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OLG Dresden Urteil vom 26.05.2011 - 8 U 1989/10 - Zur Zulässigkeit der Bankkosten für eine Benachrichtigung des Schuldners über eine nicht vorhandene Deckung bei der Einzugsermächtigungslastschrift
 

 

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OLG Dresden v. 26.05.2011: Zur Zulässigkeit der Bankkosten für eine Benachrichtigung des Schuldners über eine nicht vorhandene Deckung bei der Einzugsermächtigungslastschrift


Das OLG Dresden (Urteil vom 26.05.2011 - 8 U 1989/10) hat entschieden:
Nimmt man für die Einzugsermächtigungslastschrift im Falle ungenügender Deckung auf dem Konto des Zahlers eine Benachrichtigungspflicht seitens der Bank gemäß § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB analog bzw. Art. 65 Abs. 1 1. Unterabsatz der Richtlinie analog oder erweiternd an, hält eine Klausel, durch die dem Kontoinhaber die Kosten für diese Benachrichtigung auferlegt werden, der AGB-rechtlichen Prüfung stand. Stützt sich die Herleitung einer Benachrichtigungspflicht darauf, dass die Situation für den Zahler bei den verschiedenen Formen der Lastschrift dieselbe ist, folgt eine entsprechende Benachrichtigungspflicht auch denselben Regelungen. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Zahler bei der Einzugsermächtigungslastschrift gegenüber den anderen Formen der Lastschrift, insbesondere der Abbuchungsauftragslastschrift, insoweit privilegiert sein sollte, wenn aus der vergleichbaren Situation her die Benachrichtigungspflicht als solche abgeleitet wird.




Gründe:

A.

Der Kläger ist ein klagebefugter Verbraucherverband und macht gegen die beklagte Sparkasse Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UKlaG geltend. Umstritten zwischen den Parteien ist dabei die Wirksamkeit folgender, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel (streitig ist der hervorgehobene Teil):
2.3.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung

Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (s. Nr. A. 2.3.1) oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung (s. Nr. A. 2.3.2) wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Sparkasse, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.

Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.
Auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das Urteil richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe verkannt, dass die angegriffene Klausel eine Preishauptabrede darstelle, die nicht der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterworfen sei. Auch habe das Landgericht den Regelungsumfang der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (künftig: Richtlinie) verkannt, ebenso wie den Inhalt der streitigen Klausel. Sie meint, da sie keine Benachrichtigungspflicht träfe, sei § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB schon nicht anwendbar. Eine Benachrichtigungspflicht ließe sich nicht, auch nicht unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Insolvenzfestigkeit von Einzugsermächtigungslastschriften, herleiten: Ein vertragliches Verhältnis zwischen Kunde und Zahlstelle werde erst dann begründet, wenn die Zahlstelle dem Kunden das Angebot zur Genehmigung einer Belastungsabbuchung übermittle. Wolle sie eine Belastungsbuchung nicht durchführen, bestünde die Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Auftraggeber, d. h. der ersten Inkassostelle, die dann ihrerseits den Gläubiger informiere. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.02.2001 eine Verpflichtung zur Benachrichtigung von Kunden angenommen habe, könne diese Entscheidung im Lichte des europäischen Rechts nicht mehr als maßgeblich angesehen werden. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieser Rechtsprechung auf den Bereich des Einzugsermächtigungsverfahrens dürfte der mit der Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung widersprechen. Benachrichtige die Bank dann trotzdem - wie vertraglich vereinbart - den Kunden über die Nichteinlösung der Lastschrift, erbrächte sie eine Sonderleistung, für die sie das Entgelt frei vereinbaren könne. Für den Fall, dass der Senat zu der Auffassung gelange, der Anwendungsbereich der Richtlinie stünde nicht entgegen, der Beklagten im Rahmen des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens eine Benachrichtigungspflicht aufzuerlegen, regt die Beklagte eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an. Hilfsweise führt sie aus, § 675o BGB sei bei richtlinienkonformer Auslegung auch für die Einzugsermächtigungslastschrift direkt, jedenfalls aber analog anwendbar, da ein Zahlungsauftrag gemäß Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie auch dann vorläge, wenn dieser vom Lastschrifteneinreicher bei seinem Zahlungsdienstleister eingereicht werde. Die Definition des § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB sei demgegenüber enger, da nur auf das Verhältnis zwischen Kunden und Bank abgestellt werde; die Richtlinie sei damit nur unvollkommen in deutsches Recht übernommen worden. Auch insoweit regt die Beklagte eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an. Zumindest die analoge Anwendung des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt sei geboten. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht durch fehlende Transparenz der Klausel verletzt. Anhand der Begründung bei Ablehnung der Durchführung der Belastungsbuchung könne der Verbraucher auf jeden Fall überprüfen, ob die Nichtausführung, die Rückgängigmachung oder die Ablehnung der Einlösung in seinem Fall zu Recht erfolgt, mithin berechtigt i.S.d. Nr. 2.3.3 der Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift (künftig: Lastschriftbedingungen) erfolgt sei.

Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird unter Abänderung des am 06.12.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden zum Az.: 8 O 1140/10 abgewiesen.
Der Kläger beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die umstrittene Klausel beziehe sich auf eine fortbestehende nationale Gestaltung des Lastschriftverfahrens, die originär von der Richtlinie nicht erfasst sei. Letztere sehe lediglich eine Art Öffnung für den Fortbestand solcher Modalitäten vor. Da die Richtlinie den Fortbestand des Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahrens ermögliche, müsse das für alle seine Regelungen gelten. Es erschiene daher verfehlt, aus diesem Regelungszusammenhang den Schluss zu ziehen, die vom Bundesgerichtshof entwickelten Informationspflichten seien nunmehr obsolet. In ihrer Argumentation vernachlässige die Beklagte zudem, dass zwischen ihr und den Kunden ein Zahlungsdienstrahmenvertrag bestehe, aus dem sich die Informationspflicht ergäbe. Die Situation, durch die eine mangelnde Deckung auf dem Konto entstünde, könne für den Kunden aus unterschiedlichen Gründen überraschend sein. Das Erfordernis der Information werde bei Berücksichtigung des § 850k Abs. 6 ZPO evident, da es dem Kontoinhaber möglich sein müsse, nachzuweisen, dass es sich bei einer Gutschrift um eine Sozialleistung handele.

Auf die eingereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2011 wird ergänzend Bezug genommen.


B.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.


I.

Dabei ist im Ergebnis unerheblich, ob die Beklagte zur Unterrichtung ihrer Kunden im Fall der Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder der Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift (künftig zusammengefasst: Nichteinlösung) verpflichtet ist: Entweder eine solche Nebenpflicht besteht in entsprechender Anwendung des § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB, dann kann gemäß § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB hierfür auch ein Entgelt vereinbart werden. Oder aber es besteht keine Nebenpflicht der Beklagten, ihren Kunden von der Nichteinlösung einer Ermächtigungslastschrift zu informieren. Dann aber ist ihr freigestellt, für diese zusätzliche Leistung ein Entgelt zu vereinbaren.

1. Die streitgegenständliche Klausel unterliegt nur dann der AGB-Kontrolle, wenn es sich bei ihr um eine Preisnebenabrede handelt. Handelt es sich dagegen, wie die Beklagte behauptet, um eine Preishauptabrede, unterliegt sie dieser Kontrolle nicht. Die Unterscheidung zwischen beiden ist danach zu treffen, ob es sich um die Bestimmung des Preises für eine vertragliche Hauptleistung bzw. für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung handelt oder ob die Regelung eine Bezahlung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für ein Tätigwerden in dessen eigenem Interesse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08, BvR 2009, 345 [347]; Nobbe WM 2008, 185 [186] je m.w.N.). Maßgeblich ist demnach, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihren Kunden von der Nichtausführung einer Einzugsermächtigungslastschrift zu informieren.

a) Der Bundesgerichtshof hat, vor Inkrafttreten der Richtlinien, entschieden, dass die Bank zur Benachrichtigung des Schuldners verpflichtet ist, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen will. Die Zahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren bringe es mit sich, dass ein Schuldner, der seinem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, keine weiteren Aktivitäten zu entfalten brauche, solange sein Konto ein hinreichendes Guthaben aufweise oder sein Kreditinstitut entsprechende Kontoüberziehungen zulasse. Der Schuldner wisse häufig nicht, wann eine ihn betreffende Lastschrift bei seinem Kreditinstitut eingehen werde. Die Nichteinlösung einer Lastschrift könne aber für den Schuldner einschneidende Folgen haben. Die Schuldnerbank (Zahlstelle) sei daher in aller Regel verpflichtet, den Kontoinhaber unverzüglich über die Nichteinlösung einer Lastschrift zu unterrichten, um ihn in die Lage zu versetzen, anderweitig für die rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu sorgen (BGH NJW 1989, 1671). Die rechtsdogmatische Grundlage, d. h. ob die Pflicht dem Auftragsrecht zu entnehmen ist oder eine unselbstständige vertragliche Nebenpflicht darstellt, hat der Bundesgerichtshof dabei ausdrücklich offen gelassen (BGH Urteil vom 13.10.2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377).

b) Ob im Hinblick auf die in Art. 86 der Richtlinie festgehaltene Vollharmonisierung daran festgehalten werden kann, dass eine solche Nebenpflicht besteht, hängt davon ab, ob man die dort für andere Formen der Lastschrift (SEPA Lastschrift, Abbuchungsauftragslastschrift) geregelte Informationspflicht auf das Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahren übertragen kann.

aa) In Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie ist folgende Benachrichtigungspflicht geregelt:
"Lehnt der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich, unter Angabe der Gründe und darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können [...]".
Diese Benachrichtigungspflicht betrifft nicht die Einzugsermächtigungslastschrift, da bei dieser ein Auftrag i.S.d. Richtlinie nicht vorliegt. Der Zahlungsauftrag wird dort definiert als "jeder Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt" (Art. 4 Ziffer 16 der Richtlinie). Begriffsnotwendig kann er sich allerdings nur an den Zahlungsdienstleister des Zahlers richten, da nur dieser eine Zahlung zu Lasten des Zahlers ausführen kann (Laitenberger NJW 2010, 192 [193]; s. auch BT-Drs. 16/11643 S. 102, Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 675 f Rn. 17, 39). In § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB wird der Zahlungsauftrag dann auch als Auftrag des Zahlers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorganges definiert. Ein Auftrag wird bei der Einzugsermächtigungslastschrift aber gerade nicht vom Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister erteilt, der Zahler genehmigt diesen vielmehr erst nach Ausführung. Unmittelbar aus der Richtlinie bzw. den sie umsetzenden Regelungen des § 675o BGB ergibt sich damit keine Benachrichtigungspflicht.

bb) Anders, als der Kläger meint, kann eine Benachrichtigungspflicht auch nicht mit der vor Ablauf der Umsetzungspflicht der Richtlinie (01.11.2009, s. Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie) ergangenen Rechtsprechung angenommen werden, da in den Bereichen, in denen die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen Bestimmungen beibehalten werden dürfen (Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie). Das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren wird von der Richtlinie erfasst und unterfällt damit dieser Vollharmonisierung: Gemäß Art. 4 Ziffer 28 der Richtlinie ist eine Lastschrift
"ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt."
Bei einer Einzugsermächtigungslastschrift erteilt der Zahler seine Zustimmung gegenüber dem Zahlungsempfänger. Nicht zugestimmt werden kann daher dem Kläger, soweit er meint, die Richtlinie sehe lediglich eine Art Öffnung für den Fortbestand des bisherigen Verfahrens vor, so dass die weiteren Regelungen weiterhin Bestand hätten.

cc) Nichts anderes gilt, soweit der Kläger eine Benachrichtigungspflicht aus dem Zahlungsdienstrahmenvertrag und der von der Beklagten grundsätzlich übernommenen Pflicht, Einzugsermächtigungslastschriften einzulösen, ableiten will, da auch der Zahlungsdienstrahmenvertrag von der Richtlinie erfasst ist und damit der Vollharmonisierung unterliegt. Auch insoweit ergibt sich keine vertragliche Nebenpflicht.

dd) Eine Benachrichtigungspflicht kann daher nur dann angenommen werden, wenn Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie bzw. die ihn umsetzende Regelung des § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der beim Zahler in den Fällen der Einzugsermächtigungs- und der Auftragsabbuchungslastschrift gleichen Interessenlage entsprechend weit ausgelegt bzw. analog angewendet wird. Hierfür spricht die insoweit deckungsgleiche Interessenlage beim Zahler, der nicht weiß, wann genau eine entsprechende Abbuchung von seinem Konto erfolgt (vgl. auch Nobbe, WM 2008, 185 [188], der die Benachrichtigungspflicht für beide Lastschriftvarianten gleichermaßen aus einer vertraglichen Nebenpflicht ableitet).

2. Nimmt man aber danach eine Benachrichtigungspflicht gemäß § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB analog bzw. Art. 65 Abs. 1 1. Unterabsatz der Richtlinie analog oder erweiternd an, hält die streitgegenständliche Klausel der AGB-rechtlichen Prüfung stand.

a) Die Beklagte darf dann für diese Benachrichtigung gemäß § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB analog auch ein Entgelt vereinbaren. Stützt sich die Herleitung einer Benachrichtigungspflicht darauf, dass die Situation für den Zahler bei den verschiedenen Formen der Lastschrift dieselbe ist, folgt eine entsprechende Benachrichtigungspflicht auch denselben Regelungen. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Zahler bei der Einzugsermächtigungslastschrift gegenüber den anderen Formen der Lastschrift, insbesondere der Abbuchungsauftragslastschrift, insoweit privilegiert sein sollte, wenn aus der vergleichbaren Situation her die Benachrichtigungspflicht als solche abgeleitet wird. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB könnte somit nicht festgestellt werden.

b) Auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann nicht festgestellt werden: Die Beklagte erhebt nach der angegriffenen Klausel ein Entgelt, wenn sie berechtigterweise die Lastschrift nicht einlöst. Diese Formulierung greift Art. 65 Abs. 3 der Richtlinie auf, wonach der Rahmenvertrag zwischen Zahlungsdienstleister für die Unterrichtung ein Entgelt stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist. Hält sich die Klausel aber so dicht an den Gesetzeswortlaut, kann ihr schwerlich Intransparenz vorgeworfen werden. Zwar ist im Rahmen der Belehrungen über einen Widerspruch bei in einer Haustürsituation abgeschlossenen Geschäften teilweise in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, auch die aus einer Verordnung (konkret: BGB-InfoV) stammende Formulierung einer Belehrung könnte unzureichend d.h. nicht hinreichend deutlich sein (vgl. Landgericht Halle, Urteil vom 13.05.2005 - 1 S 28/05, zitiert nach juris). Dies ist aber von dem Ausgangspunkt her auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar: Der Wortlaut des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ist der Richtlinie fast wörtlich entnommen; in Abweichung von Art. 65 Abs. 1, 3. Unterabsatz heißt es in § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB und dem folgend in der streitgegenständlichen Klausel "berechtigt" statt "sachlich gerechtfertigt". Die inkriminierte Klausel entspricht damit vom Wortlaut her dem Gesetz und nicht bloß einer Verordnung, der in der dargestellten Verordnung implizierte Vorwurf, die Verordnung setze das Gesetz nicht in transparenter Weise um, ist damit hier denkmöglich ausgeschlossen.

c) Den Widerspruch der inkriminierten Klausel und der Klausel unter 2.5.1. der Lastschriftbedingungen der Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen. Pkt. 2.5. der Lastschriftbedingungen regelt die Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden; unter 2.5.1 heißt es dort: "Widerspricht der Kunde einer noch nicht genehmigten Lastschriftbuchung, ist die Sparkasse verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag sowie etwaige Entgelte und Zinsen unverzüglich zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte". Hieraus folgt, dass in den Fällen, in denen die Beklagte ihren Kunden von der Nichteinlösung informiert hat und dieser mitteilt, der Lastschrift die Genehmigung nicht zu erteilen, das Entgelt zurückzuerstatten ist.

3. Einer endgültigen Entscheidung bedarf die Frage der entsprechenden Anwendung von Art. 65 Abs. 1 1. Unterabsatz der Richtlinie bzw. § 675o Abs. 1 Satz 1 und 4 BGB aber letztlich nicht. Nimmt man mit dem Kläger eine fehlende Regelungslücke an, da dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass bei dem deutschen Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahren ein Zahlungsauftrag gerade nicht erteilt werde und er nichtsdestotrotz dieses Verfahren nicht entsprechend den anderen einer Benachrichtigungspflicht unterstellt habe, kann wegen der Vollharmonisierung eine richterrechtlich geprägte Benachrichtigungspflicht nicht beibehalten werden. Mit der angegriffenen Klausel würde dann ein Entgelt für eine Sonderleistung vereinbart; sie stellte somit eine nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle unterfallende Preishauptabrede dar.

Auch die Frage, ob eine bewusste Entscheidung, die Pflicht nicht zu normieren, auf die richterrechtliche Annahme einer solchen Pflicht Auswirkungen hätte, kann daher dahinstehen.


II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zu, da die Frage, ob die Bank in der hier streitgegenständlichen Konstellation eine Entgeltpflicht vereinbaren kann, eine deutlich über den zu entscheidenden Fall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung hat und eine höchstrichterliche Entscheidung aus der Zeit nach Inkrafttreten der §§ 675a ff BGB und nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie noch nicht vorliegt.



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