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Bundesfinanzhof Beschluss vom BFH 05.11.2009 - V B 5/09 - Angabe einer Anschrift als Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung

BFH v. 05.11.2009: Angabe einer Anschrift als Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung


Der Bundesfinanzhof (Beschluss vom BFH 05.11.2009 - V B 5/09) hat entschieden:
Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht aus.




Siehe auch Impressum und Unternehmereigenschaft - Gewerbe


Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat sein die Klage abweisendes Urteil kumulativ damit begründet, dass der Vorsteuerabzug (§ 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999) zu versagen sei, da zum einen die Rechnungen für die an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erbrachten Leistungen für den Leistenden eine Anschrift auswies, an der der Leistende zwar postalisch erreichbar war, jedoch an diesem Ort über keine Büroräume verfügte und dort auch keine sonstigen geschäftlichen Aktivitäten verfolgte. Zum anderen habe die Klägerin nicht das Erforderliche unternommen, um ihre Beteiligung an einer auf Umsatzsteuerbetrug angelegten Lieferkette zu vermeiden.

2. Die Klägerin stützt die Revisionszulassung hinsichtlich der ersten Begründungsalternative auf grundsätzliche Bedeutung und das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen indes nicht die Zulassung der Revision. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht ausreicht (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II. C. 1. a; vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695, unter II. 3. c, und vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, unter II. 1. d).

3. Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Urteilsbegründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667). Dies ist im Streitfall bereits hinsichtlich der ersten Begründungsalternative nicht gegeben, so dass es auf das weitere Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der zweiten Begründungsalternative nicht mehr ankam.






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