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OLG Zweibrücken Beschluss vom 20.03.2013 - 3 W 8/13 - Einzelbefugnis des bestellten Geschäftsführers auch für den zukünftig möglichen Fall der Bestellung weiterer Geschäftsführer

OLG Zweibrücken v. 20.03.2013: Zur Einzelbefugnis des bestellten Geschäftsführers auch für den zukünftig möglichen Fall der Bestellung weiterer Geschäftsführer


Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 20.03.2013 - 3 W 8/13) hat entschieden:
Bestimmt die Satzung einer GmbH, dass die Gesellschafterversammlung für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, einem oder mehreren von diesen Einzelvertretungsmacht erteilen kann, so kann sie einen entsprechenden Beschluss im Zweifel auch schon zu einem Zeitpunkt fassen, zu dem erst ein Geschäftsführer vorhanden ist.




Siehe auch Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Gründe:

I.

Der Geschäftsführer der beteiligten GmbH in Gründung hat über den verfahrensbevollmächtigten Notar unter dem 7. September 2012 (UR.-​Nr. ...) die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Unter § 1 Ziffer 5 der Urkunde heißt es:
„Zum Geschäftsführer wird bestellt:

Herr B... K..., ...

Konkrete Vertretungsbefugnis:

Er ist stets einzelvertretungsberechtigt, auch wenn weitere Geschäftsführer bestellt sind (konkrete Vertretungsregelung). Er ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB 1. und 2. Alternative).“
Im Gesellschaftsvertrag (Anlage zur Gründungsurkunde – UR.-​Nr. ... – vom 7. September 2012) ist die Vertretung der Gesellschaft in § 6 geregelt. Dort heißt es:
  1. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

  2. Die Gesellschafterversammlung kann für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, eine, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

  3. Die Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerliches Gesetzbuches erteilen.
Die zur Eintragung angemeldete Geschäftsführerbestellung entspricht dem Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses in § 3 der Gründungsurkunde vom 7. September 2012. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts beanstandet, dass die zur Eintragung angemeldete Vertretungsregelung durch den Geschäftsführer nicht der Ermächtigung durch die Satzung entspreche und hat der Antragstellerin unter Fristsetzung aufgegeben, Beschluss und Anmeldung „klarstellend“ zu berichtigen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 14. Januar 2013. Dieser hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2013 unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Zwischenverfügung nicht abgeholfen.


II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Der Senat ist zur Entscheidung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG RP berufen. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Koblenz unterliegt bereits aus formellen Gründen der Aufhebung. Das Registergericht hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Zwischenverfügung der Sache nach die Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages und eines geänderten Gesellschafterbeschlusses aufgegeben. Dies kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein. Über einen Eintragungsantrag kann außer durch Eintragung (§ 382 Abs. 1 FamFG) nur durch Zurückweisung (§ 382 Abs. 3 FamFG) oder Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) entschieden werden. Letzteres setzt voraus, dass die Anmeldung zum Handelsregister unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht. Die Zwischenverfügung soll es dem Antragsteller ermöglichen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Antragszurückweisung zu beheben (Heinemann in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rdnrn. 20, 22 mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Die Rechtspflegerin macht hier die Eintragung in das Handelsregister von der Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages und eines neuen Gesellschafterbeschlusses abhängig. Insofern liegt ein behebbares Hindernisses gerade nicht vor, sondern es käme danach nur eine Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung und Neuanmeldung auf der Grundlage eines neuen Gesellschafterbeschlusses in Betracht. Da das Registergericht dies nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen durfte, war die Zwischenverfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2011, Az.: 3 W 1/11; Beschluss vom 17. Dezember 2012, Az.: 3 W 93/12; OLG Düsseldorf NZG 210, 719 und NZG 210, 754).

Unbeschadet dessen geht der Senat auch in der Sache davon aus, dass die angemeldete Vertretungsregelung eintragungsfähig ist. Nach §§ 8 Abs. 4, 10, Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach gesetzlicher Regelung haben. Anzumelden sind die für die Geschäftsführer generell bestehende Vertretungsregelung sowie die konkrete Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer (Senat, NJW-​RR 1993, 933; OLG Bremen, NJW 2010, 542; BayObLG, NZG 1988, 72; OLG Stuttgart, NZG 209, 754; Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rdnr. 19 m.w.N.). Weiterhin ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann, wenn – wie hier gem. § 6 Abs. 2 der Satzung – das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann, nicht nur die bei einer Mehrheit von Vertretungsberechtigten geltende Vertretungsregelung offen zu legen, sondern auch anzugeben, dass bei Bestellung eines einzigen Vertretungsberechtigten dieser die Gesellschaft allein vertritt, selbst wenn sich eine solche Befugnis ohne weiteres aus dem nationalen Recht ergibt (EuGH, Urteil vom 12. November 1974, Az.: 32/74, BB 1974, 1500). Dies bedeutet, dass die alleinige Vertretungsmacht des einzigen Geschäftsführers stets zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, auch wenn sich diese ohne weiteres aus der vorhandenen Eintragung über die Rechtslage bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung folgern lässt (BGHZ 63, 261). Die Einzelvertretungsbefugnis des derzeitigen alleinigen Geschäftsführers ist also, unabhängig von dem Umstand, dass derzeit von der Möglichkeit der Bestellung weiterer Geschäftsführer kein Gebrauch gemacht worden ist, jedenfalls in das Handelsregister einzutragen.

Dem hat die Antragstellerin mit ihrer Anmeldung vom 7. September 2012 Rechnung getragen. Soweit das Registergericht hier die Auffassung vertreten hat, die konkrete Regelung der Vertretungsmacht des bestellten Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss sei durch die Satzung nicht gedeckt, folgt dem der Senat nicht. Zwar ist es richtig, dass ausgehend vom Wortlaut der Satzungsbestimmung in § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages vom 7. September 2012 der Eindruck entstehen könnte, dass die Gesellschafterversammlung – nur - für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, einem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilen dürfe. Zur Überzeugung des Senats ist diese Regelung aber vielmehr so zu verstehen, dass die Gesellschafterversammlung für den Fall, dass – möglicherweise in Zukunft - mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, bereits vorab einem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilen darf. Dies ergibt sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Handelnden bei Erstellung der Satzung und Gründung der Gesellschaft. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der der Gründungsurkunde beigeschlossene Gesellschaftsvertrag und der hier in Frage stehende Gesellschafterbeschluss über die Vertretungsregelung, ebenso wie die Anmeldung zur Eintragung, vom selben Tag, dem 7. September 2012, datieren, und es sich bei der beteiligten GmbH um eine Ein-​Personen-​Gesellschaft handelt, deren einziger Gesellschafter durch den Gesellschafterbeschluss zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt worden ist. Insoweit liegt es auf der Hand, dass durch den Gesellschafter die Regelung des § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bereits mit Blick darauf und in der Absicht geschaffen worden ist, sich durch Gesellschafterbeschluss mit Gründung der GmbH direkt zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu bestellen, selbst für den Fall, dass möglicherweise zukünftig noch weitere Geschäftsführer bestellt werden. Irgendwelche Interessen Dritter werden hierdurch nicht berührt. Der durch den Gesellschafterbeschluss bestellte Geschäftsführer ist ohnehin bereits gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages alleivertretungsberechtigt. Die mit dem Gesellschafterbeschluss zusätzlich geregelte Einzelvertretungsbefugnis des bestellten Geschäftsführers auch für den zukünftig möglicherweise eintretenden Fall, dass weitere Geschäftsführer bestellt werden, läuft aktuell ins Leere. Für den Fall, dass – wie von der Satzung in § 6 Ziffer 2 vorgesehen - tatsächlich weitere Geschäftsführer bestellt werden, kann mit dem entsprechenden Gesellschafterbeschuss ohne weiteres eine abweichende von der nunmehr einzutragenden Einzelvertretungsbefugnis des derzeitigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters getroffen werden, die dann in das Handelsregister einzutragen wäre. Der zur Eintragung angemeldete Zusatz, dass die Einzelvertretungsbefugnis des jetzigen Geschäftsführers auch bei Bestellung weiterer Geschäftsführer bestehen bleiben soll, ist insoweit derzeit unschädlich und hindert eine Eintragung nicht.

Einer Kostentscheidung bedarf es nicht (§ 131 c, KO i.V.m. § 4 HRGeBVO und Nr. 2100 der Anlage zu § 1 HRGeBVO). Ebenso erübrigt sich die Festsetzung eines Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens.



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