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EuGH Urteil vom 05.07.2012 - C-49/11 - Ein Link in einer E-Mail auf die Widerrufsbelehrung genügt nicht

EuGH v. 05.07.2012: Ein Link in einer E-Mail auf die Widerrufsbelehrung erfüllt nicht die vorgeschriebene Informationspflicht


Der EuGH (Urteil vom 05.07.2012 - C-49/11) hat entschieden:

   Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.

Siehe auch
Die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel
und
Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

5. Juli 2012(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 97/7/EG – Verbraucherschutz – Vertragsabschlüsse im Fernabsatz – Verbraucherinformation – Erteilte oder erhaltene Informationen – Dauerhafter Datenträger – Begriff – Hyperlink auf der Internetseite des Lieferers – Widerrufsrecht“

In der Rechtssache C-49/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 26. Januar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2011, in dem Verfahren

Content Services Ltd

gegen Bundesarbeitskammer

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Malenovský, E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Content Services Ltd, vertreten durch Rechtsanwalt J. Öhlböck,

– der Bundesarbeitskammer, vertreten durch die Rechtsanwälte A. M. Kosesnik-Wehrle und S. Langer,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

– der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten,

– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

– der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kotta, F. Dedousi und G. Alexaki als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. D’Ascia, avvocato dello Stato,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2012

folgendes Urteil:





1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Content Services Ltd (im Folgenden: Content Services) und der Bundesarbeitskammer über die Form, in der der Verbraucher, der im Internet einen Vertrag im Fernabsatz geschlossen hat, die vertragsrelevanten Informationen erhalten muss.


Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 9, 11, 13, 14 und 22 der Richtlinie 97/7 heißt es:

   „(9) Der Abschluss von Verträgen im Fernabsatz ist durch die Verwendung einer oder mehrerer Fernkommunikationstechniken gekennzeichnet. ... Aufgrund ihrer ständigen Weiterentwicklung können diese Techniken nicht in einer erschöpfenden Liste erfasst werden; es ist daher notwendig, brauchbare Prinzipien auch für die wenig verwendeten unter ihnen festzulegen.

...

(11) Die Verwendung dieser Techniken darf nicht zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führen. Es sind daher die Informationen festzulegen, die dem Verbraucher unabhängig von der verwendeten Kommunikationstechnik zwingend übermittelt werden müssen. ...

...

(13) Die mit Hilfe bestimmter elektronischer Technologien verbreitete Information ist häufig nicht beständig, soweit sie nicht auf einem dauerhaften Datenträger empfangen wird. Infolgedessen ist es notwendig, dass der Verbraucher rechtzeitig schriftlich Informationen erhält, die zur korrekten Ausführung des Vertrags erforderlich sind.

(14) Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. ...

...

(22) Bei den neuen Technologien entzieht sich die technische Seite dem Einfluss des Verbrauchers. Es ist daher vorzusehen, dass die Beweislast dem Lieferer auferlegt werden kann.“

4 Art. 4 („Vorherige Unterrichtung“) dieser Richtlinie sieht vor:

   „(1) Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz über folgende Informationen verfügen:

a) Identität des Lieferers und im Fall von Verträgen, bei denen eine Vorauszahlung erforderlich ist, seine Anschrift;

b) wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;

c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern;

d) gegebenenfalls Lieferkosten;

e) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung;

f) Bestehen eines Widerrufrechts, außer in den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fällen;

...

(2) Die Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, müssen klar und verständlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepasste Weise erteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze der Lauterkeit bei Handelsgeschäften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschäftsfähig sind (wie zum Beispiel Minderjährige), zu beachten.

...“

5 Art. 5 („Schriftliche Bestätigung der Informationen“) der Richtlinie bestimmt:

   „(1) Der Verbraucher muss eine Bestätigung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten, soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden.

Auf jeden Fall ist Folgendes zu übermitteln:

– schriftliche Informationen über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 6, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Fälle;

– die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers, bei der der Verbraucher seine Beanstandungen vorbringen kann;

– Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebedingungen;

– die Kündigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer bzw. einer mehr als einjährigen Vertragsdauer.

(2) Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz einer Fernkommunikationstechnik erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Kommunikationstechnik abgerechnet werden. Allerdings muss der Verbraucher in jedem Fall die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.“

6 Art. 6 („Widerrufsrecht“) der Richtlinie 97/7 sieht vor:

   „(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. ...

...

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das in Absatz 1 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben bei

– Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen gemäß Absatz 1 begonnen hat;

...“

7 Nach Art. 14 („Mindestklauseln“) der Richtlinie 97/7 können die Mitgliedstaaten in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem AEU-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen, und durch solche Bestimmungen im Interesse der Allgemeinheit den Vertrieb im Fernabsatz für bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung des Vertrags verbieten.

8 Nach Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, S. 16) bezeichnet der Ausdruck „dauerhafter Datenträger“ im Sinne dieser Richtlinie „jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht“.

9 Nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003, L 9, S. 3) bezeichnet der Ausdruck „dauerhafter Datenträger“ im Sinne dieser Richtlinie „jedes Medium, das es dem Verbraucher ermöglicht, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht“.

10 Nach Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66) bezeichnet der Ausdruck „dauerhafter Datenträger“ für die Zwecke dieser Richtlinie „jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht“.

11 Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304, S. 64) hebt nach ihrem Art. 31 die Richtlinie 97/7 mit Wirkung vom 13. Juni 2014 auf. Nach Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 2011/83 bezeichnet der Ausdruck „dauerhafter Datenträger“ im Sinne dieser Richtlinie „jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht“.

Österreichisches Recht

12 Die Richtlinie 97/7 wurde durch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) vom 8. März 1979 (BGBl. 140/1979) in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung in nationales Recht umgesetzt.

13 § 5c Abs. 1 KSchG bestimmt:

   „Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:

1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,

2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,

3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,

4. allfällige Lieferkosten,

5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f,

...“

14 § 5d Abs. 1 und 2 KSchG sieht vor:

   „(1) Der Verbraucher muss rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche Bestätigung der in § 5c Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Informationen erhalten, soweit ihm diese nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung (Informationserteilung) steht eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich.

(2) Dem Verbraucher sind zudem rechtzeitig folgende Angaben schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln:

1. Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e, einschließlich der in § 5f Z 1 genannten Fälle,

2. die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,

3. Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie

4. bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen.“

15 § 5e Abs. 1 bis 3 KSchG lautet:

   „(1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

(3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.“

16 Nach § 5f Z 1 KSchG hat der Verbraucher kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird.



Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17 Content Services, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht, die eine Zweigniederlassung in Mannheim (Deutschland) betreibt, bietet auf ihrer in deutscher Sprache verfassten und auch in Österreich abrufbaren Website verschiedene Online-Dienstleistungen an. Über diese Website können u. a. Gratissoftware und Testversionen von Bezahlsoftware heruntergeladen werden.

18 Um die Website nutzen zu können, müssen die Internetnutzer eine Anmeldemaske ausfüllen. Bei der Abgabe ihrer Vertragserklärung müssen sie durch Ankreuzen eines bestimmten Feldes in der Maske erklären, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren und auf ihr Widerrufsrecht verzichten. Die in den Art. 4 und 5 der Richtlinie 97/7 vorgesehenen Informationen, insbesondere diejenigen über das Widerrufsrecht, werden den Internetnutzern nicht unmittelbar angezeigt, können aber von diesen durch Anklicken eines Links eingesehen werden, der auf der für den Vertragsabschluss auszufüllenden Internetseite vorhanden ist. Der Abschluss eines Abonnementvertrags mit Content Services ist nicht möglich, wenn das genannte Feld nicht angekreuzt worden ist.

19 Nach Übermittlung seiner Vertragserklärung erhält der betreffende Internetnutzer eine E-Mail von Content Services mit einem Verweis auf eine Internetadresse nebst Benutzernamen und Passwort. Mit dieser E-Mail wird dem Internetnutzer außerdem mitgeteilt, dass er nach Eingabe von Benutzernamen und Passwort sofort Zugang zu den Inhalten der Website habe und dass er die Zugangsdaten für diese Website an einem sicheren Ort aufbewahren solle.

20 Die fragliche E-Mail enthält keinerlei Information über das Widerrufsrecht. Die Informationen darüber sind nur über einen mit derselben E-Mail versandten Link zugänglich.

21 Im weiteren Verlauf erhält der Internetnutzer von Content Services eine Rechnung über 96 Euro für einen zwölfmonatigen Zugang zu den Inhalten der Website. Diese Rechnung enthält den Hinweis, dass er einen Verzicht auf sein Widerrufsrecht akzeptiert habe und daher den Abonnementvertrag nicht mehr widerrufen könne.

22 Das Ausgangsverfahren wurde von der Bundesarbeitskammer eingeleitet, einer Verbraucherschutzeinrichtung mit Sitz in Wien (Österreich), die sich gegen das Geschäftsgebaren von Content Services wendet, weil es gegen mehrere Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes verstoße.

23 Content Services, die vor dem Handelsgericht Wien unterlag, erhob gegen das Urteil dieses Gerichts Berufung an das Oberlandesgericht Wien.

24 Dieses weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Informationen über das Rücktrittsrecht nicht in der Bestätigungs-E-Mail selbst enthalten und nur über einen mit dieser E-Mail übermittelten Link zugänglich waren. Eine Internetseite könne jedoch jederzeit geändert werden und sei daher für den Verbraucher nicht dauerhaft verfügbar.

25 Da das Oberlandesgericht Wien die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 97/7 für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich hält, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

   Genügt es dem Erfordernis von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7, wonach ein Verbraucher die Bestätigung der dort genannten Informationen auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten muss, soweit ihm diese Informationen nicht bereits bei Vertragsabschluss auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden, wenn dem Verbraucher diese Informationen durch einen Hyperlink auf die Website des Unternehmers zur Verfügung gestellt werden, der sich in einem Text befindet, den der Verbraucher durch Setzung eines Häkchens als gelesen markieren muss, um ein Vertragsverhältnis eingehen zu können?




Zur Vorlagefrage

26 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen ist, dass eine Geschäftspraxis, nach der dem Verbraucher die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht.

27 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass die Verbraucher vor dem Vertragsabschluss im Fernabsatz auf die namentlich das Widerrufsrecht betreffenden Informationen nur zugreifen können, indem sie einen Link anklicken, der auf einen Teil der Website von Content Services verweist. Ferner geht daraus hervor, dass sie nach Abgabe ihrer Vertragserklärung eine E-Mail von Content Services erhalten, die keinerlei Belehrung über dieses Recht enthält, dafür aber einen Link zu der Internetseite von Content Services, auf der bestimmte Informationen über das Widerrufsrecht erhältlich sind.

28 Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 muss der Verbraucher eine Bestätigung der relevanten Informationen rechtzeitig schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten, soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich oder auf einem derartigen anderen Datenträger erteilt wurden.

29 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein Unternehmer, wenn er dem Verbraucher bestimmte Informationen vor Vertragsabschluss anders als schriftlich oder auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, verpflichtet ist, die relevanten Informationen schriftlich oder auf einem derartigen anderen Datenträger zu bestätigen.

30 Die Frage, die sich im Ausgangsverfahren stellt, ist, ob dem Verbraucher bei der Geschäftspraxis von Content Services die relevanten Informationen vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger erteilt werden oder er später die Bestätigung dieser Informationen mittels eines solchen Datenträgers erhält.

31 Als Erstes ist zu prüfen, ob dem Verbraucher bei dieser Geschäftspraxis die relevanten Informationen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 „erteilt“ werden oder er sie im Sinne dieser Bestimmung „erhält“.

32 Insoweit ist festzustellen, dass weder die Richtlinie 97/7 noch die für ihre Auslegung einschlägigen Unterlagen wie die Gesetzgebungsmaterialien Aufschluss über die genaue Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Begriffe „erhalten“ und „erteilt“ geben. Deshalb ist zur Bestimmung der Bedeutung dieser Begriffe auf ihren Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch abzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnrn. 20 und 21).

33 Zum Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist mit der Kommission festzustellen, dass die in der genannten Bestimmung verwendeten Begriffe „erhalten“ und „erteilt“ auf ein Übermittlungsverfahren verweisen – der erste aus Sicht des Verbrauchers und der zweite aus Sicht des Lieferers. Im Rahmen eines Verfahrens zur Übermittlung von Informationen muss deren Empfänger keine besondere Handlung vornehmen. Bei Übersendung eines Links an den Verbraucher muss dieser dagegen tätig werden, um die fraglichen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, und er muss auf jeden Fall den Link anklicken.

34 In Bezug auf den Zusammenhang, in dem die in Rede stehenden Begriffe verwendet werden, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 sicherstellen soll, dass dem Verbraucher die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Verbraucherrechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind. Wie die italienische Regierung unterstreicht, enthält diese Bestimmung eine ganze Reihe von Anforderungen zum Schutz der Verbraucher, die bei im Fernabsatz eingegangenen Vertragsbeziehungen die schwächere Partei sind.

35 Insoweit ist auch festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber, während er in Art. 4 der Richtlinie 97/7 in den allermeisten Sprachfassungen auf eine neutrale Formulierung zurückgegriffen hat, wonach der Verbraucher über die relevanten Informationen „verfügen“ muss, demgegenüber in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie einen für den Unternehmer verbindlicheren Begriff gewählt hat, nach dem der Verbraucher die Bestätigung dieser Informationen „erhalten“ muss. In diesem Begriff kommt nämlich der Gedanke zum Ausdruck, dass es bezüglich der Bestätigung der Informationen gegenüber den Verbrauchern ausreicht, wenn diese sich passiv verhalten.

36 Die Zielsetzung der Richtlinie 97/7 besteht darin, den Verbrauchern einen weitreichenden Schutz zukommen zu lassen, indem ihnen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmte Rechte gewährt werden. Wie dem 11. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, wollte der Unionsgesetzgeber verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationstechniken zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Information führt.

37 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auf der Website des Verkäufers befindliche Informationen, die nur durch einen dem Verbraucher übermittelten Link zugänglich gemacht werden, dem Verbraucher weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 „erteilt“ werden, noch er sie im Sinne dieser Bestimmung „erhalten“ hat.

38 Als Zweites ist zu prüfen, ob eine Internetseite, deren Informationen für die Verbraucher über einen vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Link zugänglich sind, als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.

39 Dazu ist festzustellen, dass diese Bestimmung alternativ gefasst ist, d. h., dass der Verbraucher die relevanten Informationen „schriftlich“ oder „auf einem anderen ... dauerhaften Datenträger“ erhalten muss.

40 Der Unionsgesetzgeber hat demnach zwei funktional gleichwertige Lösungen und damit das Erfordernis einer Gleichwertigkeit solcher Datenträger vorgesehen.

41 Vor diesem Hintergrund kann, wie die österreichische, die belgische und die griechische Regierung in ihren beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen vorgebracht haben, ein Papierformersatz dann als geeignet gelten, den Anforderungen an den Verbraucherschutz im Kontext der neuen Technologien zu entsprechen, wenn er dieselben Funktionen erfüllt wie die Papierform.

42 Daraus folgt, dass der dauerhafte Datenträger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 dem Verbraucher entsprechend der Papierform den Besitz der in dieser Bestimmung genannten Informationen garantieren muss, damit der Verbraucher gegebenenfalls seine Rechte geltend machen kann.



43 Soweit ein Datenträger dem Verbraucher die Speicherung dieser an ihn persönlich gerichteten Informationen erlaubt sowie die Gewähr dafür bietet, dass ihr Inhalt und ihre Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden, und dem Verbraucher die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet, ist dieser Datenträger als „dauerhaft“ im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen.

44 Für diesen Ansatz sprechen die Definitionen des Begriffs „dauerhafter Datenträger“, die der Unionsgesetzgeber in anderen Regelwerken gegeben hat, u. a. in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/65, Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 2002/92 und Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48. Auch wenn diese Richtlinien im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, gibt es, wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keinen Grund zu der Annahme, dass sie auf einen Begriff verweisen, der sich von dem in der Richtlinie 97/7 verwendeten unterscheidet. Erst recht gilt dies für die Richtlinie 2011/83, die ab dem 13. Juni 2014 die Richtlinie 97/7 ersetzen soll und in ihrem Art. 2 Nr. 10 den Ausdruck „dauerhafter Datenträger“ anhand der in der vorstehenden Randnummer zugrunde gelegten Kriterien definiert.

45 Dem gleichen Ansatz ist der Gerichtshof der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in seinem Urteil vom 27. Januar 2010, Inconsult Anstalt/Finanzmarktaufsicht (E-4/09, EFTA Court Report, S. 86), bei der Auslegung des Begriffs „dauerhafter Datenträger“ im Sinne der Richtlinie 2002/92 gefolgt.

46 Den Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass es die Website des Verkäufers, auf die der dem Verbraucher mitgeteilte Link verweist, dem Verbraucher ermöglicht, an ihn persönlich gerichtete Informationen so zu speichern, dass er während einer angemessenen Dauer auf sie zugreifen und sie originalgetreu wiedergeben kann, ohne dass die Möglichkeit einer einseitigen Änderung ihres Inhalts durch den Verkäufer bestünde.

47 Content Services verweist auf einen Bericht der European Securities Markets Expert Group (ESME) aus dem Jahr 2007, der zwischen „gewöhnlichen Websites“ („ordinary websites“) und „fortgeschrittenen Websites“ („sophisticated websites“) unterscheide und in dem die Ansicht vertreten werde, dass manche der Letztgenannten dauerhafte Datenträger darstellen könnten.

48 Content Services weist darauf hin, dass der technische Fortschritt und die raschen Veränderungen der neuen Technologien die Entwicklung von Internetseiten ermöglichten, die garantieren könnten, dass der Verbraucher die Informationen, ohne dass sie in seinen Kontrollbereich gelangten, während einer angemessenen Dauer speichern, auf sie zugreifen und sie wiedergeben könne.

49 Ungeachtet der Frage, ob die Verwendung einer solchen weiterentwickelten Website den Anforderungen der Richtlinie 97/7 genügen kann, steht fest, dass Content Services, wie auch von ihr selbst eingeräumt, für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit keine solche Website verwendet.

50 Deshalb ist festzustellen, dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche, deren Informationen für die Verbraucher nur über einen vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Link zugänglich sind, nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.



51 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen ist, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.


Kosten

52 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

   Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.



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