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Landgericht München Urteil vom 17.03.2009 - 33 O 2958/08 - Zur Wettbewerbswidrigkeit von Links im redaktionellen Teil, die auf eine Werbeseite führen, ohne deutliche Kenntlichmachung des Werbecharakters
 

 

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LG München v. 17.03.2009: Zur Wettbewerbswidrigkeit von Links im redaktionellen Teil, die auf eine Werbeseite führen, ohne deutliche Kenntlichmachung des Werbecharakters


Das Landgericht München (Urteil vom 17.03.2009 - 33 O 2958/08) hat entschieden:
  1. Es ist wettbewerbswidrig, auf Internetseiten einen Link zu setzen, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Webseite führt, ohne dass dem Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist, dass er auf eine Werbeseite verwiesen wird.

  2. Dies gilt auch, wenn auf Internetseiten redaktionell gestaltete Werbeanzeigen zum Abruf bereitgehalten werden, ohne dass diese deutlich und unmissverständlich als Wirtschaftswerbung gekennzeichnet werden.




Tatbestand:

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu ihren über 1.600 Mitgliedern zählen unter anderem die Industrie und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern.

Die Beklagte betreibt einen Telemediendienst, der im Internet unter, ... de" bzw. " ... net" ein breit gefächertes Angebot von redaktionell gestalteten Onlineangeboten sowie Waren- und Dienstleistungsangeboten bereit hält.

Die Startseite ist dabei wie nachfolgend eingeblendet ausgestaltet (vorgelegt als Anlage K1):
[folgt eine Abbildung]
Von dort gelangt der Nutzer der Seite durch Anklicken der farblich markierten Reiter "Produkte", "Themen", "Shopping", "Entertainment" und "Mein ... " auf verschiedene Portale, so z.B. beim Anwählen des Portals "Themen" auf eine wie folgt dargestellte Internetseite (Anlage K2):
[folgt eine Abbildung]
die im Ausdruck wie folgt präsentiert wird:
[folgt eine Abbildung]
Diese Seite fungiert als eine Art Inhaltsverzeichnis, in dem die einzelnen Themenbereiche so dargestellt werden, dass über einem Bild eine durchgezogene Linie gezogen ist und darüber in gelblicher Schrift ein Schlagwort wie "Nachrichten", "Finanzen", "Wissen" oder "Gesundheit" erscheint. Unter den jeweiligen Bildern sind in blauer Schrift Überschriften und darunter eine kurze Einleitung zu den Artikeln dargestellt, die der Nutzer durch Anklicken der jeweiligen Bildunterschrift erreichen kann.

Unter den auf der Themen-Seite gemäß Anlage K2 aufgeführten Überschriften fand sich unter anderem ein Hinweis auf einen von dort erreichbaren Artikel unter Verwendung der gelblichen Überschrift "UseNeXT Downloads" und der blauen Bildunterschrift "Lahme Downloads? Nicht mit mir!". Beim Anklicken dieses Links gelangte der Nutzer auf die als Screenshot als Anlage K4 vorgelegte Seite:
[folgt eine Abbildung]
bei der sowohl am Anfang als auch rechts sich die Anmerkung findet: "Ein Angebot von: UseNeXT", wobei hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung auf die obige Einblendung Bezug genommen wird. Zu einem anderen Zeitpunkt hatte die "Themen"-Seite der Beklagten folgendes Erscheinungsbild (Anlage K6):
[folgt eine Abbildung]
Über Anklicken der blauen Bildunterschrift "Renditestark Geld anlegen" gelangte der Nutzer auf folgende Seite (Anlage K7):
[folgt eine Abbildung]
die ausgedruckt wie folgt ausgestaltet ist (Anlage K8)

...

ANLAGE K8
[folgt eine Abbildung]
In ähnlicher Weise führte ein Klick auf die Bildunterschrift "Karibik-Feeling für zu Hause mit Malibu" auf folgender "Themen"-Seite der Beklagten (Anlage K9):
[folgt eine Abbildung]
zu dem wie folgt ausgestalteten Artikel (Anlage K10):
[folgt eine Abbildung]
Wählte ein Nutzer der Seite demgegenüber die aus Anlage K2 ersichtliche Überschrift ""Es kann in Wahlkämpfen keine Tabuthemen geben" - Merkel stärkt Koch den Rücken", wurde folgende Seite angezeigt (Anlage K11):
[folgt eine Abbildung]
In den als Anlage K18 vorgelegten "G ... Mediadaten 07/08", mit denen die Beklagte Werbeanzeigen akquiriert, führt sie unter anderem aus:
- "Sprechen wir also nicht nur von Werbeplätzen in affinen Umfeldern, sondern von der Kraft, Strategien und Briefings perfekt umzusetzen

Wir geben Ihnen vollständigen Einblick in unsere Möglichkeiten, wirkungsgenaue, individuelle Lösungen zu planen - inklusive einer dynamischen Verzahnung mit den Content-Bereichen per Advertorial, direkten Produktangeboten oder Gewinnspielen. ..."

- "Content Integration Viele Verbraucher suchen gerade im Internet nach Informationen. Clever "verpackt" und in beliebiger Tiefe liefern Integrationen die Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit informativer Beiträge. Ihre Werbung wird dabei so integriert, dass der Konsument sie gerne liest und sich mit den Inhalten nachhaltig beschäftigt - im Kern aber steckt das Hard Selling!"
Der Vermarkter der Beklagten, die U ... schreibt auf ihrer Website unter dem Begriff der "Content Integration" (Anlage K26):
"Integrative Werbeformen eignen sich optimal für komplexe, erklärungsbedürftige Produkte und bieten dabei potenziellen Konsumenten Services mit echtem Mehrwert. Eingebettet in die redaktionellen Umfelder der Portale platzieren Sie Ihre Kundenkommunikation in informativen Advertorials oder komplexen Service Integrationen - und das im von den Nutzern gelernten und besonders glaubwürdigen Layout der Angebote von U ... So lassen sich Werbebotschaften in beliebiger Informationstiefe besonders nachhaltig und mit hoher Akzeptanz präsentieren."
Mit Schreiben vom 11.09.2007 (Anlage K13) mahnte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass die streitgegenständliche redaktionelle Werbung gegen § 6 I Nr. 1 TMG sowie gegen § 4 Nr. 3 UWG verstoße und daher wettbewerbswidrig sei. Mit Schreiben vom 27.09.2007 (Anlage K15) gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, "es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Internet auf www ... de mittels eines Teaser gemäß Anlage 1 auf eine Website gemäß Anlage 2 zu verlinken" (hinsichtlich der Anlagen wird auf Anlage K15 Bezug genommen).

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 08.10.2007 (Anlage K16), dass sie diese Unterlassungserklärung nicht annehmen könne. Weiterer Schriftverkehr führte nicht zu einer weiteren Verpflichtungserklärung der Beklagten.

Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständliche Verlinkung wie auch die Werbung der Beklagten selbst seien wettbewerbswidrig, da es sich in beiden Fällen um getarnte Werbung handele, die sowohl gegen § 4 Nr. 3 UWG als auch gegen § 6 I Nr. 1 TMG verstoße und der Klägerin Ansprüche aus UWG und UKlaG gewähre.

Bereits das aus den "vorgelegten Mediadaten" ersichtliche Geschäftsmodell der Beklagten verdeutliche, dass es ihr mit der von ihr geschalteten Werbung darum gehe, Nutzer, die im Internet nach Informationen suchten, bewusst in die Irre zu führen, indem Werbung als redaktionelle Beiträge getarnt würden.

So seien die angegriffenen Gestaltungen zur Verlinkung eines Werbeartikels entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht klar als kommerzielle Kommunikation erkennbar und verschleierten den dahinterstehenden Werbecharakter. Angesichts der Wahlmöglichkeiten des Besuchers der Internetseite der Beklagten zwischen verschiedenen Portalen, erwarte er im Gegensatz zu den Portalen "Produkte" und "Shopping" unter dem Stichwort "Themen" keine kommerziellen Angebote. So lande er auch auf einer Themenübersichtsseite, deren gesamtes Gepräge derjenigen einer Onlinezeitschrift entspreche mit redaktionellen Nachrichten zu verschiedenen Themenbereichen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass neben den einzelnen Themenbereichen deutlich gestaltete Werbeanzeigen erschienen, erwarte der Nutzer auch bei den hier angegriffenen Verlinkungen redaktionelle Beiträge und nicht - wie tatsächlich erfolgt sei - Werbeartikel.

Dabei werde auch der Werbecharakter der streitgegenständlichen Artikel selbst durch seine Aufmachung, die derjenigen der tatsächlichen redaktionellen Beiträge entspreche, nicht nur nicht hervorgehoben, sondern ebenfalls bewusst verschleiert. Das Gebot der Trennung von redaktionellen Beiträgen und Werbung, das selbstverständlich auch im Internet zu beachten sei, werde hierdurch missachtet. Insbesondere reiche der Hinweis "Ein Angebot von ..." vorliegend nicht aus, da es an der erforderlichen Deutlichkeit der Kennzeichnung als Werbung fehle.

Da die außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung zu eng sei und die Wiederholungsgefahr ohnehin durch die streitgegenständlichen erneuten und zur Unterlassungserklärung kerngleichen Verstöße wieder aufgelebt sei, bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach wie vor, und daneben auch der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch.

Die Klägerin beantragt,
wie tenoriert zu erkennen.

[Tenor:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern) zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

    1. auf Internetseiten einen Link zu setzen, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, ohne dass dem Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist, dass er auf eine Werbeseite verwiesen wird, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet hinsichtlich der Links

      "Karibik-Feeling für zu Hause mit Malibu"

      und/oder

      "Renditestark Geld anlegen"

      und/oder

      "Lahme Downloads? Nicht mit mir!"

      und /oder

    2. auf Internetseiten redaktionell gestaltete Werbeanzeigen zum Abruf bereitzuhalten, ohne diese deutlich und unmissverständlich als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen, insbesondere wenn dies geschieht wie in den nachfolgend eingelichteten Werbebeiträgen

      "Karibik-Feeling gefällig?"

      und/oder

      "Renditestark Geld anlegen"

      und/oder

      "Lahme Downloads? Nicht mit mir!"

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 189,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2008 zu bezahlen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.]

Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Nach Auffassung der Beklagten stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Klägerin wende zu Unrecht auf den Internetauftritt der Beklagten solche Maßstäbe an, die sie aus traditionellen Werbeformen, insbesondere in den Printmedien kenne. Dabei lasse sie außer acht, dass es sich beim Internet um ein besonderes, mit den klassischen Medien nicht vergleichbares Medium handele, auch gerade in Bezug auf die Werbemöglichkeiten. Entsprechend den Ausführungen u.a. in Boehme-Neßler, ZUM 2001, 547, 554 sei die Erwartungshaltung von Internet-Nutzern eine völlig andere als die der Konsumenten anderer Medien. Sie erwarteten in der Regel eine weniger strikte Trennung zwischen redaktionellen Beiträgen als etwa die Leser von Zeitungen oder Zeitschriften, da Werbung inzwischen ein nahezu integrierter Bestandteil jeder Webseite sei.

So verkenne die Klägerin auch die Art der Gestaltung der Verlinkung und mache einen Sachverhalt zum Antragsgegenstand, der so nicht vorliege. Wenn man nämlich den in Anlagen K2 und K6 dargestellten Internetauftritt der Beklagten betrachte, sei deutlich und sofort erkennbar, dass der Link, den die Klägerin beanstande, nicht aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führe. Vielmehr sei deutlich erkennbar, dass die Internetseite in Spalten und innerhalb der Spalten in Rubriken unterteilt sei, die jeweils bestimmte Themen zum Inhalt hätten. Dies gelte aber nur für die ersten drei Spalten von links aus gesehen. Dort seien Themen wie Nachrichten, Unterhaltung, Finanzen, Gesundheit, Beruf usw. zu finden. Die gesamte rechte äußere Spalte sei hingegen deutlich als Werbespalte zu erkennen, da dort ausschließlich Waren und Dienstleistungen beworben würden. Bereits an dieser Stelle sei den internetspezifischen Anforderungen an das Trennungsgebot Rechnung getragen, denn es werde kein Nutzer in die Irre geführt, zumal dieser im Internet mit einer stärkeren Vermischung von Werbung und redaktionellen Inhalten rechne. Ein Verschleiern von Werbehandlungen liege nicht vor.

Auch die Artikel selbst seien nicht zu beanstanden. Hier ergebe sich eindeutig aus den mehrfachen Hinweisen "Ein Angebot von ..." in Verbindung mit dem Anbieter bzw. dem jeweiligen Firmenlogo, dass es sich um Werbung handele. Eine Täuschung des Verkehrs finde auch insoweit nicht statt, was durch eine durchzuführende Verkehrsbefragung belegt werden könne.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 09.12.2008 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu, da die streitgegenständlichen Wettbewerbshandlungen unzulässige Werbung sind und jedenfalls gegen § 4 Nr. 3 UWG a.F. verstoßen und der Klägerin einen entsprechenden Unterlassungsanspruch aus § 8 I, III Nr. 2 UWG a.F. gewähren. Ob daneben auch § 6 I Nr. 1 TMG verletzt ist und / oder der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus UKlaG zustehen, kann dahinstehen.


I.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits ist die Fassung des UWG, die bis zum 29.12.2008 galt, da es auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ankommt.


II.

Die von der Klägerin angegriffene Verlinkung verstößt gegen § 4 Nr. 3 UWG a.F., da deren Werbecharakter verschleiert wird.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin den Sachverhalt korrekt in ihrem Antrag verallgemeinernd dargestellt: wie aus Anlagen K2, K6 und K9 ersichtlich ist, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Links "Lahme Downloads? Nicht mit mir!", "Renditestark Geld anlegen" und "Karibik-Feeling für zu Hause mit Malibu" um solche, die -unstreitig - auf Werbeseiten führen, und zwar aus einem redaktionellen Zusammenhang heraus.

a) Anlagen K2, K6 und K9 geben sämtlich beispielhaft den Inhalt einer Website wieder, die in dieser Aufmachung dem Besucher der Internetseiten der Beklagten präsentiert wurde, wenn er sich auf der Startseite für die Rubrik "Themen" entschieden hat. Bereits aufgrund der Bezeichnung des Portals (in Abgrenzung zu den weiteren Kategorien "Produkte", "Shopping" und "Entertainment") erwartet der Nutzer unter diesem Portal einen Zugriff auf redaktionelle Beiträge aus Bereichen, die in erster Linie der Information und weniger der Unterhaltung dienen.

b) Diese Erwartungshaltung wird durch die Ausgestaltung der Startseite des Portals bestätigt und unterstützt. Die dort über den weiterführenden Links angebrachten Überschriften wie" "Nachrichten", "Finanzen", "Gesundheit" oder "Beruf" sind sämtlich Kategorien, die der Nutzer so oder so ähnlich als Unterkategorien einer reinen Informationsseite erwartet.

c) Auch die grafische Aufmachung der Seite verstärkt diesen Eindruck, denn die Seite entspricht der Darstellung des Inhaltsverzeichnisses einer Onlinezeitschrift, von dem per Link direkt die Artikel angewählt werden können, die den Nutzer interessieren.

d) Werbung unter diesen Links erwartet der Nutzer demgegenüber nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird durch die Darstellung keineswegs deutlich gemacht, dass die rechte äußere Spalte auf Verlinkungen zu Werbeseiten beschränkt ist. Im Gegenteil: gerade dadurch, dass diese äußere rechte Spalte nicht von den sonstigen Artikel-Links abgegrenzt ist, sondern sogar zusammen mit den anderen Spalten in einen, in sich geschlossen Kasten eingefügt ist, neben dem dann tatsächlich und klar erkennbar Werbeanzeigen dargestellt sind, wird eine Trennung zwischen Links zu informativen Artikeln und Werbeseiten vermieden. Es handelt sich mithin um Links, die aus einem redaktionellen Zusammenhang heraus auf Werbeseiten führen.

2. Die konkrete Art der Einbindung der streitgegenständlichen Links in den redaktionellen Zusammenhang des Themenportals stellt eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG a.F. dar.

a) Eine Verschleierung ist stets dann anzunehmen, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Wettbewerbshandlung so gestaltet wird, dass der angesprochene Verkehr die Wettbewerbshandlung nicht klar als solche erkennen kann. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 26. Auflage, § 4 UWG Rdnr. 3.11). Dementsprechend ist auch getarnte, also dem angesprochenen Verkehr nicht als solche erkennbare Werbung wettbewerbswidrig, wobei die - auch hier vorliegende - redaktionelle Werbung ein Unterfall der getarnten Werbung ist.

b) Im Presserecht gilt nach der Rechtsprechung das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text, das der nach allgemeiner Meinung (so Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 3.20) der Erwartungshaltung des Lesers Rechnung trägt, "im redaktionellen Teil einer Zeitschrift im Allgemeinen eine objektiv-kritische, nicht von gewerblichen Interessen geleitete Information einer unabhängigen und neutralen Redaktion als Beitrag zur Unterrichtung und Information" (a.a.O) vorzufinden, was nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH GRUR 1997, 907 ff, Rz. 52 - Emil-Grünbär-Klub) regelmäßig dazu führt, dass der Leser einem redaktionellen Beitrag größere Aufmerksamkeit und Bedeutung beimisst als einer klar erkennbaren Werbeanzeige. Werbung in einem derartigen Artikel wird daher generell als Irreführung des Lesers über den werbenden Charakter anzusehen sein.

c) Diese Grundsätze im Presserecht sind ohne weiteres und entgegen der Auffassung der Beklagten auf das Internet zu übertragen. Es mag zutreffen, dass - wie die Beklagte unter Bezugnahme auf Boehme-Neßler vorträgt - Werbung inzwischen ein nahezu integrierter Bestandteil jeder Webseite ist. Hierin liegt jedoch keine Besonderheit des Internet: auch Zeitschriften und Magazine bestehen - wie allgemein bekannt - zu einem gewichtigen Teil aus Werbung. Wesentlicher Unterschied zwischen der Werbung in Zeitschriften einerseits und derjenigen im Internet andererseits dürfte jedoch sein, dass sich Werbung im Internet generell viel flexibler platzieren lässt und mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand - jedenfalls bei prominenten Seiten - ein deutlich größerer Adressatenkreis erreicht werden kann als über die klassischen Printmedien.

Auch mag es zutreffen, dass der Verbraucher im Internet mit einer stärkeren Vermischung von Werbung und redaktionellen Inhalten, als dies bei klassischen Medien der Fall ist, konfrontiert wird und unter Umständen auch damit rechnet. Dies heißt aber nicht, dass es sich beim Internet-Nutzer um einen anderen Verbrauchertyp als dem Konsumenten von Zeitschriften handelt. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass das Internet heutzutage nicht nur einen eng umgrenzten und abgrenzbaren Kreis von Nutzern erfasst, sondern durch dieses Medium nahezu jedermann angesprochen wird. Es dient als Informations- und Unterhaltungsmedium, wird von unterschiedlichsten Bevölkerungsschichten benutzt und ist als Kommunikations- und Informationsplattform nicht mehr wegzudenken.

Es ist daher nicht gerechtfertigt, den Internet-Nutzer in Abgrenzung zum Zeitschriftenleser zu definieren. Es kann allenfalls zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Internetnutzer situationsadäquat im Internet mit mehr Werbung rechnet als in Zeitschriften. Dies führt aber nicht dazu, dass der Internet-Nutzer deshalb nicht den gleichen Anspruch wie der Zeitschriftenleser darauf hätte, klar und deutlich darüber informiert zu werden, ob ihm redaktionelle Berichte oder aber Werbung präsentiert wird.

d) Im konkreten Fall ist angesichts dessen festzustellen, dass dem Besucher der Seite der Beklagten nicht klar ist, dass er über die streitgegenständlichen Links zu Werbeseiten gelangt. Der Umstand allein, dass der Internetnutzer mit einem Mehr an Werbung rechnet, führt nicht dazu, dass er nunmehr hinter jedem Link Werbung vermutet. Vielmehr kommt es auch insoweit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Wie aber oben dargestellt, sind die streitgegenständlichen Links in den redaktionellen Teil des Themen-Portals eingebettet; ihre Gestaltung entspricht denen der Links, die tatsächlich zu redaktionellen Beiträgen führen, bis hin zu einer gleichen Farbwahl der Bildüber- und -unterschriften. Eine klare Abgrenzung wird gerade nicht vorgenommen, sondern noch durch die daneben angebrachte, als solche erkennbare Werbung bewusst aufgehoben. Dementsprechend wird der Nutzer durch die konkrete Darstellung über die wahre Bedeutung der streitgegenständlichen Links getäuscht, sein in § 4 Nr. 3 UWG a.F. ausdrücklich normiertes Informationsinteresse über den Charakter einer Wettbewerbshandlung missachtet.

e) Dass durch diese Art der Verlinkung getarnte Werbung betrieben wird, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der eigenen Darstellung der Beklagten bzgl. ihres Werbekonzepts, in der sie und ihre Werbeagentur besonders herausstellen, wie "geschickt" die Art der Werbung ist, die die Beklagte für ihre Kunden betreibt. Dies ergibt sich unter anderem deutlich aus den als Anlage K18 vorgelegten Mediadaten und den Ausführungen unter dem Stichwort "Content Integration":
"Viele Verbraucher suchen gerade im Internet nach Informationen. Clever "verpackt" und in beliebiger Tiefe liefern Integrationen die Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit informativer Beiträge. Ihre Werbung wird dabei so integriert, dass der Konsument sie gerne liest und sich mit den Inhalten nachhaltig beschäftigt - im Kern aber steckt das Hard Selling!"
Die Beklagte geht also offensichtlich selbst davon aus, dass der Verbraucher Werbung nur dann "gerne liest", wenn sie ihm als die von ihm im Internet gesuchte Information und damit getarnt präsentiert wird.

f) Die Kammer ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 2004, 244 f., Rz. 20 - Marktführerschaft) schließlich auch in der Lage, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, wie der angesprochene Verkehr die streitgegenständlichen Links auffasst. Ihre Mitglieder sind als private und dienstliche Internet-Nutzer selbst Teil des angesprochenen Verkehrs und verfügen zudem als Mitglieder einer Spezialkammer für Wettbewerbssachen über langjährige Erfahrung im Bereich des Wettbewerbs-, des Werbe- und des Internetrechts.


III.

In gleicher Weise stellen auch die streitgegenständlichen Werbeanzeigen selbst Verstöße gegen § 4 Nr. 3 UWG a.F. dar, denn auch insoweit handelt es sich um getarnte redaktionelle Werbung.

1. Die vorgelegten Ausdrucke der streitgegenständlichen Artikel wie auch die Screenshots der entsprechenden Seiten machen insbesondere im Vergleich zu dem als Anlagen K11 und K12 vorgelegten "echten" redaktionellen Beitrag deutlich, dass die angegriffenen Werbeartikel in nahezu identischer Weise aufgemacht sind wie die auf der Seite abrufbaren redaktionellen Beiträge, insbesondere was die Art, die Ausgestaltung und die Farbwahl der Überschriften sowie das äußere Erscheinungsbild der jeweiligen Artikel selbst anbelangt.

2. Angesichts dessen genügen die Hinweise oberhalb des Artikels wie auch in der rechten Spalte neben dem Artikel, dass es sich um "ein Angebot von ..." handele, nicht, um dem auch hier zu beachtenden Gebot der klaren Trennung zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen Rechnung zu tragen. Gerade weil die Werbeartikel genauso gestaltet sind wie die sonstigen auf die gleiche Weise abzurufenden redaktionellen Beiträge, nimmt der angesprochene Verkehr diesen Hinweis überhaupt nicht wahr, sondern beginnt seine Lektüre unmittelbar mit der Überschrift. Daher wird er weder den sehr klein gehaltenen Hinweis über der Überschrift wahr nehmen noch denjenigen in der rechten Spalte. Jedenfalls wird er den Inhalt oder zumindest Teile des Artikels bereits zur Kenntnis genommen haben, bevor er den fraglichen Hinweis überhaupt erkennt. Und selbst nach Kenntnisnahme von diesem Hinweis wird der Nutzer immer noch nicht darüber aufgeklärt, ob der Artikel lediglich über "ein Angebot von ..." objektiv berichtet oder aber ob es sich - wie tatsächlich - um bezahlte Werbung handelt.

3. § 4 Nr. 3 UWG a.F. will aber gerade diese Desinformation des Verbrauchers verhindern. Der Verbraucher soll nicht erst einen Werbebeitrag lesen müssen, um diesen dann als Werbung klassifizieren zu können, er soll nicht erst den Sinn eines Hinweises wie "ein Angebot von..." hinterfragen müssen: der Verbraucher soll von Anfang an klar und deutlich darauf hingewiesen werden, ob ihm Werbung oder ein redaktioneller Beitrag präsentiert wird, und zwar bevor er sich mit dem Inhalt des Beitrags beschäftigt. Er soll darüber entscheiden können, ob er umworben oder informiert werden möchte. Und dabei ist - wie bereits oben ausgeführt - wegen des gleichbleibenden Schutzanspruchs kein Unterschied zu machen zwischen einem Zeitschriftenleser und einem Internetnutzer.

4. Auch insoweit kann die Kammer den Sachverhalt aus eigener Sachkunde beurteilen, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Der Durchführung einer Verkehrsbefragung bedurfte es auch diesbezüglich nicht.


IV.

Wegen beider Verstöße steht der Klägerin ein Anspruch aus §§ 8 III Nr. 2,I, 3 UWG a.F. zu. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt, da diese zu eng gefasst ist und zudem die weiteren Verletzungshandlungen eine erneute Wiederholungsgefahr begründet haben.


V.

Daneben steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung der der Höhe nach nicht angegriffenen und nicht zu beanstandenden außergerichtlichen Abmahnkosten gemäß § 12 I 2 UWG a.F. zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I 2, 288 I 2 BGB, 253 I ZPO.


VI.

Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.









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