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OLG Naumburg Beschluss vom 12.12.2013 - 9 U 58/13 - Einsichtnahmerecht eines zwischenzeitlich einem Konkurrenzunternehmen angeschlossenen Gesellschafters

OLG Naumburg v. 12.12.2013: Zum Einsichtnahmerecht in die Bücher einer GmbH eines zwischenzeitlich einem Konkurrenzunternehmen angeschlossenen Gesellschafters


Das OLG Naumburg (Beschluss vom 12.12.2013 - 9 U 58/13) hat entschieden:
  1. Ist bei der Verurteilung zur Urkundenvorlage auch ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten betroffen, richtet sich die Beschwer nicht nur nach dem Aufwand für die Vorlage, sondern hat auch das Geheimhaltungsinteresse einzubeziehen.

  2. Ein Einsichtsrecht eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH in Geschäftsunterlagen nach § 810 BGB besteht nach Treu und Glauben dann nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG vorlägen. Dies ist der Fall, wenn er inzwischen Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens ist.




Siehe auch Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Gesellschaftsrecht und Onlinehandel


Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird vorab gemäß § 540 Abs. 1, Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie den Beschluss vom 28.06.2013 zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und hierzu wie folgt ausgeführt:

Die Klage sei zulässig.

Dem stehe das Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 51a GmbHG in dem Verfahren 3 O 66/12 nicht entgegen.

Das Verfahren sei durch rechtskräftigen Beschluss, mit dem das Auskunftsbegehren zurückgewiesen worden sei, abgeschlossen. Damit sei die Rechtshängigkeit entfallen. Überdies handele es sich bei Einsichtsrechten gemäß § 51a GmbHG nicht um dieselben, wie dem aus § 810 BGB.

Auch der Antrag des Klägers auf Vorlage von Urkunden im Rahmen des Verfahrens 3 O 73/12 stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da die Anträge auf Vorlage der Urkunden erst am 10.04.2013 gestellt worden seien und damit nach Rechtshängigkeit des hiesigen Verfahrens, so dass in dem Verfahren 3 O 73/12 die Zulässigkeit geprüft werden müsse.

Darüber hinaus sei die Klage auch begründet.

Dem Kläger stehe ein Einsichtsrecht gemäß § 810 BGB zu. Ausgeschiedene Gesellschafter seien im Hinblick auf ihre Abfindungsansprüche auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus §§ 810, 242 BGB beschränkt. Ein solcher Anspruch bestehe insbesondere dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass ein angebotener Abfindungsbetrag erheblich unter dem Beteiligungswert liegen könne.

Da dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Kontrollrechte nach § 51a GmbHG nicht mehr zustünden, bestehe das rechtliche Interesse gemäß §§ 810, 242 BGB. Vorliegend gebe es Anhaltspunkte, dass die Berechnung des Abfindungsguthabens auf der Grundlage des Stuttgarter Verfahrens nicht wirksam vereinbart sei.

Damit bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einsichtnahme.

Die im Tenor genannten Unterlagen stellten auch Urkunden i. S. d. § 810 BGB dar.

Die erfolgte teilweise Änderung der Klageanträge sei zulässig. Das Einsichtsrecht stehe dem Kläger persönlich zu.

Wegen des weiteren Inhaltes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 23.06.2013 (Bd. I, Bl. 181 d. A., gemeint ist wohl der 23.05.2013) zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 06.06.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz zunächst vorläufig und sodann nochmals mit am 25.07.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte rügt das erstinstanzliche Urteil und trägt hierzu wie folgt vor:

Das Landgericht sei über die gestellten Anträge hinausgegangen. Diese seien im Urteil nicht so wiedergegeben worden, wie sie im Termin protokolliert worden seien.

Überdies habe mit dem Verfahren 3 O 66/12 bei dem Landgericht Dessau-​Roßlau eine doppelte Rechtshängigkeit vorgelegen. In diesem Verfahren seien die gleichen Anträge gestellt worden, wie im vorliegenden Verfahren. In dem Verfahren 3 O 66/12 sei zwar das Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG geltend gemacht worden, dies spiele im Ergebnis jedoch keine Rolle. Die Klage sei abgewiesen worden, so dass der Anspruch nicht nochmals geltend gemacht werden könne.

Das Landgericht sei zunächst vollkommen korrekt davon ausgegangen, dass ein Einsichtsrecht dem Kläger nur höchstpersönlich zustehe. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, warum dieses Einsichtsrecht auch einem vom Kläger zu beauftragenden Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfer zugesprochen worden sei.

Ein solches Einsichtsrecht sei auch nicht von § 810 BGB gedeckt.

Dabei lasse das Gericht es auch unberücksichtigt, dass der Kläger stets einen Steuerberater mitnehme, welcher auch für das Konkurrenzunternehmen der Beklagten arbeite.

Immerhin sei der Kläger, was zwischen den Parteien unstreitig ist, zwischenzeitlich Geschäftsführer der Firma L. GmbH, die eine unmittelbare Konkurrentin der Beklagten sei.

Dieser Gesichtspunkt der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen sei vom Landgericht in keiner Weise berücksichtigt worden. Richtigerweise sei hier aber § 51a HGB analog anzuwenden, da das Einsichtsrecht gemäß § 810 BGB für den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht weitergehend sein dürfe, als das Einsichtsrecht des aktuellen Gesellschafters.

Das Landgericht habe überdies nicht berücksichtigt, dass der Kläger in dem Verfahren 3 O 73/12 vor dem Landgericht Dessau ein Verfahren zur Überprüfung der Abfindungsbilanz betreibe. Insoweit sei auch nicht erkennbar, warum der Kläger überhaupt die Einsichtnahme benötige, um die Abfindungsbilanz zu überprüfen.

Die Erhebung der Klage in diesem Verfahren stelle einen vorbeugenden Rechtsschutz dar. Ein solch vorbeugender Rechtsschutz sei aber im Zivilrecht nicht vorgesehen, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen sei. Es fehle am Interesse an der Klageerhebung.

Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 810 BGB nicht vor.

Die Kontenübersichten, Summen- und Saldenliste, Buchführungskonten, Kassenberichte, Wareneingangsverzeichnis, Warenausgangsverzeichnis, Lohnunterlagen, Lohnstunden nach Baustellen, Jahresinventur, das komplette Verzeichnis aller Inventarien und Anlagenverzeichnis seien keine Urkunden gemäß § 810 BGB, weil diese der Beklagten nicht in ausgedruckter Form vorlägen. Dieser Vortrag sei vom Landgericht nicht berücksichtigt worden.

Soweit die Vorlage des Wareneingangsverzeichnisses mit dazugehörigen Rechnungen, die Vorlage des Warenausgangsverzeichnisses mit dazugehörigen Warenausgangsrechnungen und die Vorlage der Lohnunterlagen mit Aufstellung der Lohnstunden nach Baustellen gefordert werde, sei diese Vorlage nicht durch § 810 BGB gedeckt. Der Anspruch richte sich lediglich auf Gestattung der Einsicht.

Es sei auch unklar, was mit Lohnunterlagen gemeint sei. Dem Kläger sei es aber ohne weiteres als langjährigem Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten möglich gewesen, die von ihm zur Einsicht begehrten Unterlagen eindeutig zu bezeichnen. Der Tenor der Entscheidung habe insoweit auch keinen vollstreckbaren Inhalt.

Auch der Vortrag der Beklagten, ein Warenausgangsverzeichnis existiere nicht, werde nicht berücksichtigt.

Überdies habe der Kläger keinerlei Interesse an der Einsicht.

Ein Abfindungsguthaben werde aus den jeweiligen Jahresabschlüssen errechnet. Die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 seien jedoch rechtskräftig festgestellt. Soweit das Landgericht hierzu ausführe, dass anhand der Unterlagen ermittelt werden könne, ob für das Jahr 2009 und zum Teil 2010 die Jahresabschlüsse Veränderungen im Hinblick auf den Umsatz auf konkrete Tatsachen zurückgeführt werden könnten, sei dies nicht vom Kläger vorgetragen worden. Insoweit habe das Gericht einen Vortrag des Klägers unterstellt. Doch selbst wenn dies berücksichtigt werden sollte, hätte das Gericht berücksichtigen müssen, dass die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 rechtskräftig festgestellt worden seien.

Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Begründung führt der Kläger wie folgt aus:

Die Beklagte halte die Berufung bereits nicht für statthaft, weil der Beschwerdewert nicht erreicht sei.

Ein über dem Klageantrag hinausgehendes Zusprechen durch das erstinstanzliche Gericht liege nicht vor. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei dem Vortrag entnommen, dass sich der Antrag auf die Einsichtnahme unter Beiziehung eines Steuerberaters nicht nur auf den Klageantrag zu a) habe beziehen sollen, sondern auch auf die Einsichtnahme der in den übrigen Anträgen genannten Geschäftsunterlagen. Insoweit seien die Anträge zutreffend ausgelegt worden. Eine doppelte Rechtshängigkeit sei nicht gegeben gewesen, da in dem Verfahren 3 O 66/12 der Antrag gemäß § 51a GmbHG gestellt worden sei und damit einen anderen Streitgegenstand als der Anspruch gemäß § 810 BGB darstelle.

Im übrigen sei die Rechtshängigkeit mit der rechtskräftigen Entscheidung weggefallen.

Das Einsichtsrecht sei zwar grundsätzlich höchst persönlich, der aus § 810 BGB Berechtigte könne aber einen vertrauenswürdigen Dritten hinzu ziehen.

Allein aus der Tatsache, dass der Kläger nunmehr für ein Konkurrenzunternehmen tätig sei, könne nicht auf einen vollständigen Ausschluss seiner Informationsrechte geschlossen werden.

Es handele sich auch nicht um einen vorbeugenden Rechtsschutz.

Der Kläger wolle vielmehr anhand der vorzulegenden Unterlagen prüfen, ob zwischen der von der Gegenseite angebotenen Abfindung und dem wirklichen Wert seiner Beteiligung ein grobes Missverhältnis bestehe. Dafür spreche bereits, dass die angebotene Abfindung hinter dem Wert der Einlage in Höhe von 100.000,00 € zurückbleibe.

Die Voraussetzungen des § 810 BGB seien gegeben. Gemäß § 261 HGB sei unbeachtlich, dass die Unterlagen, in die die Einsicht begehrt werde, nicht ausgedruckt sei. § 261 HGB gelte auch für die Urkundenvorlage gemäß § 810 BGB. Die "Vorlage" verletze auch nicht materielles Recht. Für die Einsichtnahme müssten die Unterlagen vorgelegt werden.

Die Bezeichnung "Lohnunterlagen" sei bestimmt.

Die Beklagte könne sich nicht auf darauf zurückziehen, dass es kein Warenausgangsverzeichnis gebe.

Das erstinstanzliche Gericht habe auch nicht etwa dadurch den Beibringungsgrundsatz verletzt, dass es das rechtliche Interesse des Klägers festgestellt habe.

Auch der Kläger habe dargelegt, dass die Jahresabschlüsse nicht ausreichend seien, den Wert des Unternehmens zu ermitteln.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften verwiesen.


II.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden.

Insbesondere ist die Berufung auch nicht mangels des Erreichens der Berufungssumme unstatthaft.

Es kann hier letztendlich dahinstehen, wie hoch die wirtschaftlichen Kosten sind, dem Kläger die begehrte Einsicht zu ermöglichen. Diese dürften ebenfalls nicht ganz unerheblich sein und möglicherweise bereits den Betrag von 600,00 € überschreiten.

Maßgeblich ist das Interesse an der Nichterteilung der Auskunft.

Entgegen der vom Großen Senat in seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 24.11.1994 - GSZ 1/94) zu entscheidenden Fallgestaltung, ist hier über das reine Kosteninteresse hinaus aber noch zu berücksichtigen, dass der Kläger Einsicht in nahezu sämtliche Geschäftsunterlagen des Beklagten begehrt. Hiervon ist, wie noch auszuführen sein wird, massiv das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten betroffen. Unter Berücksichtigung dieses Interesses liegt die Erwachsenheitssumme in jedem Falle über 600,00 €.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Im Berufungsverfahren sind Entscheidungen des ersten Rechtszuges gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i. S. v. § 546 ZPO beruht oder ob die der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsrechtsstreites nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von denen durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Derartige Zweifel hat die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht nach § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO bezeichnet. Die Beklagte greift lediglich die rechtliche Wertung des Landgerichts an.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere steht der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.

Mit dem Verfahren 3 O 66/12 besteht keine anderweitige rechtskräftige Entscheidung. In diesem Verfahren war ein Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG geltend gemacht worden nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit.

Das Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG gilt lediglich für Gesellschafter einer GmbH.

Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff setzt sich der Streitgegenstand zusammen aus Antrag und dem hierzu angeführten Lebenssachverhalt.

Soweit in dem Verfahren 3 O 66/12 ein Lebenssachverhalt geschildert wurde, der ein Einsichtsrecht eines Gesellschafters begründet, deckt sich dieser Lebenssachverhalt nicht mit dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten.

Vorliegend werden Einsichtsrechte eines ausgeschiedenen Gesellschafters geltend gemacht, so dass bereits aus diesem Grunde eine anderweitige Rechtskraft ausscheidet.

Eine anderweitige Rechtshängigkeit ist auch nicht insoweit gegeben, als zwischenzeitlich in dem Verfahren 3 O 73/12 dieselben Anträge gestellt worden sind, wie in diesem Verfahren. Im Verfahren 3 O 73/12 wurden die Anträge erst am 10.04.2013 gestellt und damit zeitlich nach dem hier zu entscheidenden Verfahren. Das bedeutet aber, dass in dem Verfahren 3 O 73/12 vor dem Landgericht Dessau-​Roßlau die Frage der doppelten Rechtshängigkeit zu stellen ist, nicht aber in diesem Verfahren.

Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass in dem Verfahren 3 O 73/12 eine Überprüfung der Abfindungsbilanz erfolgt. Damit entfällt nämlich das Interesse, sich selbst ein Bild zur Frage der Höhe der Abfindung zu machen, nicht.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 810 BGB kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine im fremden Besitz befindliche Urkunde einzusehen, vom Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm oder einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass hinsichtlich eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH ein solches Einsichtsrecht besteht.

Dieses Einsichtsrecht nach §§ 810, 242 BGB besteht jedoch nicht uneingeschränkt.

Vielmehr ist gerade deshalb, weil dieses Einsichtsrecht auch unter den Grundsätzen von Treu und Glauben besteht, das Einsichtsrecht dann gegebenenfalls nach Treu und Glauben auch ausgeschlossen.

Gemäß § 51a Abs. 2 GmbHG können die Geschäftsführer die Auskunft und Einsicht an einen Mitgesellschafter verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch die Gesellschaft oder einen verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird.

Diese Vorschrift ist entsprechend auf § 810 BGB anzuwenden. Nach Treu und Glauben besteht auch für den ausgeschiedenen Gesellschafter das Einsichtsrecht dann nicht, wenn bei einem Gesellschafter die Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG vorlägen.

Die Voraussetzungen der Verweigerung des Einsichtsrechts liegen hier vor.

Der Kläger ist zwischenzeitlich Geschäftsführer des direkten Konkurrenzunternehmens der Beklagten. Ist ein Mitgesellschafter Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens ist dies ausreichend, ihm die Einsichtnahme gemäß § 51a GmbHG zu verweigern (MünKomm zum GmbHG, § 51a, Rn 64).

Zwar ist hier der Kläger nicht als Mitgesellschafter einsichtsberechtigt, sondern als ausgeschiedener Gesellschafter. Das Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters kann aber nicht weitergehend sein, als das Einsichtsrecht des Gesellschafters.

Die Kenntnisnahme der nahezu vollständigen Geschäftsunterlagen eines Wettbewerbers stellt für die Beklagte einen Schaden dar. Hierdurch - und das gilt für sämtliche Unterlagen - können zumindest Kalkulationsgrundlagen erkannt und hieraus im Konkurrenzfalle Schlüsse gezogen werden. Die Gefahr der gesellschaftswidrigen Verwendung ist der Einsichtnahme durch den Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens immanent.

Damit ist die Beklagte aber auch berechtigt, die Einsichtnahme durch den Kläger zu verweigern.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dadurch der Kläger als ehemaliger Gesellschafter völlig rechtlos gestellt wird. Wie das Verfahren 3 O 73/12 vor dem Landgericht Dessau zeigt, wird derzeit ein Rechtsstreit über das Abfindungsguthaben geführt. In diesem Rechtsstreit wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Zwar mag dem Kläger zuzugeben sein, dass die Beklagte nicht gezwungen werden kann, dem Sachverständigen sämtliche Unterlagen herauszugeben bzw. vorzulegen. Allerdings führt dies nicht dazu, dass der Kläger nunmehr völlig rechtlos gestellt wäre.

Für den Fall, dass die Beklagte die Arbeit des Sachverständigen erschwert oder unmöglich macht, weil dem Sachverständigen Unterlagen vorenthalten werden, bietet die Zivilprozessordnung durchaus Sanktionsmöglichkeiten, wie Beweiserleichterungen oder auch eine Beweislastumkehr an.

Dies bedeutet, dass die Nichtvorlage von Unterlagen an den Sachverständigen prozessuale Folgen in sich bergen kann, die zu Gunsten des Klägers wirken.

Damit besteht die Gefahr einer Rechtlosstellung des Klägers gerade nicht.

Wenn aber der ausgeschiedene Gesellschafter durch die Verweigerung der Einsichtnahme rechtliche Nachteile nicht erleidet, ist er aber auch nicht mehr auf die Einsichtnahme gemäß §§ 810, 242 BGB angewiesen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision zugelassen.

Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung insoweit zu, als die Frage, der höchstrichterlichen Klärung bedarf, ob das Einsichtsrecht nach § 810 BGB unter den Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG verwehrt werden kann. Soweit ersichtlich, ist diese Frage bisher nicht geklärt.

Die Entscheidung über den Berufungsstreitwert folgt § 47 Abs. 1 GKG. In Höhe des Betrages von 7.500,00 € schätzt der Senat das Interesse der Beklagten an der Nichterteilung der Einsicht.



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