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Amtsgericht Köln Urteil vom 14.06.2006 - 137 C 90/06 - Zum Umfang der Einwilligung in eine Presseveröffentlichung eines Journalisten unter Beachtung der Zweckbindung
 

 

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AG Köln v. 14.06.2006: Zum Umfang der Einwilligung in eine Presseveröffentlichung eines Journalisten unter Beachtung der Zweckbindung


Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 14.06.2006 - 137 C 90/06) hat entschieden:
Die von einem Autor erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Artikels in einer analogen Zeitung umfasst nicht die Veröffentlichung dieses Artikels als sog. e-Paper im Internet in der Form, dass der Artikel dort von jedermann als PDF-Datei heruntergeladen werden kann.




Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger hat durch Einreichung der unterschriebenen Vollmacht die Prozessvollmacht nachgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 60,00 € aus § 97 i. V. m. §§15 ff. Urhebergesetz. Die Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers verletzt, indem sie den von dem Beklagten verfassten Artikel "Wieder von der Revolution erzählt" in Gestalt eines sogenannten "E-Papers" im Internet vervielfältigte und der Öffentlichkeit zugänglich machte und dergestalt verbreitete, dass die Benutzer die jeweilige Seite als PDF-Dokument anzeigen und abspeichern konnten, §§ 16, 19 a Urhebergesetz. Die Beklagte handelte auch widerrechtlich, denn der Kläger hat seine Einwilligung in diese Nutzungsart nicht erteilt. Die von dem Kläger erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung des von ihm gefertigten Artikels in der L. Zeitung umfasst nicht die Einwilligung in die Nutzungsart des Artikels als "E-Paper". Die Nutzungsart als "E-Paper" ist von der bloßen Printnutzung abzugrenzen, was sich bereits aus der Systematik der §§ 15 ff. Urhebergesetz ergibt, da dort die unterschiedlichen Verwertungsrechte gesondert dargestellt sind. Nach Auffassung des Gerichtes lag auch keine Einwilligung oder Genehmigung des Klägers hinsichtlich dieser speziellen Nutzungsart als "E-Paper" vor. Eine solche Einwilligung wurde von dem Kläger auch nicht stillschweigend erteilt. Eine solche stillschweigende Erteilung der Genehmigung ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger auch nach Erhalt des Schreibens der I.-Verlag GmbH vom 01.08.2005, in dem diese um Zustimmung der Nutzung der Artikel als E-Paper bat den Auftrag annahm, über das Konzert von Tracy Chapmen den streitgegenständlichen Artikel zu schreiben. Einem Schweigen kommt grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung zu. Davon ist aber offensichtlich auch die I.-Verlag GmbH ausgegangen, denn aus der Formulierung ihres Schreibens vom 01.08.2005 wird deutlich, dass auch nach Ansicht der I.-Verlag GmbH das passive Verhalten keine konkludente Einräumung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte als "E-Paper" darstellt, denn die I.-Verlag GmbH machte deutlich, dass sie eine schriftliche Antwort auf dieses Schreiben erwartete. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben nicht, dass zukünftige Aufträge nur dann erteilt werden, wenn der freie Mitarbeiter der I.-Verlag GmbH unentgeltlich auch die Nutzungs- und Verwertungsrechte für die E-Paperausgabe einräumen würde.

Dem Kläger steht Schadensersatz in Höhe der von ihm geltend gemachten 60,00 € zu. Im Rahmen des ihm gemäß § 97 Urhebergesetzes zustehenden Schadensersatzanspruches kann der Kläger eine angemessene Lizenzgebühr für die Benutzung des ihm zustehenden Rechts fordern. Die von dem Kläger geforderte Lizenzgebühr in Höhe von 60,00 € sieht das Gericht als angemessen an. Dabei kann nach Auffassung des Gerichtes auf den Vergütungsentwurf der Deuten Journalistinnen und Journalisten – Union zurückgegriffen werden. Auch wenn es sich nur um einen Entwurf handelt, so kann dieser jedoch als Grundlage für eine durch das Gericht nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung herangezogen werden. Dies gilt nach Auffassung des Gerichtes insbesondere deswegen, da in dem Vergütungsentwurf die unterschiedlichsten Kriterien, die dem streitgegenständlichen Verfahren sehr nahe kommen, berücksichtigt worden sind. Nach der Honorartabelle für journalistische Wortbeiträge in Onlinemedien ergibt sich bei bis zu 50.000 sogenannten "Visits" pro Monat eine Vergütungspauschale von 1,8 Cent pro Zeichen. Dabei geht das Gericht im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Onlinedarstellung um eine sogenannte Zweitnutzung handelte, die dann lediglich mit 1,4 Cent pro Zeichen zu vergüten wäre, denn die in der Vergütungstabelle hervorgehoben Unterscheidung zwischen Erst– und Zweitnutzung bezieht sich nach Auffassung des Gerichts ausnahmslos auf die Internetdarstellung, sodass die vorherige Printnutzung als davon unabhängig zu betrachten ist. Da der streitgegenständliche Artikel aus 1.668 Zeichen besteht und dieser als "E-Paper" für 7 Tage im Internet bereit gehalten worden ist, war gemäß Ziffer 3 c der Beitrag auf 200 % zu erhöhen, sodass sich ein Betrag von 60,00 € ergibt. Nach Auffassung des Gerichtes war dieser Betrag nicht gemäß Ziffer 3 f zu reduzieren, da die Onlinedarstellungen nicht zeitgleich mit der Veröffentlichung des Artikels als Printbeitrag war. Der streitgegenständliche Artikel war in der Ausgabe vom 28.11.2005 der L. Zeitung abgedruckt, demgegenüber war der Artikel in Form des E-Papers von 28.11.2005 ab für insgesamt 7 Tage im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von 532,90 € aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 670, 677, 683 BGB.

Das Gericht ist der Auffassung, dass das anwaltliche Abmahnschreiben vom 22.12.2005 der Beklagten wirksam zugegangen ist. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte das an sie gerichtete Fax vom 22.12.2005 erhalten hat, denn jedenfalls hat die Beklagte das Abmahnschreiben von der I.-Verlag GmbH weitergeleitet erhalten. Die Beklagte hat sich auch selbst als Adressat des Abmahnschreibens angesehen, was sich insbesondere aus dem Schreiben vom 30.12.2005 der Beklagten an den Klägervertreter ergibt, in dem es heißt: "....die I.-Verlag GmbH hat mir zuständigkeitshalber Ihr Schreiben vom 22.12.2005 übermittelt....".

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Abmahnung. Die anwaltliche Abmahnung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Das Urheberecht stellt eine sehr spezielle Rechtsmaterie dar, sodass nach Auffassung des Gerichtes alleine im Hinblick darauf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung der Interessen erforderlich und auch gerechtfertigt ist.

Der Kläger durfte auch einen rechtsanwaltlichen Kollegen mit der anwaltlichen Abmahnung beauftragen. Der Umstand, dass der Kläger selber Rechtsanwalt ist und über eigene Sachkenntnisse im Urheberrecht verfügt, hindert ihn nicht daran, einen Kollegen mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Darüber hinaus hätte eine Ersatzpflicht für Anwaltskosten auch dann bestanden, wenn der Kläger sich selbst vertreten und selbst die anwaltliche Abmahnung gefertigt hätte. Auch in diesem Fall hätte der Kläger seine eigene Tätigkeit entsprechend den Gebühren des RVG abrechnen können.

Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch nur einen Freistellungsanspruch der anwaltlichen Abmahnkosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 6.000,00 € (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Nach Auffassung des Gerichts ist lediglich von einer Verletzungshandlung der Beklagten auszugehen. Zwar wurde durch das Verhalten der Beklagten sowohl in § 16 als auch in § 19 a Urhebergesetz, also in zwei unterschiedliche Nutzungs- und Verwertungsrechte des Klägers eingegriffen, allerdings ist der Eingriff in § 16 Urhebergesetz lediglich als notwendiges Durchgangsstadium für eine Verletzung des Verwertungsrechtes aus § 19 a Urhebergesetz zu betrachten. Denn eine öffentliche Zugänglichmachung im Internet setzt in solchen Fällen unumgänglich und notwendigerweise zunächst die digitalisierte Vervielfältigung voraus, sodass bei Internetverwertungen ein Verstoß gegen § 19 a Urhebergesetz automatisch einen Verstoß gegen § 16 Urhebergesetz beinhaltet.

Hinsichtlich des gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Gegenstandswertes sieht das Gericht einen Gegenstandswert von 6.000,00 € als angemessen an. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes ist nicht nur das Interesse des Verletzen im Sinne eines in Betracht kommenden Lizenzschadens zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus die Beeinträchtigung der Verletzung der Schutzrechte des Verletzen. Die über die streitgegenständliche Lizenzgebühr hinausgehende Bestimmung des Gegenstandswertes ergibt sich aus dem Gedanken einer wirkungsvollen Abschreckung gegen Verstöße gegen geistige Schutzrechte.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 und 3, 288 BGB frühestens seit dem 21.01.2006, da das Schreiben des Klägers vom 22.12.2005 nur die Fälligkeit der Zahlungsforderung und noch nicht den Verzug begründet. Verzug trat somit erst 30 Tage nach Rechnungserhalt ein, § 286 Abs. 3 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: Antrag zu 1) 60,00 €
Antrag zu 2) 997,37 €
Insgesamt 1.057,37 €









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