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Landgericht Stralsund Urteil vom 07.11.2008 - 7 O 310/07 - Zur Länge der Widerrufsfrist von 2 Wochen bei Amazon

LG Stralsund v. 07.11.2008: Zur Länge der Widerrufsfrist von 2 Wochen bei Amazon


Das Landgericht Stralsund (Urteil vom 07.11.2008 - 7 O 310/07) hat entschieden:

   Angebote auf dem Market Place und in zSbops auf der Amazon-Verkaufsplattform können je nach Gestaltung durch den Händler Einladungen zur Abgabe eines Angebots darstellen, das der Händler erst später annimmt, so dass mit der Abgabe der Bestellung nicht ein sofortiger Kaufvertrag geschlossen ist. Bei dieser Gestaltung beträgt

Siehe auch Widerrufsfrist
und
Amazon


Tatbestand:


Der Kläger begehrt Zahlung aus einer Vertragsstrafenvereinbarung der Parteien.

Die Parteien sind Wettbewerber. Am 27.02.2007 mahnte der Kläger die Beklagte mit der Begründung ab, sie verwende eine rechtswidrige Widerrufsbelehrung. Am 12.02.2007 unterzeichnete der Geschäftsführer der Kornplementär-GmbH, ... eine Unterlassungs- und Verpflíchtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen.

Die Klägerin behauptet, am 08.03.2007 habe sie feststellen müssen, dass entgegen der Unterlassungs­ und Verpflichtungserklärung in dem Verkäuferprofil der Beklagten unter amazon.de vom 08.03.2007 weiterhin über eine Widerrufsbelehrung von 2 Wochen informiert worden sei. Der ... der Beklagten sei zu entnehmen, dass dort insgesamt 105 Artikel angeboten würden. Jeweils führe von den Verkaufsseiten der Link "Widerrufsbelehrung und andere Verkäufer-Informationen" zu dem 0. g. Verkäuferprofil. Insgesamt sei in einer erheblichen Anzahl von Angeboten eine falsche Widerrufsbelehrung verwendet und ein Verstoß gegen Ziffer 1. der Unterlassungserklärung vom 12.02.2007 begründet worden. Mit Schreiben vom 12.03.2007 habe der Kläger der Beklagten die Aufforderung übersandt, die verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte habe sich geweigert, die Vertragsstrafe zu entrichten.

Der Kläger ist der Auffassung, für alle, die die Amazon.de-Marketplace-, Auktionen- und zShops-Plattform benutzen, gelten ausschließlich die Teilnahmebedingungen vorn 13.12.2005 (Anlage K 8; Bl. 78 f. d.A.). Gem. A. Ziffer II. der Teilnahmebedingungen seien die Teilnehmer verpflichtet, die in diesen Teilnahmebedingungen niedergelegten Regeln anzuerkennen und einzuhalten. Unter B. Ziffer IV. fanden sich die Regelungen zum Zustandekommen des Vertrages. Hieraus sei ersichtlich, dass durch das Anklicken des Buttons "Einkaufswagen" bzw. "1-Click" durch einen Käufer ein Kaufvertrag Zwischen Käufer und Verkäufer zustandekornrne. Es handele sich eben nicht um eine invitatio ad offerendum des Käufers. Auch komme im Falle des Kaufes über einen zShop der Vertrag nicht Zwischen- und dem Käufer, sondern unter den Teilnehmern selbst zustande.

Die Beklagte habe im Rahmen der Anmeldung die Teilnahmebedingungen von Amazon akzeptiert. Die Widerrufsfrist nach 355 Abs. 2 BGB beginne erst zu laufen, wenn dem Verbraucher die Belehrung in Textform mitgeteilt worden sei. Streitgegenständlich sei der Kaufvorgang bei einem Marketplace-Shop. Dabei werde nach Aufrufen der Produktseite auf der rechten Bildschirmseite ein Textfeld angezeigt, in dem zwei Buttons vorhanden seien. Es gebe zwei Möglichkeiten, den Kaufvorgang einzuleiten. Einerseits bestehe die Möglichkeit, über den Button "vom Anbieter kaufen" den Kaufvertrag abzuschließen. Daneben könne der Verbraucher über einen Klick auf den Button "Jetzt mit 1-Click kaufen" den gewünschten Gegenstand erwerben. Korrespondierend Zu den von allen Beteiligten akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Amazon-zShops komme der Kaufvertrag in diesem Moment zustande, ohne dass es eines weiteren Handelns des Verkäufers bedürfe. Die Gestaltung des Buttons "Vom Anbieter kaufen" oder "jetzt per 1-Click kaufen" trage den deutlichen Hinweis "kann nicht storniert werden". Ohne weitere Zwischenschritte sei an dieser Stelle des Bestellvorgangs der Kaufvertrag geschlossen. Folge man dem Link "So kaufen Sie in den zShops" werde man auf die Seite geleitet, auf der Amazon darüber belehre, dass es generell nicht möglich sei, einen Kauf in zShops zu stornieren. Sodann werde der Käufer benachrichtigt, dass die Bestellung entgegengenommen worden sei. Der Kauf sei bei Amazon als "abgeschlossen" gekennzeichnet. Einige Minuten später erhalte der Kläger eine E-Mail von Amazon, in der mitgeteilt werde, dass die Kreditkarte bzw. das Bankkonto des Käufers bereits belastet sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Käufer keine Belehrung in Textform erhalten. lm Anschluss seien per E-Mail der Versand der Ware bestätigt worden. Eine Widerrufsbelehrung sei dieser Nachricht nicht beigefügt gewesen. Der Kläger, der den Kaufvorgang bei der Beklagten im Selbstversuch durchgeführt habe, habe bis heute keine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten. Die Beklagte habe daher über eine Widerrufsfrist von 1 Monate gern. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB belehren müssen, da die Belehrung nicht vor Vertragsschluss mitgeteilt worden sei.

Nachdem der Kläger mit seiner Klageschrift zunächst eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR begehrte, hat er mit Schriftsatz vom 16.07.2007 seine Klage auf 6.000,00 EUR erweitert, diesen Teil des Anspruchs jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2007 zurückgenommen, weshalb er lediglich den Anspruch aus der Klageschrift weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, da die Beklagte zu Recht lediglich über eine Widerrufsfrist von 2 Wochen belehre. Die AGB von Amazon fänden auf ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und einem dritten Käufer keine Anwendung, sondern würden lediglich im Verhältnis zwischen Amazon und dem Anbieter bzw. Amazon und dem Käufer gelten. Die Beklagte erteile die Widerrufsbelehrung mit der Lieferung. Die Frist verlängere sich nicht auf einen Monat, da es sich bei den Angeboten der Beklagten im zShop von Amazon nicht um ein verbindliches Kaufangebot, sondern um eine invitatio ad offerendum handele und es noch der Bestätigung des Verkäufers für das Zustandekommen des Kaufvertrages bedürfe. Dies habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei einem Probekauf festgestellt. Nach Auslösung einer Bestellung über den Button "Jetzt mit 1-Click kaufen" habe er eine E-Mail erhalten mit der Anfrage, "ob er seine Bestellung ändern wolle" und dem Zusatz: "Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Eingangs der Bestellung und stellt noch keine Annahme ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar". Mithin komme durch das Anklicken auf dem Button kein Kaufvertrag zustande, sondern der Verkäufer habe lediglich die Möglichkeit, das Kaufangebot des Kunden anzunehmen oder es abzulehnen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Grundsätzlich steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach § 13 i.V.rn. § 8 UWG zu. Bei den Parteien handelt es sich um Mitbewerber i.S.V. § UWG. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte sind Gewerbetreibende, die Waren gleicher Art auf demselben Markt vertreiben. Wie der Kläger durch einen Ausdruck aus dem Ebay-Shop belegt hat, vertreibt er ebenso wie die Beklagte über Internetportale im Rahmen des Fernabsatzes über das Internet Computerhardware.

2. Ein Zahlungsanspruch steht dem Kläger jedoch nicht direkt aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung Vorn 12.02.2007 zur Seite, in der sich die Beklagte verpflichtet hat, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet-Handelsplattform Amazon-zShops den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Computerhardware mit Verbrauchern anzubieten (...) und dabei über die Dauer der Widerrufsfrist mit 2 Wochen zu belehren. Ein Vertragsstrafenanspruch des Klägers kann nur bestehen, wenn die Widerrufsbelehrung entgegen der gesetzlichen Regelungen erfolgt. Ist 7 eine Widerrufsbelehrung von 2 Wochen zutreffend, ist der Vertragsstrafenanspruch nicht Verwirkt. Die Bindungswirkung des Unterlassungsvertragsstrafeversprechens entfällt, wenn dem Gläubiger der gesicherte Unterlassungsanspruch eindeutig nicht zusteht (BGH GRUR 1997, 382, 386). Der Unterlassungsanspruch und der aus diesem resultierende Vertragsstrafenanspruch des Klägers besteht mithin nur, wenn die in der Vertragsstrafenregelung als fehlerhaft festgehaltene Widerrufsbelehrung tatsächlich einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.




3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers konnte die Beklagte so, wie es sich aus der Anlage K 4 ergibt, über eine Widerrufsfrist von 2 Wochen belehren, da für die mit der Beklagten über den zShop bei geschlossen Verträge die Widerrufsfrist von 2 Wochen nach 355 Abs. l Satz 2 gilt, weil die Belehrung entgegen 355 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nach Vertragsschluss mitgeteilt wird.

Ob es sich bei der Aufforderung zur Bestellung von Waren im Fernabsatz um einen bindenden Antrag nach § 145 BGB oder um eine invitatio ad offerendum, also um ein Angebot zur Abgabe eines Antrages handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die nicht durch AGB Dritter geklärt werden kann. Diese können allenfalls Auslegungshílfen darstellen.

Gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es muss ein konkretes Angebot vorliegen. Werden sie von einem Dritten vorgeschlagen, sind die Voraussetzungen des § 305 BGB nicht erfüllt (Heinrichs in Palandt, ZPO, 63. Aufl. § 305 Rn ll). Der Verweis des Klägers auf die AGB von Amazon hinsichtlich der zShops, in denen es heißt, dass "durch Anklicken des Buttons "Einkaufswagen" bzw. "l-Click" durch einen Käufer ein Kaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustandekomrne, führt nicht dazu, dass das Geschehen auf der Plattform und dessen rechtliche Einordnung nicht mehr der Auslegung zugänglich wäre. Verbindlichkeit entfalten die AGB lediglich hinsichtlich dort getroffener Regelungen, nicht jedoch hinsichtlich dort geäußerter Rechtsansichten. Dass ein Kaufvertrag Zustandegekommen sei, stellt eine Rechtsauffassung dar.

Darüber hinaus entfalten die AGB Bindungswirkung jeweils im Verhältnis Amazon zum Kunden, d. h. zum Anbieter und zum Käufer, jedoch nicht zwischen den Vertragsparteien untereinander. Daher lässt sich aus den AGB von Amazon der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ableiten.

Da die auf Internet-Plattformen übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als invítatio ad offerendum aufzufassen ist - anders bei Internet-Versteigerungen- (vgl. BGH NJW 2002, 363), hat der Kläger zu beweisen, dass bereits durch das Anklicken des Kunden im Amazon-zShop auf der Angebotsseite der Beklagten ein Vertrag mit der Beklagten zustandekornrnt. Soweit von beiden Parteien Testkäufe durchgeführt worden sind, ist die Klägerseite zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertrag bereits durch Anklicken des Buttons "Sofort kaufen" zustandegekornrnen sei, während die Beklagtenseite ihre Rechtsauffassung einer invitatio ad offerendum bestätigt sieht, da nach Anklicken des Buttons "Sofort kaufen" der Käufer per E-Mail aufgefordert worden sei, mitzuteilen, ob er seine Bestellung ändern Wolle und desweiteren mitgeteilt worden sei, dass die lediglich die Bestätigung des Eingangs der Bestellung diene und noch keine Annahme des Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages darstelle.



Der Kläger hat damit keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass die Beklagte als Unternehmerin nach § 145 BGB bereits mit dem Einstellen ihrer Waren auf der Seite des zShops von Amazon ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben hat. Aus der von der Beklagtenseite zitierten elektronischen Zugangsbestätigung der Beklagten gem. § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB ergibt sich, dass ein Rechtsbindungswille der Beklagten weder zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots noch zum Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung bestanden hat. Dies folgt aus dem ausdrücklichen Hinweis, dass die E-Mail lediglich der Bestätigung des Eingangs der Bestellung diene und noch keine Annahme des Angebots auf Abschluss des Kaufvertrages darstelle. Selbst nach Abgabe des Kaufangebots durch den Kunden bestätigt die Beklagte nicht unmittelbar das Zustandekommen des Kaufvertrages, sondern verlagert den Abschluss noch weiter nach hinten, weshalb selbst zum Zeitpunkt der Absendung der elektronischen Bestellungsbestätigung ein Vertrag nach dem Willen der Beklagten nicht zustandegekommen sein soll. Der Kläger hat damit nicht belegt, dass die Beklagte eine Widerrufsbelehrung entgegen der Vorschrift des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB abgegeben hat, weshalb sie den Vertragsstrafenanspruch nicht erwirkt hat.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

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