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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.11.2010 - 2-03 O 221/10 - Werbung für einen Knoblauchtrunk und für medizinisch Kolloidales Silber

LG Frankfurt am Main v. 25.11.2010: Zur Werbung für einen Knoblauchtrunk und für medizinisch Kolloidales Silber mit wissenschaftlich ungesicherten Wirkungsbehauptungen


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 25.11.2010 - 2-03 O 221/10) hat entschieden:
  1. Vorschriften, die wie die EG-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 eine Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar. Das Inverkehrbringen eines Lebensmittels mit der Kennzeichnung "ökologischer Anbau" ohne die geforderte Angabe der Codenummer der Kontrollstelle führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung i. S. d. § 3 UWG. Auch das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Fertigpackungen ohne die notwendige Verkehrsbezeichnung und ohne Aufzählung aller Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils ist unlauter.

  2. Werbeaussagen, die einem Mittel (hier: Knoblauchtrunk) bei Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen, Kalkablagerungen und zu hohem Cholesterinspiegel die Wirkung beilegen, diese Beschwerden zu beheben oder zu verbessern, sind unzulässig, wenn nicht wissenschaftlich nachgewiesen wird, dass die beworbenen Wirkungen auch wissenschaftlich belegt sind. Von einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um eine gefestigte als herrschend anzusehende Auffassung in der Fachwelt handelt, die breite Anerkennung gefunden hat.

  3. Die Bewerbung eines Produktes mit der Bezeichnung "medizinisch Kolloidales Silber", das gegen Bakterien, Viren und Pilze wirken soll, ist irreführend, da einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. Außerdem handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die bereits deswegen zu untersagen sind, weil kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis vorliegt.



Siehe auch Nagelpilz - Behandlungsangebote für Nagelpilzerkrankungen und Arzneimittelwerbung - Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen


Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Kläger ist branchenübergreifend und als überregionaler Wettbewerbsverband tätig. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers entspricht darüber hinaus der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Beklagten vertreiben die Produkte "..." und "...". So werben sie im Internet unter den Domains ... und .... Des Weiteren bewerben die Beklagten das Produkt "..." mit dem Werbeflyer, wie aus Anlage K 5 (Bl. 41 – 44 d. A.) ersichtlich und für das Produkt "..." mit den Werbeflyern, gemäß den Anlagen K 3 und K 4 (Bl. 35 – 40 d. A.).

Des Weiteren bewerben die Beklagten das Produkt "..." mit dem Hinweis auf den ökologischen Anbau, ohne jedoch auf dem Etikett die Öko-​Kontrollstellnummer, die Verkehrsbezeichnung und ein vollständiges Zutatenverzeichnis mit der Angabe "Zutaten:" anzugeben (vgl. Abbildung der Produktflasche mit Etikett, Bl. 45 f. d. A.).

Wegen der Werbung und Kennzeichnung mahnte der Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 31.8.2009, Bl. 47 ff. d. A., erfolglos ab.

Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 22.1.2010 Klage beim Landgericht Darmstadt eingereicht. Durch Beschluss vom 28.4.2010 hat das Landgericht Darmstadt sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Frankfurt am Main – Kammer für Klagen nach dem Unterlassungsklagegesetz – verwiesen. Das Landgericht Frankfurt am Main – 11. Kammer für Handelssachen – hat anschließend durch Beschluss vom 5.5.2010 das Verfahren von Amts wegen gemäß § 97 II GVG an die zuständige Zivilkammer verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Kennzeichnung und Werbung der Beklagten sei wettbewerbswidrig und daher zu untersagen.

Der Kläger trägt zu Klageantrag zu Ziffer I.1.1) vor, die Kennzeichnung des Produkts "..." enthalte nicht die Angabe der Öko-​Kontrollstellennummer. Gemäß Artikel 28 Abs. 1 lit. b) EG-​Öko-Verordnung Nr. 834/2007 sei jeder Unternehmer, der ökologische Lebensmittel herstelle und in den Verkehr bringe, verpflichtet, sein Unternehmen dem gesetzlich geforderten Kontrollsystem zu unterstellen. Als Beleg dieser Kontrolle sei gemäß Art. 24 Abs. 1 lit a) der Verordnung die Öko-​Kontrollstellennummer auf dem Etikett anzugeben. Die Verordnung sei auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Deswegen stehe ihm der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i. V. m. Artikel 24 Abs. 1 lit. a) EG-​Öko-Verordnung 834/2007 zu.

Der Klageantrag zu Ziffer I.1.2) sei begründet, da die Angabe einer Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett fehle. Gemäß § 3 Lebensmittelkennzeichenverordnung (LMKV) dürfe ein Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem die Verkehrsbezeichnung angegeben sei. Gemäß § 4 LMKV sei die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Eine solche Angabe, wie etwa "Knoblauchtrunk" fehle. Bei §§ 3, 4 LMVK handele es sich auch um Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Der Klageantrag zu Ziffer I.1.3) sei begründet, da die Angabe der Zutaten nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. § 6 I 2 LMKV schreibe ein Verzeichnis der Zutaten in Aufzählung derselben in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels unter Voranstellung eines geeigneten Hinweises, in dem das Wort "Zutaten" erscheint, vor. Das Wort "Zutaten" fehle. Zudem fehle in der Angabe über die "Zutaten" zumindest der Bestandteil Wasser.

Der Kläger trägt zum Klageantrag zu Ziffer I.2.1) vor, der Unterlassungsanspruch sei gemäß Art. 10 VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 (LGVO=Health Claim=HCVO) begründet. Nach Art. 10 I HCVO seien gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gem. Art. 13 HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen seien. Außerdem müssten sie den allgemeinen und den speziellen Anforderungen der HCVO entsprechen. Gesundheitsbezogene Angaben seien gemäß Art. 2 Nr. 5 HCVO alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen der Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Dies treffe auf die streitgegenständlichen Angaben ohne weiteres zu. Es fehle die Pflichtangabe des Art. 10 II LGVO. Es sei nicht ersichtlich, dass das Mittel seiner Zusammensetzung und Wirksamkeit nach den Anforderungen des Art. 5 I HCVO genüge. Diese behaupteten physiologischen Wirkungen müssten durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein. Dafür trage das Unternehmen die Darlegungslast nach Art. 6 I, II HCVO. Es sei allgemein wissenschaftlicher Kenntnisstand, dass die für die werblich beanspruchte Wirkung in Anspruch genommenen schwefelhaltigen Bestandteile der Laucharten, wie z. B. Allicin in wässrigen oder wässrig-​alkoholischen Auszügen, wenn überhaupt, nur in geringen Mengen vorkämen. So lasse sich dem in der Zeitschrift Phytotherapie Heft 10/1989 veröffentlichten Beitrag "Chemie, Pharmakologie und medizinische Anwendung von Knoblauch" (Anlage K 8) entnehmen, dass das im frischen Presssaft enthaltene Alliin-​Umwandlungsprodukt Allicin außerordentlich instabil, die Abbauprodukte des Allicins in wässriger Lösung und deren Wirkung weitgehend unbekannt seien. Nämliches lasse sich der Veröffentlichung "Saponine in Knoblauch und Küchenzwiebel – Chemie, Analytik, therapeutische und toxische Wirkungen" (Deutsche Apotheker Zeitung, Nr. 41/1993, Anlage K 9) entnehmen. Sollten jedoch in dem von den Beklagten vertriebenen Produkt die maßgeblichen und für die Wirkung von Knoblauch verantwortlichen Inhaltsstoffe nicht (mehr) vorhanden sein, könne für dieses auch nicht die für Knoblauch in Form von frischem Knoblauch, Knoblauchpulver als auch in Form der lipophilen Inhaltsstoffe beschriebene Wirkung in Anspruch genommen werden.

Der Kläger trägt zum Klageantrag zu Ziffer I.3.1) vor, der Werbung der Beklagten zu dem Mittel "..." lasse sich entnehmen, dass dem Produkt eine arzneiliche Zweckbestimmung zugeschrieben werde. Das Produkt enthalte kolloidales Silber und solle wie ein Breitspektrum-​Antibiotikum wirken und alle einzelligen Parasiten wie Bakterien, Viren und Pilze in kürzester Zeit abtöten. Dem Mittel "..." werde damit der Anspruch eines Arzneimittels im Sinne der Bestimmung des § 11 I Nr. 4 LFGB gegeben. Diese sei eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagten würden auch eine Wirkung gegen Viren und Pilze in Anspruch nehmen, desgleichen bei Neurodermitis, Milben, Sonnenbrand, Warzen, Hämorrhoiden, Insektenstiche und Herpes. All diese seien Krankheiten bzw. krankhafte Beschwerden, die nicht durch Bakterien verursacht würden.

Zu dem Klageantrag zu Ziffer I.3.2) trägt der Kläger vor, es handele sich um unzulässige krankheitsbezogene und irreführende Angaben. Es seien gesundheitsbezogene Aussagen im Sinne des Art. 2 Ziff. 5 HCVO. Eine Zulassung nach Art. 13 HCVO durch Aufnahme in die Liste bestehe nicht. Die Angaben müssten der HCVO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Sämtliche Aussagen seien krankheitsbezogen im Sinne des § 12 I Ziff. 1 LFGB. Sie entsprächen damit nicht dieser einzelstaatlichen Vorschrift, wie auch nicht ersichtlich sei, dass die durch Artikel 6 HCVO erforderliche wissenschaftliche Absicherung der werblich in Anspruch genommenen Wirkungen gegeben seien. Die Beklagten hätten nicht durch Vorlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise die Absicherung der von ihnen getätigten Wirkungsaussagen dargelegt.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

    im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

    1. "..." zu bewerben und/oder zu vertreiben:

    1.1. mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau ohne auf dem Etikett die Öko-​Kontrollstellennummer anzugeben;

    1.2. ohne die Angabe der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett;

    1.3. mit dem nachstehend wiedergegebenen Zutatenverzeichnis:
    "Enthält: Knoblauch, Zitrone, Calzium, Magnesium, Hydr. Carb., HCO,-​Natrium."

    2. für "..." zu werben:

    2.1. mit einem oder mehreren der nachfolgend genannten Anwendungsgebiete:

    – Bluthochdruck
    – Durchblutungsstörungen
    – Kalkablagerungen
    – zu hoher Cholesterinspiegel

    2.2. "Schon vor mehr als 3000 Jahren erkannten unsere Vorfahren die heilende Kraft des Knoblauchs auf den Organismus."

    2.3. "Seitdem es die moderne Forschung gibt stellte man fest, dass wie bekannt ist, Knoblauch und Zitrone plus Calcium und Magnesium bei vielen Beschwerden, nachweislich, insbesondere gegen Bluthochdruck und einem zu hohem Cholesterinspiegel eine effektive Wirkung erzeugt."

    2.4. "Die Verkalkung der Arterien kann verhindert werden!"

    2.5. "Cholesterinspiegel sowie Bluthochdruck können gesenkt werden!"

    2.6. "Kann bei Erektionsstörungen potenzfördernd wirken!"

    2.7. "Die Durchblutung der Venen und die Zirkulation des Blutes kann sich verbessern!"

    2.8. "Seh- und Hörschwierigkeiten können sich in Folge besserer Durchblutung verbessern!"

    2.9. "... kann Kalkablagerungen vorbeugen ..."

    3. das Mittel "..." zu bewerben

    3.1. mit dem Werbeflyer
    "...

    Im Nachfolgenden "..." genannt
    Was Sie über
    ...
    Wissen sollten!"
    (Anlage K 3)

    und/oder
    "... EIN DESINFIZIERENDES NATURPRODUKT
    GEGEN BAKTERIEN – VIREN – PILZE
    Die Ideale Apotheke für zu Hause und auf Reisen"
    (Anlage K 4),

    3.2. mit einem oder mehreren der nachfolgend genannten Anwendungsgebiete:

    – Wundschürfungen
    – Schuppenflechte
    – Pilzerkrankungen (z. B. Fußpilz, Nagelpilz, Vaginalpilz)
    – Entzündungen
    – Neurodermitis
    – Milben
    – Sonnenbrand (?)
    – Warzen
    – Insektenstiche (Mücken, Vespen, Zecken u. s. w.)
    – Schnittwunden
    – Halsentzündungen
    – Zahnfleischentzündungen
    – Magen-​, Darminfektionen
    – Mundschleimhautentzündungen
    – Herpes

    3.3 "Studien der medizinischen Fakultät an der Universität Los Angeles haben ergeben, dass ... bei mehr als 650 Erregern, Bakterien, Viren, Pilzen, wirksam eingesetzt werden kann."

    3.4 "... wirkt wie ein Breitspektrum-​Antibiotika und tötet alle einzelligen Parasiten (Bakterien, Viren, Pilze) in kürzester Zeit ab. Die winzigen Silberpartikel blockieren in den Einzellern ein für die Sauerstoffgewinnung zuständiges Enzym, deren Stoffwechsel kommt zum Erliegen, und sie sterben ab. Erfahrungsgemäß werden intakte Hautzellen und gesundheitsfördernde Bakterien bei der Behandlung mit ... nicht geschädigt."

    3.5. "... tötet Viren vermutlich über die Bildung DNS- und/oder RNA-​Silberkomplexen, oder durch die Zerstörung der Nucleinsäuren ab."

    3.6. "... tötet Einzeller, Plamodien und Pilze einschließlich deren Poren ab und greift Würmer an."

    3.7. "... unterdrückt Histamin- und Prostaglandinausschüttung bei allergischen und entzündlichen Reaktionen."

    3.8. "... puffert überschießende Reaktionen des Immunsystems ab und lindert so allergische und entzündliche Erscheinungen."

    3.9. "... wirkt zusammenziehend auf die Wundoberfläche bei offenen Wunden und beschleunigt das Abheilen erheblich."

    3.10. "... reagierte im Körper wie ein freies Radikal (bindet überschüssige Elektronen) und unterstützt die Entgiftung bei Schwermetallbelastung."

    3.11. "Unterstützend können während und nach einer oralen Silberkur auch Mittel zum Aufbau der Darmflora eingenommen werden. Ein weiterer Vorteil von ... ist, dass die Krankheitserreger nicht resistent werden.

    3.12. "Bei Hautflecken stellt ... durch seine optimale Verträglichkeit eine hervorragende Alternative dar. ... lässt sich flächig sehr gut in größeren Mengen lokal auftragen, aber auch in eine offene Wunde einsprühen."

    3.13. "Dies eignet sich für Akne, Warzen, offene Wunden, Herpes, Schuppenfläche, Fußpilz und ähnliche Hauterkrankungen."

    3.14. "Ein Finger- und Fußzehbad eignet sich hervorragend bei Nagelbettentzündungen, aber auch bei Nagelpilz."

    3.15. "Für die systemische Anwendung wird ... unverdünnt eingenommen. Die Anwendung empfiehlt sich z. B. bei Parasiten und Hefepilzbefall (Candida), chronischer Müdigkeit, bei Bakterien- und Virusinfektionen, grippalen Infekten, Darmpilzen und vielen anderen Erkrankungen."

    3.16. "Für eine innere Anwendung etwa bei Grippe, chronischer Müdigkeit oder zur Ausleitung von Quecksilber durch Amalgam-​Zahnfüllungen, wird ... über den Tage (3 mal ein Teelöffel) getrunken."

    3.17. "Bei Entzündungen im Mundraum und der Mandeln kann man mit einer 25 ppm-​Lösung gurgeln. Bei Mundspülungen des ... möglichst ein paar Minuten im Mund belassen, ... wird so über die Mundschleimhäute aufgenommen."

    3.18. "... kann zu Unterstützung der Entgiftung, Schwermetallausleitung und Entschlackung eingenommen werden. Silber bildet das metallische Quecksilber, wodurch dieses über die Niere leichter ausgeschieden werden kann; eingelagerte organische Quecksilberverbindungen scheidet es jedoch nicht aus."

    3.19. "... kann bei allen entzündlichen und eitrigen Prozessen im Mund- und Zahnfleischbereich, im Mund aufgesprüht werden."

    3.20. "... kann bei Entzündungen der Atemwege und des Verdauungstraktes eingenommen werden."

    3.21. "... kann bei Entzündungen sowie bei infektiösen Hauterkrankungen und –entzündungen einschl. des Nagelbetts, äußerlich auf die Haut gesprüht werden."

    3.22. "... kann bei allen allergischen und atrophischen Hauterkrankungen sowie bei Verbrennungen, einschl. Sonnenbrand und Strahlenschäden lokal aufgesprüht werden. ... lässt die Haut geschmeidiger werden, reduziert den Schmerz und beschleunigt die Regeneration."

    3.23. "... kann bei Entzündungen und Erkrankungen der weiblichen und der männlichen Geschlechtsorgane einschließlich der Prostata eingenommen werden."

    3.24. "... kann bei Pilzbefall der Haut und des Verdauungstraktes, bei Insektenbissen und -stichen und Warzen aufgesprüht werden sowie innerlich zur Verbesserung des gesamten Milieus eingenommen werden."

    3.25. "... kann als Nasen- und Inhalationsspray bei Erkrankungen der Atemwege sowie der Nebenstirnhöhlen und als Augenspray angewandt werden."

    3.26. "... fördert Knochenwachstum und beschleunigt die Heilung von verletztem Gewebe mehr als 50. Selbst Krebszellen konnten durch ... zurückverwandelt werden."

    3.27 "Jede Art von Pilz, Virus, Streptokokken, Staphylokokken und andere pathogenen Organismen werden abgetötet."

    3.28 "Tatsächlich ist kein Bakterium bekannt, das nicht durch "..." eliminiert wird selbst bei einer Konzentration von nur 5 Milligramm pro Liter (ppm). Auch eine höhere Dosierung (unser ... hat 25 ppm) hat es keinerlei Nebenwirkung, aber die Wirkung ist intensiver."

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (1.3.2010) zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen zu Klageantrag zu Ziffer I.1.1) vor, die versehentliche Nichtberücksichtigung der Öko-​Kontrollstellennummer wirke sich nicht negativ auf die Interessen von Marktteilnehmern oder einzelne Verbraucherentscheidungen aus. Der Begriff "ökologisch" auf der beanstandeten Umverpackung komme nur sehr versteckt im Fließtext, und gerade nicht werbewirksam und prominent hervorgehoben vor. Dies sei keineswegs geeignet, Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen nach § 3 I UWG, so dass ein Wettbewerbsverstoß ausscheide.

Zu Klageantrag zu Ziffer I.1.2) tragen sie vor, dass die Verkehrsbezeichnung bedauerlicherweise fehle. Dies könne jedoch nicht spürbar die Interessen Dritter beeinträchtigen, da es für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar sei, dass es sich bei dem Produkt um ein Getränk handele.

Zu Klageantrag zu Ziffer I.1.3) tragen sie vor, auch soweit der Begriff "Zutaten" durch den Begriff "Enthält" ersetzt worden sei, sei dies nicht geeignet, Interessen anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Beide Begriffe hätten den gleichen Sinn und stellten für den Verbraucher auf einen Blick dar, welche Inhaltsstoffe in dem Produkt verarbeitet würden. Zudem entspreche die Angabe der Zutaten den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn versehentlich die Angabe des Bestandteils "Wasser" vergessen worden sei.

Die Beklagten tragen zu Klageantrag zu Ziffer I.2.1) vor, die Angaben zu den Eigenschaften von "..." seien wissenschaftlich hinreichend gesichert. In der Klageschrift werde lediglich das Gegenteil behauptet, ohne substantiiert darzulegen, woraus sich ergeben solle, dass die Aussagen wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien im Sinne von § 11 I Nr. 2 LFGB. Die Auslobungen verstießen auch nicht gegen die HCVO. Das Produkt der Beklagten beinhalte 5 % Knoblauch. Dabei handele es sich ohne Zweifel um eine signifikante Menge, mit welcher die ausgelobten Wirkungen erzielt werden könnten. Daran ändere auch der Vortrag des Klägers nichts, dass der Knoblauch in wässriger Lösung vorliege. Dies könne die Wirksamkeit des Präparates nicht erschüttern.

Die Beklagten tragen zu dem Klageantrag zu Ziffer I.3.1) vor, "..." sei ein Medizinprodukt und kein Arzneimittel, da seine Wirkungen nicht auf physiologischen und pharmakologischen Wirkungen basiere, sondern auf einfachen physikalischen Wirkungen. Die HCVO sei nicht einschlägig, da es sich um ein Medizinprodukt handele, für das das HWG einschlägig sei. Die Werbeaussagen seien zulässig, da sie wissenschaftlich nachgewiesen werden könnten. Die antibakterielle Wirkung von Silber könne als allgemein anerkannt betrachtet werden. So finde sich in Wikipedia ein entsprechender Eintrag (Anlage B 4). Auch in "Pharmazeutisches Wörterbuch" von Hunnius gemäß Anlage B 5 finde sich ein entsprechender Nachweis.

Die Beklagten tragen zu Klageantrag zu Ziffer I.3.2) vor, dass es sich bei dem Produkt "..." um ein Medizinprodukt handele. Deswegen sei die HCVO nicht einschlägig, sondern das HWG. Die antibakterielle Wirkung von Silber könne als allgemein anerkannt betrachtet werden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ganz überwiegend begründet.

Der Kläger ist gemäß § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Die Vorschrift regelt neben der materiellen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale Klagebefugnis (Bergmann in: Harte-​Bavendamm/Henning-​Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 261; BGH NJW 1996, 3276, juris Rn. 19 – Preisrätselgewinnauslobung III).

Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 III Nr. 2 UWG, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (so für den Kläger u. a.: BGH, GRUR 2009, 179 – Konsumentenbefragung II; BGH, GRUR 2004, 793/794 – Sportlernahrung II).

Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer I.1.1) aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Artikel 24 I lit a) EG-​Öko-Verordnung Nr. 834/2007 zu, da die Kennzeichnung des Produkts "..." die Angabe der Öko-​Kontrollstellennummer vermissen lässt.

Die Verordnung Nr. 834/2007 schafft die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion. Sie gilt nach Art. 1 II für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. Nach Art. 28 I lit. b) ist jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Artikels I 2 in den Verkehr bringt, verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als ökologisch/biologische Erzeugnisse sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Artikel 27 zu unterstellen, wobei jede Kontrollstelle, die das Kontrollsystem im Sinne des Art. 27 durchführt, eine Codenummer zugeteilt bekommt (Art. 27 X), die im Falle der Verwendung einer Bezeichnung des Art. 23 I nach Art. 24 I lit. a) als Kennzeichnung aufgeführt werden muss.

Die Beklagte bewirbt mit dem aus Anlage K 5 ersichtlichen Werbeflyer ihr Produkt "..." mit der Kennzeichnung "Ökologischer Anbau". Des Weiteren wird auf der Etikettenrückseite darauf hingewiesen, dass das Naturprodukt ausschließlich aus frischen Erzeugnissen kontrollierten Anbaus hergestellt werde. Diese Kennzeichnungen stellen Bezeichnungen im Sinne des Art. 23 I, 2 lit. k) der EG-​Öko-Verordnung Nr. 834/2007 dar. Die nach Art. 24 der Verordnung geforderte Angabe der Codenummer der Kontrollstelle wird nicht angegeben.

Bei den Vorschriften der EG-​Öko-Verordnung Nr. 834/2007 handelt es sich um eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Vorschriften, die eine Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.118).

Der gerügte Verstoß führt auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3 I UWG. Die Angabe der Kontrollstellennummer ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse. Sie dient dem Nachweis, dass das Produkt bzw. der Hersteller von einer staatlichen Kontrollbehörde überprüft worden ist und enthält damit gleichzeitig die Information, an welche Behörde er sich insoweit wenden kann. Entgegen der Ausführung der Beklagten wird die Kennzeichnung nicht nur im Fließtext der Etikettenrückseite verwandt, sondern erscheint auf dem Werbeflyer gemäß Anlage K 5 an prominenter Stelle unter Verwendung einer größeren Schriftart in Farbe.

Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer I.1.2) aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3, 4 LMKV zu, da das Produkt "..." ohne die erforderliche Verkehrsbezeichnung in den Verkehr gebracht wurde.

Nach § 3 LMKV dürfen Lebensmittel nur mit einer Verkehrsbezeichnung nach § 4 I – IV in den Verkehr gebracht werden. Unstreitig fehlt auf der Etikettierung des Produkts die nach §§ 3, 4 LMKV notwendige Verkehrsbezeichnung Bei der LMKV handelt sich um eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Vorschriften, die eine Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rn. 11.118).

Der gerügte Verstoß führt auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3 I UWG. Die Verkehrsbezeichnung soll den Verbraucher durch Verwendung eines Schlagwortes darüber aufzuklären, um welches Lebensmittel es sich bei dem vertriebenen Fertigprodukt handelt, ohne dass der Verbraucher längere Texte studieren muss. Das Produkt der Beklagten wird zwar als Flüssigkeit in einer Flasche vertrieben. Eine solche Verabreichung erfolgt aber nicht nur für Gesundheitstränke, sondern es gibt auch andere Mittel, die in flüssiger Form vertrieben werden, nicht aber als Getränk verabreicht werden sollen. So wird auch das weitere vom Kläger angegriffene und von den Beklagten vertriebene Produkt "..." in flüssiger Form in einer Flasche vertrieben, kann aber neben einer Einnahme auch nur äußerlich angewendet werden. Somit ist die Angabe der Verkehrsbezeichnung von erkennbarem Wert für den Verbraucher.

Der Klageantrag zu Ziffer I.1.3) ist gemäß § 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 I 1 LMKV begründet, da die Beklagten schon im Hinblick auf die fehlende Zutat "Wasser" nicht dieser gesetzlichen Vorgabe entsprechen.

Nach § 6 I 1 LMKV müssen alle Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels aufgezählt werden. Unstreitig fehlt die Angabe der Zutat "Wasser", die aber hätte aufgeführt werden müssen.

Wie bereits erörtert, handelt es sich bei der LMKV um eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Allein dieser Verstoß führt bereits zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3 I UWG. Selbst wenn es sich bei der fehlenden Zutat nur um den gesundheitlich unbedenklichen Bestandteil "Wasser" handelt, ist diese Information trotzdem von Bedeutung. Die Angabe informiert den Verbraucher darüber, dass die "wertvollen" Zutaten des Produkts, Knoblauch und Zitrone, in verdünnter Form in dem Produkt enthalten sind und vermitteln ihm durch die Reihenfolge in absteigender Form einen Eindruck über die Mengenverhältnisse der Zutaten. Diese Angaben sind für ihn erkennbar von Wert und deshalb nicht unverzichtbar.

Da bereits diese fehlende Angabe den Unterlassungsanspruch, so wie er gestellt ist, begründet, kann dahinstehen, ob die darüber hinaus von dem Kläger angeführten Verstöße gegen die LKMV zu bejahen sind und auch insoweit eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne des § 3 I UWG zu bejahen wäre.

Der Klageantrag zu Ziffer I.2.1) ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 i. V. m. Art. 3 I, 5 I, 13 I lit. a, 28 V der Verordnung 1924/2006/EG (HCVO) begründet.

Bei der beanstandeten Werbeaussage handelt es sich um Aussagen im Sinne des Art. 13 I lit. a) der VO, die die Bedeutung einer Substanz für Körperfunktionen beschreiben. So misst die Werbeaussage dem Mittel "..." bei Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen, Kalkablagerungen und zu hohem Cholesterinspiegel die Wirkung bei, dass diese Beschwerden behoben bzw. verbessert werden können.

Solche Werbeaussagen sind grundsätzlich unzulässig. Sie sind gemäß Art. 28 V der HCVO bis zur Verabschiedung der in Art. 13 III der VO genannten Liste nur dann zulässig, wenn sie der Verordnung und dem einschlägigen nationalen Recht entsprechen. Der HCVO entsprechen sie aber nur dann, wenn u. a. die Voraussetzungen des Art. 5 I der HCVO erfüllt sind. Danach wird für eine Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verlangt, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass der Wirkstoff, auf den sich die Angaben beziehen, die beworbene positive physiologische Wirkung hat, insbesondere muss sie auch in dem Mittel in einer Menge und Form vorhanden sein, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die beworbene Wirkung zu erzielen. Wer mit gesundheitsbezogenen Wirkungen eines Produktes wirbt, hat darzulegen und zu beweisen, dass die beworbenen Wirkungen auch wissenschaftlich belegt sind. Von einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung kann nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um eine gefestigte als herrschend anzusehende Auffassung in der Fachwelt handelt, die breite Anerkennung gefunden hat (LG Berlin, Urteil vom 19.11.2009, Az. 52 O 131/09, juris Rn. 27). Zur Darlegung der wissenschaftlichen Absicherung geeignet ist eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit vorab definierten, der Fragestellung angemessenen Endpunkten und einer adäquaten statistischen Auswertung, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen wurde (vgl. LG Berlin, a. a. O., Rn. 29).

Der Kläger hat vorgetragen, dass es für die Wirksamkeit von Knoblauch in Saft keinen wissenschaftlichen Nachweis gebe.

Die Beklagten haben zur Darlegung der beworbenen Wirkweise Bezug genommen auf die Anlagen B 1 – B 3.

Der Anlage B 1 – Römpp Lexikon Lebensmittelchemie – lässt sich zwar entnehmen, dass Knoblauchpräparate eine Verbesserung der Fließeigenschaften des Blutes, Blutdrucksenkung und eine günstige Beeinflussung arteriosklerotischer Krankheitsbilder sowie koronarer Herzerkrankungen bewirken können. Es wird jedoch auch dargelegt, dass aufgrund der Empfindlichkeit der Knoblauchinhaltsstoffe die Art der Zubereitung von Bedeutung ist und vorwiegend Trockenextrakte und Knoblauchölpräparate angeboten würden.

Anlage B 2 – Lexikon der Lebensmittel und der Lebensmittelchemie – legt dar, dass das im Knoblauch enthaltene Enzym "Alliinase" beim Zerkleinern das Alliin schnell zu einer stark antimikrobiell wirksamen und stechend riechenden Substanz, Allicin, abgebaut werde, das auch durch Hemmung der Cholesterolsynthese eine günstige Wirkung auf Blutfettwerte habe. Eine Stellungnahme zu der Wirkung von Knoblauch, wenn es in Wasser aufgelöst ist, wird jedoch nicht beschrieben.

Anlage B 3 – Hagers Handbuch der Pharmazeutischen Praxis –, Bl. 115 R., beschreibt unter dem Stichwort "Anwendung", dass Allium als Droge und in Form verschiedener Zubereitungen bei Hochdruck etc. angewendet werden könne. Gleichzeitig wird in dem Kapitel aber auch dargelegt, dass die beliebte Indikation bei Arteriosklerose und Hochdruck experimentell schwierig zu beweisen sei. Der Anlage lassen sich damit konkrete Wirkweisen von im Wasser gelösten Knoblauchs im Bereich der beworbenen Anwendungsgebiete nicht entnehmen.

Es fehlt damit an einer substantiierten Darlegung, dass die für das konkrete Mittel, Knoblauch in wässriger Lösung, in Anspruch genommene Wirkung wissenschaftlich hinreichend gesichert ist. Einer Einholung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens bedurfte es danach nicht.

Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beklagten auf Einräumung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 139 V ZPO war nicht zu entsprechen. Die Frage der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des wissenschaftlichen Nachweises der Wirkungsweise der streitgegenständlichen Mittel war bereits vom Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 27.5.2010 in dem oben ausgeführten Sinne thematisiert worden. Insoweit handelt es sich nicht um einen überraschenden Hinweis, auf den der Beklagtenvertreter nicht bereits "sofort" hätte reagieren können.

Zudem hat der Beklagtenvertreter durch Vorlage der Anlagen B 1 – B 3 zu erkennen gegeben, dass er sich durchaus bewusst war, dass es notwendig ist, sich auf bereits im Zeitpunkt der Werbung existierende wissenschaftliche Nachweise zu beziehen.

Ferner handelt es sich bei der Frage der Darlegungs- und Beweislast um eine rechtliche Beurteilung, zu der der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hätte Stellung beziehen können.

Dem Kläger stehen des Weiteren die Unterlassungsansprüche zu Ziffern I.2.3) – I.2.9) gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 3 I, 5 I, 13 I lit. a, 28 V der Verordnung 1924/2006/EG (HCVO) zu. Sämtliche beanstandete Werbeaussagen stellen Angaben im Sinne des Art. 13 I lit. a) der VO dar, die die Bedeutung einer Substanz für Körperfunktionen beschreiben. So wird im Antrag zu Ziffer I.2.3) das Mittel "..." in Bezug zu Bluthochdruck und hohem Cholesterinspiegel gestellt, in Ziffer I.2.4) zu Verkalkung der Arterien, in Ziffer I.2.5) wiederum zu Cholesterinspiegel und Bluthochdruck, in Ziffer I.2.6) zu Erektionsstörungen, in Ziffer I.2.7) zu Durchblutung der Venen, in Ziffer I.2.8) zu Seh- und Hörschwierigkeiten und in Ziffer I.2.9) zu einer Vorbeugung von Kalkablagerungen und jeweils eine Wirkung, Verhinderung, Senkung, Verbesserung oder Vorbeugung durch das Mittel ausgelobt.

Wie oben ausgeführt, sind solche Werbeaussagen unzulässig; die Beklagten haben auch nicht dargelegt, dass das Mittel "..." die in Aussicht gestellten Wirkungen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer I.2.1) verwiesen.

Der Klageantrag zu Ziffer I.3.1) ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 11 I Nr. 4 LFGB begründet, da dem Mittel "..." der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

Die Vorschriften des LFGB sind anwendbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Mittel "..." um ein Medizinprodukt handelt, so dass die Vorschriften des HWG einschlägig wären. Ein Medizinprodukt ist unter anderem eine Zubereitung aus Stoffen, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktion zum Zwecke der Erkennung oder Behandlung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann (vgl. BGH GRUR 2010, 754 juris Rn. 14 – Golly Telly).

Die Beklagten bewerben ihr Produkt als "...". Es soll gegen Bakterien – Viren – Pilze wirken und sei die ideale Apotheke für zu Hause und auf Reisen. In den anschließend aufgezählten Anwendungsgebieten werden verschiedenste Krankheitsbilder aufgeführt. Gleichzeitig wird es zwar nicht als Arzneimittel, jedoch als altes überliefertes Heilmittel beschrieben (vgl. Anlage K 4). Darüber hinaus wird es in Anlage K 3 mit einem Breitspektrum-​Antibiotika verglichen und soll alle einzelligen Parasiten töten. Dadurch schreiben die Beklagten ihrem Mittel eine arzneiliche Zweckbestimmung zu, so dass nicht von einem Medizinprodukt ausgegangen werden kann, sondern von einem Lebensmittel, da es – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht nur physikalisch wirkt. So werden in den Broschüren nicht nur Anwendungsgebiete beworben, die durch Bakterien verursacht werden, vielmehr werden Anwendungsbereiche aufgeführt, wie z. B. Warzen, die nicht auf Bakterien, sondern auf Viren zurückzuführen sind. Auch in dem von den Beklagten vorgelegten Auszug aus Wikipedia (Anlage B 4) wird Silber in medizinnaher Anwendung nur in Bezug auf eine antibakterielle Wirkung besprochen. Die in den "Flyern" darüber hinausgehenden Anwendungsgebiete, die z. B. durch Viren oder Pilze verursacht werden, finden dort keine Erwähnung. Gleiches gilt für die Anlage B 5, dem Auszug aus dem Pharmazeutischen Wörterbuch von Hunnius. Dieses spricht reinem Silber eine schwache bakterizide Wirkung zu, von Viren oder Pilzen ist aber auch dort keine Rede.

Nach § 11 I LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angaben oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Nach Satz 2 Nr. 4 liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

Die Werbeflyer gemäß Anlage K 3 und K 4 erwecken aber bezüglich des Produkts "..." den Anschein eines Arzneimittels. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Unstreitig handelt es sich jedoch nicht um ein Arzneimittel.

Der mit dem Klageantrag zu Ziffer I.3.2) geltend gemachte Unterlassungsantrag ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 i. V. m. Art. 3 I, 5 I, 13 I lit. a, 28 V der Verordnung 1924/2006/EG (HCVO) begründet.

Bei den beanstandeten Werbeaussagen handelt es sich durchweg um gesundheitsbezogene Angaben, da sie einen Zusammenhang zwischen dem Mittel "..." und der Gesundheit herstellen. Alle in Ziffer I.3.2) genannten Anwendungsgebiete stehen mit der menschlichen Gesundheit in Zusammenhang. Dies gilt auch für die Anwendungsgebiete "Sonnenbrand" und "Insektenstiche". Denn soweit man einen Sonnenbrand oder einen Insektenstich als behandlungsbedürftig ansieht, tritt er in einer Schwere auf, der auf eine Gefahr für die Gesundheit hindeutet.

Wie oben gesehen, sind diese Angaben bereits deswegen zu untersagen, weil kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis vorliegt. Selbst wenn man unterstellt, dass Silber eine schwach bakterizide Wirkung hat, fehlt es doch an der substantiierten Darlegung, dass eine solche Wirkung durch das konkret von den Beklagten beworbene Mittel "...", das nur in Form einer Lösung verabreicht wird, erzielt werden kann. So ist den von den Beklagten vorgelegten Anlagen B 4 und B 5 vornehmlich eine Anwendung von Silber in Wundauflagen, Silberfolien, Silberpulver oder Cremes zu entnehmen.

Zudem verstößt die Werbung aber auch gegen § 12 I Nr. 1 LFGB und damit gegen eine einzelstaatliche Vorschrift. § 12 I Nr. 1 LFGB verbietet, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Die Anwendungsgebiete stellen Krankheiten dar; der Verbraucher geht aufgrund der Bewerbung mit "Anwendungsgebiet" davon aus, dass das Mittel "..." bei diesen Krankheiten zumindest eine Linderung verspricht. Wie oben gesehen, fehlt es aber an einer substantiierten Darlegung, dass dem Mittel "..." die ausgelobte Wirkung zukommt.

Die mit den Klageanträgen zu Ziffer I.3.3) – I.3.28) geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind ebenfalls gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 i. V. m. Art. 3 I, 5 I, 13 I lit. a, 28 V der Verordnung 1924/2006/EG (HCVO) begründet.

Bei den beanstandeten Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben. Ziffer 3.3) nimmt Bezug auf eine Wirksamkeit bei mehr als 650 Erregern, Viren, Pilzen. Ziffer 3.4) verspricht eine Wirkung wie ein Breitspektrum-​Antibiotika und töte alle Einzelligen Parasiten (Viren, Pilze). Ziffer 3.5) nimmt Bezug auf die Tötung von Viren, Ziffer 3.6) auf die Tötung von Einzellern, Plamoiden und Pilzen und dass Würmer angegriffen würden. Nach Ziffer 3.7) werden allergische und entzündliche Reaktionen unterdrückt, gleiches gilt hinsichtlich Ziffer 3.8), wonach allergische und entzündliche Erscheinungen gelindert würden. Ziffer 3.9) behandelt das beschleunigte Abheilen von Wundoberflächen. Ziffer 3.10) unterstützt eine Körperentgiftung. Ziffer 3.11) nimmt Bezug auf den Aufbau von Darmflora und Verhinderung von resistenten Krankheitserregern. Ziffer 3.12) verspricht eine optimale Verträglichkeit bei Hautflecken. Nach Ziffer 3.13) ist ... für Akne, Warzen, Herpes, Schuppenflechte, Fußpilz und ähnliche Hauterkrankungen geeignet, während Ziffer 3.14) dies für Nagelbettentzündungen und Nagelpilz verspricht. Ziffer 3.15) empfiehlt eine Anwendung u. a. bei Parasiten und Hefepilzbefall, Virusinfektionen, Darmpilzen. Ziffer 3.16) nimmt Bezug auf eine Anwendung des Mittels im Falle einer Grippe. Eine Wirkung wird nach Ziffer 3.17) auch bei Entzündungen im Mundraum und der Mandeln ausgelobt. Nach Ziffer 3.18) unterstützt "..." bei Entgiftung. Ziffer 3.19) nimmt wiederum Bezug auf entzündliche und eitrige Prozesse im Mund und Zahnfleischbereich, während in Ziffer 3.20) Entzündungen der Atemwege und des Verdauungstraktes aufgeführt werden und in Ziffer 3.21) allgemein Entzündungen und infektiöse Hauterkrankungen. Ziffer 3.22) verspricht eine Schmerzreduzierung und eine beschleunigte Regeneration bei allergischen und atrophischen Haupterkrankungen. Ziffer 3.23) beschäftigt sich mit Entzündungen und Erkrankungen der weiblichen und männlichen Geschlechtsorgane einschließlich der Prostata. Ziffer 3.24) betrifft Pilzbefall der Haut und des Verdauungstraktes und Warzen. Nach Ziffer 3.25) kann "..." bei Erkrankungen der Atemwege und der Nebenstirnhöhlen angewandt werden. Nach Ziffer 3.26) wird die Heilung von verletztem Gewebe, die Förderung von Knochenwachstum versprochen und sogar die Möglichkeit der Zurückverwandlung von Krebszellen. Ziffer 3.27) nimmt Bezug auf die Abtötung von Pilz, Virus, Streptokokken, Staphylokokken und anderen pathogenen Organismen. Nach Ziffer 3.28) sei kein Bakterium bekannt, das nicht durch "..." eliminiert werde.

Wie oben bereits ausgeführt, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, dass die dem Mittel "..." in seiner konkreten Verabreichungsform aufgrund der Werbeaussagen in Anspruch genommenen Wirkungen wissenschaftlich hinreichend gesichert sind. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf oben verwiesen.

Soweit die Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2010 vorgetragen haben, ihre Werbung eingestellt zu haben, steht dies dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Einstellung der angegriffenen Handlung beseitigt nicht die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese kann im Regelfall nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine solche haben die Beklagten jedoch nicht abgegeben.

Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu Ziffer I.2.2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Hinsichtlich der insoweit angegriffenen Werbeaussage ist nicht feststellbar, dass diese im Sinne von Art. 3 S. 2 lit. a) HCVO falsch, mehrdeutig oder irreführend ist. Die Werbeaussage informiert den Verbraucher nur darüber, dass bereits seit mehr als 3000 Jahren an die heilende Kraft des Knoblauchs auf den Organismus geglaubt werde. Daraus entnimmt der Verbraucher aber keinen konkreten Hinweis auf medizinische Hilfe und/oder therapeutische Wirksamkeit. Vielmehr wird nur eine allseits bekannte Information erteilt, dass viele Menschen bereits seit langer Zeit an die positive Wirkung von Knoblauch für die Gesundheit glauben. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass diese Information falsch ist. So stützt er insbesondere seine Einwendungen gegen das Mittel darauf, dass es in wässriger Lösung vorliegt. Von Knoblauch in wässriger Lösung allein handelt die Werbeaussage aber nicht. Die Angabe ist auch nicht mehrdeutig oder irreführend, vielmehr handelt es sich um eine in Bezug auf das Produkt "..." nichtssagende Aussage, die auch als solche für den Verbraucher erkennbar ist.

Der Klageantrag zu Ziffer II. ist begründet. Dem Kläger als abmahnenden Verband steht die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 166,60 € gemäß § 12 I 2 UWG zu. Obwohl die Abmahnung nicht in allen Punkten berechtigt war, hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der vollen Kostenpauschale, da diese unabhängig von der Wertigkeit des abgemahnten Wettbewerbsverstoßes anfällt (vgl. BGH GRUR 2008, 1010 juris Rn. 50 – Payback; OLG Frankfurt am Main GRUR 1991, 690). Die geltend gemachte Kostenpauschale ist in der Höhe nicht zu beanstanden (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 198). Hiergegen wenden sich die Beklagten auch nicht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I BGB ab Rechtshängigkeit.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 281, 92 II Nr. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.










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