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Landgericht München Urteil vom 13.08.2008 - 1HK O 1815/08 - Zur Registrierungspflicht von universal einsetzbaren Lampen

LG München v. 13.08.2008: Zur Registrierungspflicht von universal einsetzbaren Lampen und Leuchtstoffröhren


Das Landgericht München (Urteil vom 13.08.2008 - 1HK O 1815/08) hat entschieden:
Lampen stellen wie Leuchten, in die sie eingesetzt werden, Beleuchtungskörper dar, die eine eigenständige Funktion erfüllen und vom Gesetz gem. Anlage I. Ziffer 5 explizit als eigenständige Elektrogeräte behandelt werden. Sie stellen daher nicht bloße Bauteile im Sinne von Ziffer 3.1 der Anwendungshinweise des BMU dar. Für den Campingbedarf und Wohnmobile bestimmte Leuchtstoffröhren, die über eine Steckverbindung mit einer 12-​Volt-​Stromquelle verbunden werden können, fallen unter die Registrierungspflicht.




Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Verkaufs von Leuchtstoffröhren von Herstellern, die nicht im Verzeichnis der Stiftung Elektro-​Altgeräte-​Register (EAR) registriert sind.

Die Klägerin ist ein Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungskörpern und organisiert für die ihr angeschlossenen Unternehmen die bundesweite, einheitliche Produktrücknahme für Altlampen. Sie macht in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend, die einen Online-​Handel mit Campingartikeln betreibt. Die Beklagte bot dort unter der Adresse www.deutscher-​campinqversand.de Beleuchtungskörper ohne Herstellerangabe an. Durch Testkauf vom 31.7.2007 erwarb die Klägerin bei ihr eine kompakte Leuchtstoffröhre, die über eine Steckverbindung mit einer 12-​Volt-​Stromquelle verbunden werden kann. Die Produktbeschreibung, die sich auch auf der über den Kauf ausgestellten Rechnung vom 31.7.2007 findet, lautet "Leuchtstoffröhre 12 V 16 W für 83505, 83508 und 83509". Das Produkt trägt die Aufschrift "Sparkie". Weder die Beklagte noch ein Hersteller oder eine Marke "Sparkie" sind im Verzeichnis der Stiftung EAR registriert.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 1.10.2007 abgemahnt. Diese lehnte die geforderte Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 17.10.2007 jedoch ab(Anlagen K 6 und K7). Die Kosten ihrer Abmahnung berechnete die Klägerin als 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000,- EUR zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, gesamt 1.641,96 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Leuchtstoffröhre gegen § 6 Abs. 2 ElektroG verstoßen, da es sich bei der Leuchtstoffröhre um ein Elektrogerät gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ElektroG gehandelt habe, weiches auch nicht aufgrund von Spezialregelungen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei und somit von der Beklagten gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 nicht hätte in den Verkehr gebracht werden dürfen, solange sie oder der Hersteller sich nicht als solcher habe registrieren lassen.

Die streitgegenständliche Lampe sei insbesondere nicht als Teil eines Transportmitteis i.S. von § 2 Abs. 1 oder wegen Vorrangs der Altfahrzeug-​Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ElektroG aus dessen Anwendungsbereich ausgenommen. Denn derartige Lampen könnten beliebig auch außerhalb von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden und würden aufgrund ihrer geringen Lebensdauer auch regelmäßig nicht im Rahmen der Altfahrzeugverwertung entsorgt, sondern über die von der Klägerin eingerichteten und getragenen Sammelstellen für Beleuchtungskörper. Die Beklagte profitiere damit im Sinne einer "Trittbrettfahrerin" vom Sammelsystem der Klägerin, ohne für dessen Kosten mit aufzukommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, § 6 Abs. 2 ElektroG stelle neben der ordnungspolitischen, abfallwirtschaftlichen Zielsetzung des Elektrogesetzes auch eine Marktverhaltensregel dar, die von allen Marktteilnehmern beachtet werden müsse, wollen diese sich nicht nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter verhalten.

Die Klägerin beantragt
  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG beim Umweltbundesamt registriert ist.

  2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum seit Inkrafttreten des ElektroG am 13. August 2005 Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie Beleuchtungskörper gemäß Ziffer l in Deutschland vertrieben hat, und zwar unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Produktbezeichnungen sowie Abnehmern.

  3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, von welchem oder welchen Unternehmen sie Beleuchtungskörper gemäß Ziffer I. bezogen hat, und zwar unter Angabe der genauen Firmierung und der Anschrift und unter Vorlage zumindest einer Rechnung jedes dieser Unternehmen.

  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Vertrieb nicht registrierter Beleuchtungskörper gemäß Ziffer i entstanden ist und noch entstehe.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.641,96 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.2.08 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, die Lampen seien ausschließlich zum Einbau in Wohnmobile gedacht und würden nur hierfür verwendet. Sie würden auch regelmäßig mit diesen entsorgt, da Wohnmobile wesentlich weniger intensiv als Kfz genutzt zu werden pflegen und regelmäßig nur eine Fahrleistung von ca. 10.000 km im Jahr aufwiesen.

Die Beklagte ist daher der Ansicht, die von ihr vertriebenen Lampen würden als Teile von Beförderungsmitteln nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen; allenfalls seien die Vorschriften der Altfahrzeug-​Verordnung maßgeblich. Der Fall sei vergleichbar mit dem in Ziffer 2.5.1 der Auslegungshinweise des Bundesumweltministeriums beschriebenen Sachlage bei Autoradios.

Sie vertritt ferner die Ansicht, aufgrund des Ausschlusses in Anhang I, Ziffer 5 des ElektroG für Leuchten in Haushalten, sei auch die streitgegenständliche Lampe vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen. Dies sei auch deshalb der Fall, da es sich nur um Bauteile von Geräten im Sinne des Auslegungshinweises Ziffer 3.1 des BMU handle.

Ferner vertritt die Beklagte die Ansicht, sie habe nicht schuldhaft gehandelt, da sie die Lampen von einem Händler erhalten habe, der sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die Geräte möglicherweise entsprechend den Vorgaben des ElektroG beim Umweltamt registriert sein müssten. Das ElektroG sei der Beklagten gar nicht bekannt gewesen.

Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, dass es an Darlegung über die Rechnungsstellung der klägerischen Rechtsanwälte gegenüber der Klägerin und bezüglich deren Zahlung an die Rechtsanwälte fehle.

Schließlich sei auch der Gegenstandswert von 50.000,- EUR angesichts eines Stückpreises von 13,20 EUR pro Lampe übersetzt.

Die Klägerin erwidert insoweit, es komme hinsichtlich des Streitgegenstandes ihrer Ansicht nach darauf an, das Interesse ihrer Gesellschafter, die zusammen knapp % der Marktanteile aller Hersteller von Beleuchtungskörpern hielten, an einer ordnungsgemäßen, von allen Beteiligten getragenen Entsorgung zu bemessen.

Die Parteien haben sich im übrigen gem. § 137 III ZPO auf die vorgerichtlich gewechselten Schriftsätze bezogen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin kann gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG Unterlassung des weiteren Vertriebs von nicht gekennzeichneten Lampen, deren Einsatzbereich nicht auf die Beleuchtung von Kraftfahrzeugen beschränkt ist, verlangen.

1. Die Klägerin kann in Prozessstandschaft die ihren Gesellschaftern zukommenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend machen, da den Gesellschaftern ein legitimes Interesse daran zukommt, die Verfolgung von"Schwarznutzern" des von ihnen getragenen 'Entsorgungssystems durch eine zentrale Stelle, hier die Klägerin, vornehmen zu lassen und da die Beklagte durch diese Art 6er Handhabung keine ersichtlichen Nachteile erleidet.

2. § 6 Abs. 2 ElektroG stellt mit den dort geregelten Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit von Elektrogeräten eine Marktverhaltensregelung dar, deren Nichtbeachtung gem. § 4 Nr. 11 einen Wettbewerbsverstoß gegenüber Konkurrenten, die an diese Vorgabe ebenfalls gebunden sind, begründen kann. Ihre Beachtung und Durchsetzung liegt im Interesse der Marktteilnehmer.

3. a) Die Beklagte hat mit dem Angebot und Verkauf von nicht gekennzeichneten, universal einsetzbaren Lampen gegen § 6 Abs. 2 ElektroG verstoßen, da die streitgegenständlichen Lampen in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Lampen stellen wie Leuchten, in die sie eingesetzt werden, Beleuchtungskörper dar, die eine eigenständige Funktion erfüllen und vom Gesetz gem. Anlage I. Ziffer 5 explizit als eigenständige Elektrogeräte behandelt werden. Sie stellen daher nicht bloße Bauteile im Sinne von Ziffer 3.1 der Anwendungshinweise des BMU dar.

b) Die streitgegenständlichen Lampen sind nicht "Teil eines Gerätes, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG.

aa) Die Lampen sind nicht Teil von "Leuchten in Haushalten" im Sinne von Anlage I Ziffer 5 ElektroG.

I. Lampen können zwar grundsätzlich Teile von Leuchten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG sein und würden ähnlich wie die in der Gesetzesbegründung (Drucksache 15/3930, Seite 20, Spalte 1 unten/Spalte 2 oben) erwähnten Mess- , Steuer- oder Regelsysteme für ortsfeste industrielle Großwerkzeuge (siehe die Ausnahme in Anhang I 6) vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sein.

Die Argumentation der Klägerin, dies sei aufgrund der bei Lampen regelmäßig leicht zu lösenden Verbindung mit der Leuchte, anders zu beurteilen, erscheint insoweit nicht zwingend: Angesichts des Gesetzestextes "Teil eines anderen Gerätes" und der oben erwähnten Abgrenzungsdefinition zu bloßen (noch nicht selbständige Geräte darstellenden) Bauteilen, spricht mehr dafür, Lampen unabhängig von der Art ihrer Steck- Schraub- oder Bajonettverbindung generell als "Teil der Leuchte" anzusehen.

Denn zum einen stellt die Lampe denjenigen Teil dar, der einer Leuchte erst zu ihrer ureigenen Funktion verhilft; zum anderen müssten sämtliche zum Einbau in Kraftfahrzeuge vorgesehene, aber leicht lösbare Elektrogeräte, etwa Xenon-​Lampen für Autoscheinwerfer, Blinker-​Relais und andere, unabhängig von ihrer speziellen Zweckbestimmung dem ElektroG unterworfen werden, da es sich dann auch bei ihnen nicht um Teile eines anderen Gerätes im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG handeln würde.

II.) Die Frage kann jedoch letztlich dahin stehen, da die Beklagte den Nachweis, dass die von ihr vertriebenen Lampen ausschließlich im Haushaltsbereich (Wohnwagen oder Zelt) eingesetzt werden können, nicht erbracht hat. Da die streitgegenständlichen Lampen über eine Sockelverbindung, die die "Fassung" der Lampe darstellt und ggfs. ein Vorschaltgerät enthält, einfach an jede 12 V Stromquelle angeschlossen werden können, sind vielfältige Einsatzbereiche auch im gewerblichen Bereich denkbar, etwa zur Beleuchtung von mobilen Verkaufsständen und Jahrmarktbuden, von Bauwagen und -zelten, von mobilen Büros und Aufenthaltscontainern, von allen Arten gewerblich genutzter Schiffe mit 12V-​Bordnetz etc.

Da die meisten angebotenen Lampen über genormte Verbindungen zu einer Vielzahl denkbarer Leuchten verfügen, dürfte es der absolute Ausnahmefall sein, wenn eine Lampe ausschließlich zum Einsatz in Leuchten für den Haushalt bestimmt ist.

Da die Beklagte sowohl aufgrund der Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 1 "sofern sie nicht ..." als auch derjenigen in Ziffer 5 der Anlage I des Gesetzes "mit Ausnahme von ..." für den Nachweis des Ausnahmetatbestandes beweisbelastet ist, gingen letztlich verbleibende Zweifel zu ihren Lasten.

bb) Die streitgegenständlichen Lampen fallen auch nicht deswegen aus dem Anwendungsbereich des ElektroG heraus, weil sie gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG Teil eines Beförderungsmittels sind. Auch insofern konnte die Beklagte den Beweis nicht erbringen, dass die Lampen ausschließlich in Wohnmobilen zum Einsatz gebracht werden können. Auch unter den oben aa) genannten beweglichen gewerblichen Einrichtungen lassen sich viele finden, die nicht zugleich ein Beförderungsmittel darstellen, etwa alle als Anhänger gezogene Wagen oder Container, die nicht der Beförderung von Personen oder Sachen dienen, sondern als Verkaufs-​, Aufenthalts- oder Büroräume für wechselnde Einsatzorte. Darüber hinaus sind auch ortsfeste Anlagen, etwa Forsthütten oder Messstationen denkbar, die an abgelegenen Orten mit Solaranlagen und 12 V Netzen über Batterie mit Beleuchtungsenergie versorgt werden.

cc) Aus den genannten Gründen greift auch der Vorrang der AltfahrzeugV gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG nicht ein.

II.

Die Beklagte ist gem. § 9 UWG der Klägerin auch zum Ersatz des wettbewerbsrechtlich relevanten Schadens verpflichtet, der den Gesellschaftern der Klägerin durch den Verkauf von Lampen ohne Herkunftsnachweis von einem registrierten Hersteller entstanden ist, da die Beklagte insoweit fahrlässig gegen die Vorschriften des ElektroG verstoßen hat.

Unkenntnis des Gesetzes kann die Beklagte insoweit ebenso wenig einwenden wie fehlende Hinweise durch ihren Großhändler. Als Betreiberin eines Versandhandels ist sie grundsätzlich gehalten, selbst die für den Betrieb ihres Gewerbes geltenden wirtschaftsrechtlichen Regelungen zu kennen und zu beachten. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beklagte auch die universelle Einsetzbarkeit der streitgegenständlichen Lampen in einer Vielzahl von Geräten, die in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, kannte, konnte sie auch erkennen, dass die in Ziffer 5. des Anhangs I. genannten Leuchtstofflampen von der Kennzeichnungs- und Registrierungsverpflichtung erfasst waren.

III.

Schließlich schuldet die Beklagte gem. §§ 242, 259, 260 BGB zur Vorbereitung ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte und gegen den hinter dieser stehenden Hersteller der Produkte Auskunft über Art und Umfang der verletzenden Handlungen, sowie über die Bezugswege.

IV.

Gemäß § 249 BGB und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann die Klägerin auch Ersatz ihrer Aufwendungen für die vorgerichtliche Abmahnung verlangen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte die Erfüllung bereits endgültig verweigert hat, steht ihr statt des Freistellungsanspruchs gegenüber ihren Rechtsanwälten auch ein direkter Befriedigungsanspruch zu.

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie von der Klägerin zutreffend ausgeführt, ist vorrangig auf ihr Interesse an der Einhaltung der aus dem ElektroG folgenden Marktverhaltensregelung auch durch die übrigen Wettbewerber abzustellen und nur in zweiter Linie auf den von der Beklagten ausgehenden Angriffsfaktor. Zu beachten ist insoweit, dass nach der Rechtsprechung des OLG München regelmäßig die Streitwertangabe zu Beginn des Verfahrens, zu einem Zeitpunkt also, zu dem der Kläger dessen Erfolgsaussichten noch nicht mit Sicherheit abschätzen kann, als Indiz für eine zutreffende Gewichtung anerkannt wird und eine davon abweichende Festsetzung nur dann in Betracht kommt, wenn insoweit die Grenzen vernünftiger Ermessensausübung nicht eingehalten wurden. Angesichts der erheblichen Aufwendungen, die für die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Sammelsystems erforderlich sind, erscheint die Wertangabe von 50.000,-​- EUR nicht willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der von der Beklagten ausgehende Angriffsfaktor angesichts des breiten von ihr angebotenen Produktspektrums, auch nicht als besonders niedrig eingeschätzt werden kann. Die Streitwertangabe bewegt sich somit in vernünftigen Grenzen und war vom Gericht daher nicht zu beanstanden.

IV. Nebenentscheidungen:

1. Kosten: § 91 ZPO.

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.

3. Streitwert: §§ 3 ,5 ZPO, 3, 48 GKG.



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