.

Auch dabei handelt es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, sondern um einen nicht kontrollfähigen, gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen, nicht in den Teilnahmebedingungen, sondern in den Datenschutzhinweisen niedergelegten Hinweis der Beklagten auf ihre Berechtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Dessen Voraussetzungen sind hier ebenfalls gegeben.

Der Verbraucher, der an dem Rabattsystem der Beklagten teilnimmt, hat gemäß § 666 BGB einen Anspruch auf Auskunft über die Gutschrift, Verwaltung und Auszahlung der von ihm angesammelten HappyDigits Punkte. Zur Erfüllung dieses Anspruches muss die Beklagte bzw. ihr Partnerunternehmen wissen, welche Waren Dienstleistungen dem jeweiligen Vorgang zugrunde liegen. Dies hat die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 30.09.2005, Seite 9-12 (Bl. 57-60 d.A.) und vom 09.03.2006, Seite 20-22 (Bl. 111-113 d.A.) insbesondere unter Hinweis auf die unterschiedliche Höhe des Rabattsatzes nach Maßgabe der jeweils betroffenen Waren- und Dienstleistungsgruppen gut nachvollziehbar dargelegt, ohne dass der Kläger dem durchgreifend entgegengetreten ist.

Die Klausel Nr. 3 (Einwilligung in Werbung und Marktforschung),

welche von dem Kläger lediglich in der papiergebundenen Anmeldeform beanstandet wird, stellt zwar entgegen der Auffassung der Beklagten eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar.

Sie hält jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

Insbesondere ist die Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken des § 4 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zu vereinbaren. Nach dieser Vorschrift ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Die bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erforderliche Einwilligung des Betroffenen muss ohne Zwang erfolgen. Dies ist hier entgegen der Auffassung des Klägers auch gewährleistet, weil der Betroffene die Möglichkeit hat, die vorformulierte Einwilligung durch Streichung nicht zu erteilen.

Eine derartige sogenannte Opt-Out-Klausel ist im Rahmen des § 4 a Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch durchaus zulässig, was der Regelung in Satz 4 ("zusammen mit anderen Erklärungen ... besonders hervorzuheben") zu entnehmen ist. Insbesondere bedarf es hier nicht zwingend einer sogenannten Opt-In-Regelung, bei der etwa die Möglichkeit besteht, "Ja" anzukreuzen.

Allerdings darf hierbei nicht die Gefahr bestehen, dass der Betroffene die im sogenannten Kleingedruckten versteckte, vorformulierte Einwilligung überliest und durch seine Unterschrift erteilt, ohne sich dessen bewusst zu sein. Insoweit ist indes nicht auf einen flüchtigen, sondern auf einen situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher abzustellen.

Dieser wird die hier von der Beklagten verwendete "ins Auge fallende" Textpassage nicht ungelesen akzeptieren. Insbesondere ist die Einwilligung im Vergleich mit den anderen Erklärungen drucktechnisch besonders hervorgehoben (§ 4 a Abs. 1 Satz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes). Sie ist abgesondert, durch oben, unten und seitlich angebrachte Striche eingerahmt und in Fettdruck mit "Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing" überschrieben. Im Übrigen ist auch die sogenannte Opt-Out-Klausel "Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel" in Fettdruck gestaltet.

Schließlich ist auch die Streichung selbst im Hinblick auf die vorgegebene Kastenform der Einwilligung problemlos möglich. Unnötige Barrieren bei der Versagung der Einwilligung werden nicht aufgebaut. Vielmehr genügt hier ein einfacher Schrägstrich. Ob demgegenüber eine noch einfachere "Nein"-Ankreuzvariante sinnvollerweise hätte gewählt werden können, ist nicht zu entscheiden. Die vorliegende Variante ist ausreichend.

Hinsichtlich der vorgenannten Klauseln Nr. 1, 2 und 3 wird im Übrigen ergänzend auf das Urteil des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 29 U 2769/06) vom 28.09.2006 (Landgericht München I - 12 O 12679/05) in Sachen des Klägers gegen den Payback Rabattverein e.V. Bezug genommen.

Dort sind drei durchaus vergleichbare Klauseln ebenfalls nicht beanstandet worden, wobei sich die Kammer den Ausführungen des OLG München im Wesentlichen anschließt.

Die Klausel Nr. 4 (Teilnahme auf der Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen), welche von dem Kläger lediglich in der papiergebundenen Anmeldeform beanstandet wird, ist hier nicht kontrollfähig.

Im Verbandsklageverfahren nach § 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann nur der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht aber die Art ihrer Einbeziehung überprüft werden (vgl. dazu BGH in NJW-RR 2003, 103, 104). Gerade diese Frage im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB ist jedoch Gegenstand der in Rede stehenden Textpassage.

Abgesehen davon ist entgegen der Auffassung des Klägers eine Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Vielmehr ist die Bestimmung klar und verständlich sowie angemessen. Insbesondere wird die Geltung der Allgemeinen Teilnahmebedingungen nicht nur von deren Erhalt, sondern auch von der nachfolgenden ersten Aktivität des Betroffenen abhängig gemacht. Dieser wird somit rechtzeitig über den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert und kann über deren Einbeziehung in den Vertrag frei entscheiden.

Demgemäß führt die Unterlassungsklage und das hieran anknüpfende Begehren, Abmahnkosten zu erstatten, nicht zum Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird nach dem Interesse der Allgemeinheit an der von dem Kläger geforderten Beseitigung der vier Klauseln auf 10.000,00 € festgesetzt (in diesem Sinne auch zuletzt BGH in NJW-RR 2007, 497, 498).

Das Kostenerstattungsbegehren bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt.



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