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Amtsgericht Königstein Urteil vom 11.10.1995 - 21 C 84/95 - Zur Wirksamkeit und zur Angemessenheit einer Stornoklausel bei Annullierung eines Reisevertrages

AG Königstein v. 11.10.1995: Zur Wirksamkeit und zur Angemessenheit einer Stornoklausel bei Annullierung eines Reisevertrages


Das Amtsgericht Königstein (Urteil vom 11.10.1995 - 21 C 84/95) hat entschieden:

  1.  Eine Stornoklausel unterliegt nach herrschender Meinung der überprüfung. Danach sind schadensersatzpauschalen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Dem genügt die Formulierung der Stornopauschale, dass sich "die Rücktrittspauschale, die wir im Falle ihres Rücktritts von der Reise pro Person fordern müssen, wie folgt beläuft ...", nicht. Diese Formulierung ist aus der maßgeblichen Sicht des Reiseteilnehmers so zu verstehen, dass der Ersatz für die Aufwendungen der Beklagten unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden oder ob dieser niedriger als die Pauschale ist, immer in der jeweils pauschalen Höhe gezahlt werden muss.

  2.  Kündigt der Reisende den Vertrag 5 Wochen und einen Tag vor Reiseantritt, so erscheint eine Stornogebühr in Höhe von 10% des Reisepreises gemäß den üblichen Stornopauschalen angemessen.




Siehe auch
Stornogebühren
und
Reisen


Tatbestand:


Gemäß § 495a ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht Kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von Stornogebühren i.H.v. DM 952,00 zu gem. § 651 j BGB zu.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausbruch der Pest in Teilen Indiens einen Fall höherer Gewalt i.S.d. § 651 j BGB darstellt. Jedenfalls war die Durchführung der von den Klägern gebuchten Indienreise dadurch nicht objektiv gefährdet.

Soweit die Kläger eine erhebliche Ansteckungsgefahr daraus ableiten, dass Bombay als Ausgangs- und Abflugort der Reise, an dem 1 1/2 Tage Aufenthalt vorgesehen waren, im Bundesstaat Maharashtra liegt und es nur 250 km zur Grenze zum Bundesstaat Gujarat sind und zudem Bombay als Metropole Pendler aus sämtlichen Gebieten aufnimmt und laut Zeitungsartikeln Hunderttausende aus der im südlichen Teil Gujarat gelegenen Stadt Surat nach Bombay flüchten, so kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung der Kläger, auch wenn diese auf Zeitungsartikeln beruhen, sondern auf die objektive Lage an (vgl. LG Stuttgart, Reiserecht Aktuell, 1995, 146). Hierfür sind nach Auffassung des Gerichts die Empfehlungen des Auswärtigen Amtes in Bonn maßgeblich.



Unstreitig hat das Auswärtige Amt keine generelle Warnung vor Reisen nach Indien, sondern nur vor einer Reise in den Bundesstaat Gujarat und den östlichen Teil von Maharashtra ausgesprochen. Die streitgegenständliche Reise führte jedoch durch Südindien, also weder durch Gujarat, noch durch den östlichen Teil von Maharashtra.

Die Kläger konnten gem. § 651 i Abs. 1 BGB mit Fax vom 28.9.1994 kündigen.

Gem. § 651 i Abs. 2 BGB kann bei Kündigung die Beklagte eine angemessene Entschädigung verlangen, die sie gem. § 651 i Abs. 3 BGB in Verbindung mit ihren Allgemeinen Buchungs- und Reisebedingungen pauschaliert festgesetzt hat.

Die Stornoklausel unter Liegt nach herrschender Meinung der Prüfung nach dem AGB-Gesetz. Die Stornoklausel der Beklagten hält der Prüfung nach § 11 Nr. 5 b AGB nicht stand. Danach sind schadensersatzpauschalen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.

Dem genügt die Formulierung der Stornopauschale der Beklagten, dass sich "die Rücktrittspauschale, die wir im Falle ihres Rücktritts von der Reise pro Person fordern müssen, wie folgt beläuft ...", nicht.



Diese Formulierung ist aus der maßgeblichen Sicht des Reiseteilnehmers so zu verstehen, dass der Ersatz für die Aufwendungen der Beklagten unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden oder ob dieser niedriger als die Pauschale ist, immer in der jeweils pauschalen Höhe gezahlt werden muss. Dies reicht für die Unwirksamkeit nach § 11 Nr. 5 B AGB-Gesetz aus (vgl. BGH 83, 1322). Aber auch die Unwirksamkeit der Stornoklausel führt nicht dazu, dass die Beklagte eine konkrete Schadensberechnung vorzulegen hätte (vgl. LG Ffm. NJW RR 1988, 638).

Insbesondere kommt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, ob die Beklagte die Reise noch anderweitig anbieten konnte.

Vielmehr können gem. § 287 ZPO bei Unwirksamkeit einer Stornoklausel zur Schätzung der de Reiseveranstalter zustehenden angemessenen Entschädigung die in der Reisebranche üblichen Stornoklauseln herangezogen werden.

Diese berücksichtigen nach Auffassung des Gerichts das beiderseitige Risiko der Vertragsparteien im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn in angemessener Weise. Dabei ist es üblich, dass Stornoklauseln eine höhere Pauschale vorsehen je kurzfristiger der Rücktritt vor Reisebeginn erfolgt.

Es erscheint bei Rücktritt der Kläger 5 Wochen und 1 Tag vor Reisebeginn angemessen, die Entschädigung der Beklagten gemäß den üblichen Stornopauschalen mit 10 % des Reisepreises vorzunehmen.

Insofern die Kläger behaupten, dass der Beklagten praktisch alle Aufwendungen erspart geblieben seien, hat sie dafür keinerlei Beweis angeboten.

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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