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Landgericht Berlin Urteil vom 09.05.2013 - 5 O 44/13 - Deutsche AGB auf deutscher Webseite

LG Berlin v. 09.05.2013: Zur Notwendigkeit deutscher AGB auf deutschsprachiger Webseite


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 09.05.2013 - 5 O 44/13) hat entschieden:
Wird der Verbraucher auf einer geschäftlichen Webseite ausschließlich in deutscher Sprache angesprochen, so müssen auch die AGB in deutscher Sprache verfasst sein.




Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB


Gründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Es war durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu entscheiden, § 331 Abs. 3 ZPO. Die Klage gilt als am 23. Juli 2013 wirksam zugestellt. Die Beklagte konnte dies nicht dadurch vereiteln, dass sie sich geweigert hat, die ihr damals angebotene förmliche Zustellung entgegenzunehmen.

Der Kläger kann nach §§ 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangen, dass die Beklagte die hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebenen Informationspflichten erfüllt und ihre unzureichende Anbieterkennzeichnung ergänzt.

Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1, 2 UKlaG hat der Kläger fernen einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, deutschen Verbrauchern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur in englischer Sprache anzubieten. Nach § 305 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen AGB von den Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. Das ist nicht gewährleistet, wenn Verbraucher in Deutschland, die von dem Anbieter im Übrigen in deutscher Sprache angesprochen werden und von denen - wie hier - nicht überwiegend erwartet werden kann, dass sie AGB in englischer (Rechts-) Sprache ohne Weiteres verstehen, die AGB nur in englischer Sprache aufrufen können (vergleiche AG Köln - 114 C 22/12 -, Urteil vom 24.- September 2012).

Die Verstöße begründen eine Wiederholungsgefahr. Deren Beseitigung ist nicht erkennbar.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung seiner berechtigten Abmahnkosten in Höhe einer angemessenen Pauschale nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO.






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