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Landgericht Leipzig Urteil vom 19.03.2010 - 02HK O 1900/09 - Zur Werbung mit Flugpreisen ohne Angabe von Zusatzkosten in Form eines Serviceentgelts des Vermittlers

LG Leipzig v. 19.03.2010: Zur Werbung mit Flugpreisen ohne Angabe von Zusatzkosten in Form eines Serviceentgelts des Vermittlers


Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 19.03.2010 - 02HK O 1900/09) hat entschieden:
  1. Wird in der Werbung für die Vermittlung der Flugbuchungen ein Preis blickfangmäßig herausgestellt, der nicht das vom Vermittler erhobene Serviceentgelt enthält, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG dar. Bei der Servicegebühr des Vermittlers, die dieser gegenüber den Kunden erhebt, handelt es sich um ein Entgelt i.S.d. Art. 2 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 1008/2008, das dem Flugpreis hinzuzurechnen ist und im Endpreis enthalten sein muss. Die Irreführung wird nicht dadurch beseitigt, dass eine Aufklärung über die Zusatzkosten am Ende des Buchungsvorgangs erfolgt.

  2. Der Vermittler von Flugbuchungen verstößt gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 der VO (EG) Nr. 1008/2008, wenn er ohne ausdrückliche Bestätigung des Kunden automatisch eine Reiseversicherung in die Buchung mit aufnimmt, die der Kunde durch die "Opt-Out"-Funktion entfernen muss, falls er nicht den Abschluss eines Versicherungsvertrages wünscht.



Siehe auch Preisangaben beim Verkauf von Flugtickets und Onlinehandel mit Flugtickets


Tatbestand:

Die klagende Wettbewerbszentrale nimmt die Beklagte wegen Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung für Flugreisen in Anspruch.

Die Beklagte vertreibt Flugreisen und Reisedienstleistungen, die im Internet unter der Domain www.....de gebucht werden können. Sucht ein Verbraucher einen Flug, hat er auf der Website in die vorbereitete Maske (Anlage B 2) Abflug- und Zielflughafen, Reisedatum, Anzahl der Reisenden etc. einzutragen. Klickt der Verbraucher sodann auf den Button "Angebote finden", wird ihm eine Liste möglicher Flugverbindungen angezeigt, die sogenannte Trefferliste (Anlage B 3). In der Trefferliste wird der jeweilige Flugpreis inklusive Steuern aufgeführt. Wählt der Verbraucher in der Trefferliste eine konkrete Flugverbindung aus und klickt diese an, erscheint das Buchungsformular (Anlage B 4 und auszugsweise als Anlage K 1). Mit diesem erhält der Kunde unter der Überschrift "Sie haben gesucht nach" Informationen über ein konkretes Angebot. Dort finden sich neben den Daten zum Flug der Preis für die angegebene Personenanzahl und die darauf entfallenden Steuern. Deren Summe wird unter "Flugpreis" aufgeführt und sodann nochmals als "Zwischensumme" dargestellt. Darunter wird ein "Reiseschutz für alle Reisenden" und der hierauf entfallende Betrag aufgeführt. Daneben steht der Text:
"Wir haben für Sie einen Reiseschutz hinzugefügt. Auf Wunsch können sie die Reiseschutzoption unten löschen."
Scrollt der Verbraucher auf diesem Buchungsformular nach unten, erscheint unter 6. die Rubrik "Reise-Versicherungen", worunter es heißt:
"Damit Sie Ihren Urlaub unbeschwert genießen können, haben wir für sie bereits den passenden Reiseschutz ausgewählt. Beachten Sie bitte die AGB der Europäischen Reiseversicherung. Wenn Sie auf Ihren Reiseschutz verzichten möchten, markieren Sie bitte das entsprechende Feld.

Art der Reiseversicherung Gesamtpreis für alle Reisenden
Rundum-Sorglos-Paket ... inbegriffen
Reiserücktrittskosten-Versicherung ... - 12,00 EUR
Rundum-Sorglos-Jahrespaket ... mit Reisekrankenversicherung + 33,00 EUR
   
Ich verzichte auf meinen Reiseschutz
und übernehme jegliche Haftung.
- 36,00 EUR


Der Verbraucher hat die Möglichkeit, eine Reiseversicherung auszuwählen oder auf den Reiseschutz zu verzichten.

Unter Ziffer 8. erscheint die Rubrik "Steuern- und Gebühren", dort ist nach dem Wortlaut "zzgl. Steuern und Gebühren:" der Betrag einer von der Beklagten so bezeichneten Servicegebühr aufgeführt. Unter 9. muss der Kunde die AGB bestätigen und kann sodann durch Betätigen des Buttons "Flug buchen" die verbindliche Buchung auslösen.

Mit Schreiben vom 10.03.2009 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte.

Die Klägerin trägt mit ihrer der Beklagten am 30.06.2009 zugestellten Klage vor, die Beklagte werbe für Flugreisen in der Form, dass der tatsächliche Endpreis vor dem verbindlichen Buchungsvorgang nicht ausgewiesen werde (Klageantrag zu 1. a). Denn der Reiseschutz werde nicht zu dem Flugpreis hinzuaddiert und der entsprechende Endpreis angegeben. Außerdem werde die Position Serviceentgelt/Reiseschutz nicht zum Flugpreis hinzuaddiert und der entsprechende Endpreis angegeben. Die Klägerin meint, hierzu sei die Beklagte aber gemäß Art 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verpflichtet. Insoweit verstoße sie gegen §§ 3, 5, 5 a Abs. 2 und 4 UWG. Jedenfalls werbe die Beklagte irreführend, weil der Irrtum erregt werde, bei dem blickfangmäßig an vorderer Stelle angegebenen Flugpreis handele es sich um den Endpreis.

Die Klägerin beanstandet ferner, dass die Beklagte in ihrer Werbung für Flugreisen Endpreise vor dem verbindlichen Buchungsvorgang ohne Ausweisung aller einzeln anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte angibt. Ein Hinweis auf Gebühren sei nur in den – gesondert aufzurufenden – Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten (Anlage K 2).

Die Klägerin hält schließlich für wettbewerbswidrig, dass die Beklagte dem Kunden ohne sein bewusstes Zutun, insbesondere durch Anklicken, "Opt-in"-Leistungen, nämlich einen Reiseschutz, als Zusatzkosten zu dem Endpreis zuweist. Hier verstoße die Beklagte wiederum gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, gegen die §§ 3, 5 UWG und auch gegen §§ 3, 5 a Abs. 2 und 4 UWG.

Sie trägt weiter vor, sie mache einen Anspruch auf teilweisen Ersatz der Kosten geltend, die ihr durch die Abmahnung entstanden seien.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,

  1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für Flugreisen in der Form zu werben, dass

    1. der Endpreis vor dem verbindlichen Buchungsvorgang nicht ausgewiesen wird;

      und/oder

    2. der Endpreis vor dem verbindlichen Buchungsvorgang ohne Ausweisung aller einzeln anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschlägen und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, angegeben wird;

      hilfsweise:

      der Komplettpreis vor dem verbindlichen Buchungsvorgang ohne Ausweisung aller einzeln anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschlägen und Entgelten, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, angegeben wird;

      und/oder

    3. dem Kunden ohne sein bewusstes Zutun, insbesondere durch Anklicken, "Opt-in"-Leistungen, insbesondere ein Reiseschutz, als Zusatzkosten zu dem Endpreis zugewiesen werden; hilfsweise:

      dem Kunden ohne sein bewusstes Zutun, insbesondere durch Anklicken, ein Reiseschutz als "Opt-in"-Leistung als Zusatzkosten zu dem Endpreis zugewiesen wird;

  2. an sie 208,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der bereits in der Trefferliste und sodann im Buchungsformular ausgewiesene Flugpreis sei exakt der Preis, der für die Flugleistung zu bezahlen sei. Weitere Zahlungen kämen für diese Leistung nicht hinzu. Soweit mit der Buchung noch andere Leistungen in Anspruch genommen werden, seien dies keine Kosten für die Flugleistung. Der Abschluss einer Reiseversicherung sei unabhängig von der Buchung eines Flugs möglich und umgekehrt. Es handele sich um zwei unabhängig voneinander existierende Verträge. Bei Abschluss eines Reiseschutzes fielen keine Zusatzkosten zum Flug an.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Kunde unter Ziffer 8 des Buchungsformulars über Anfall und Höhe der Servicegebühr aufgeklärt werde – vor der Buchung. Außerdem seien ihre AGB zwingend vor Auslösung der Buchung zu bestätigen.

Sie behauptet, es sei noch gar nicht möglich, bereits in der Trefferliste eventuelle Kosten für einen Reiseschutz oder das Serviceentgelt zu integrieren, da die Kosten hierfür abhängig seien von den gebuchten Reiseleistungen, die an dieser Stelle noch nicht bekannt seien. Der Kunde werde zweimal deutlich auf den Reiseschutz und die Servicegebühr hingewiesen. Eine Irreführung liege nicht vor.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Verpflichtung von Art. 23 Abs. 1 (EG) 1008/2008 sei auf einen Reiseschutz nicht anwendbar, da es sich um eine separate, vom Flugdienst unabhängige Leistung eines anderen Vertragspartners handele. Bei einer Addition der Entgelte für flugfremde Leistungen seien die Preise für den Flugdienst nicht mehr mit denen anderer Luftfahrtunternehmen vergleichbar. Bei den Kosten für einen Reiseversicherungsschutz handele es sich auch nicht um fakultative Zusatzkosten.

Sie meint, auch die Serviceleistung entspreche nicht der Flugleistung. Sie sei nicht an die Airline zu entrichten, sondern falle ausschließlich für ihre, der Beklagten, Vermittlungsleistung an.

Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 25.11.2009 (Bl. 56/58 dA) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Zum Antrag zu 1. a) macht die Klägerin erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 23 VO (EG) 1008/2008 – EU-LuftverkehrsdiensteVO – geltend. Ein Wiederholungsgefahr begründender Wettbewerbsverstoß der Beklagten ist gegeben. Ob daneben im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG auch eine Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 PAngV vorliegt, kann dahinstehen. Die EU-LuftverkehrsdiensteVO enthält die speziellere Regelung zur Transparenz der Preiswerbung im Flugverkehr, wenn ihr auch aufgrund der geltenden Regeln der PreisangabenVO im deutschen Recht vor allem klarstellende Bedeutung zukommt (Ernst, GPR 2009, 18). Außerdem ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG, da die Werbung der Beklagten irreführend ist.

a) Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Gesetzliche Vorschrift in diesem Sinn sind auch die Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.24). Die EU-LuftverkehrsdiensteVO schreibt Preisinformationspflichten vor, um den Kunden in die Lage zu versetzen, "die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen" (Erwägungsgrund 16). Damit regelt sie (zumindest auch) das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher.

b) Art. 23 Abs. 1 S. 2 EU-LuftverkehrsdiensteVO normiert, dass der zu zahlende Endpreis für Flugdienste stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss.

aa) Zwar teilt das Gericht nicht die Auffassung der Klägerin, dass der danach auszuweisende Endpreis auch die Kosten für einen gleichzeitig erworbenen Reiseversicherungsschutz einschließen muss. Insoweit handelt es sich nicht um ein Entgelt im Sinne von S. 2, 3 des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung, sondern um fakultative Zusatzkosten im Sinne von S. 4 der Vorschrift (hierzu unten).

bb) Darauf kommt es für die Prüfung eines Unterlassungsanspruches zum Antrag zu 1 a) jedoch nicht an, denn die Beklagte verstößt jedenfalls gegen die genannte Vorschrift, indem sie einen Preis ausweist, der die von ihr erhobene Servicegebühr nicht einschließt.

aaa) Unstreitig wird dem Kunden im Verlaufe des Buchungsvorganges an keiner Stelle ein Endpreis angezeigt, in dem diese Servicegebühr inkludiert ist. Der Verbraucher erfährt lediglich als "Zwischensumme" den Flugpreis inklusive Steuern. Die Servicegebühr ist aber ein Entgelt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 S. 2 EU-LuftverkehrsdiensteVO und deshalb in den Endpreis einzuschließen. Sie wird von der Beklagten für die Vermittlung der (Flug-)Reise erhoben, bei Stornierung grundsätzlich nicht erstattet (siehe IV. der AGB der Beklagten, Anlagenkonvolut K 9), und fällt für den Kunden zwingend an. Die Servicegebühr ist unvermeidbar im Sinne von Art. 23 Abs. 1 S. 2 EU-LuftverkehrsdiensteVO; der Kunde, der den Flugdienst in Anspruch nehmen will, muss die Gebühr bezahlen. Damit ist sie ein Preisbestandteil, der in den Endpreis einzubeziehen ist.

bbb) Aus der Definition des Begriffes "Flugpreise" in Art. 2 Ziffer 18 der Verordnung, auf die sich die Beklagte beruft, ergibt sich nichts anderes. Zwar mag sein, dass es sich bei der Servicegebühr nicht um ein in der Definition genanntes Entgelt handelt, welches einer Agentur für die Vermittlung eines Fluges gezahlt wird. Solche Vermittlungsprovisionen, die das Luftfahrtunternehmen zahlt, sind in den Flugpreis einzurechnen. Dieser Flugpreis plus alle unvermeidbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte bilden den Endpreis. Bei der Servicegebühr der Beklagten, die diese gegenüber den Kunden erhebt, handelt es sich um ein solches Entgelt, welches dem Flugpreis hinzuzurechnen ist und im Endpreis enthalten sein muss.

c) Indem die Beklagte Preise für den Flug ausweist, der die Servicegebühr nicht enthält, wirbt sie zudem irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Ziff. 2 UWG.

aa) Wirbt ein Reiseveranstalter mit Preisen, müssen die vom Reisenden zwingend zu zahlenden Buchungsgebühren in den angegebenen Preisen eingeschlossen sein. Werden zwingend anfallende Kosten nicht in den Preis der beworbenen Ware oder Leistung eingerechnet, liegt auch eine irreführende Werbung vor (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 Rn. 7.95). Die Beklagte hat die Preise für die Flüge blickfangartig herausgestellt, ohne darauf hinzuweisen, dass zum angegebenen Flugpreis grundsätzlich die Servicegebühr hinzukommt. Dabei kann die Beklagte nicht damit gehört werden, das Serviceentgelt könne an dieser Stelle nicht integriert werden, da es von der Höhe des Entgelts für die gebuchten Reiseleistungen abhänge, was an dieser Stelle noch nicht bekannt sei. Abgesehen davon, dass es allein dem Werbenden obliegt, durch die entsprechende Gestaltung seiner Werbung den Erfordernissen an eine klare, unzweideutige Preiswerbung zu genügen oder notfalls eine andere Art der Darstellung zu wählen, sind den Angaben zum Flugpreis keinerlei Zusätze oder Einschränkungen beigefügt. Der Kunde wird bei der Angabe dieses Flugpreises ohne weitere Zusätze und Einschränkungen davon ausgehen, er könne den entsprechenden Flug zum genannten Preis buchen. Diese Vorstellung ist jedoch objektiv unzutreffend, da die Beklagte für die Vermittlungstätigkeit Gebühren erhebt, die grundsätzlich zu diesem Preis hinzukommen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, in welchen die Höhe des Serviceentgeltes nicht genannt wird, sollen die Gebühren im – nicht genannten – Gesamtpreis der Reise bereits enthalten sein. Der tatsächlich insgesamt zu zahlende Preis lässt sich mithin nicht einmal anhand der AGB bestimmen, vielmehr wird die Irreführung durch diese noch verstärkt.

bb) Der Wettbewerbsverstoß wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Kunde vor der Buchung unter Ziffer 8 des Buchungsformulars über die Servicegebühr aufgeklärt wird. Auch an dieser Stelle wird ein diese Gebühr einschließender Endpreis nicht genannt. Zudem ist die Werbung unabhängig davon als irreführend zu qualifizieren, ob der zunächst hervorgerufene Irrtum später als solcher erkannt wird. Die Werbung mit einem tatsächlich nicht zutreffenden, günstigeren Preis, der den Anschein erweckt, es handele sich um einen Endpreis, hat – auch wenn dies im späteren Verlauf des Buchungsvorgangs richtig gestellt würde – zumindest die Wirkung, dass der Verbraucher sich für die vom Werbenden angebotenen Leistungen interessiert. Von der unzutreffenden zu niedrigen ("End-") Preisangabe geht eine erhebliche Anlockwirkung aus, sich mit den Angeboten des Werbenden zu befassen und eine Buchung zum tatsächlichen Preis zu veranlassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 – 20 U 86/07 – juris). Das Irreführungsverbot greift daher auch dann ein, wenn der Irrtum zum Zeitpunkt der – endgültigen – Marktentscheidung des zunächst getäuschten Verbrauchers bereits aufgeklärt sein sollte (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5 Rn. 2.192).

2. Der Antrag zu 1 b) ist hinsichtlich Haupt- als auch Hilfsantrag unbegründet. Soweit es um die Ausweisung eines sämtliche Bestandteile einschließenden Endpreises an sich geht, wird dieser Verpflichtung mit dem Ausspruch zum Antrag zu 1 a) Rechnung getragen. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag erreichen will, dass nicht nur der Endpreis, sondern alle Preisbestandteile aufzuführen sind, liegt keine Begehungsgefahr vor. Soweit die Beklagte bislang Preisbestandteile in den beworbenen Preis inkludiert hat, hat sie diese angegeben: Sie führt, wie sich aus Anlage B 4 ergibt, einen Preis auf, der sich aus Steuern und dem reinen "Flugpreis" zusammensetzt. Für die Besorgnis, die Beklagte würde bei Inkludierung der Servicegebühr in den Endpreis aufgrund der Verurteilung zum Antrag zu 1 a) diesen Preisbestandteil – entgegen Art. 23 Abs. 1 S. 3 EU-LuftverkehrsdiensteVO – nicht aufführen, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.

3. Der Antrag zu 1 c) ist hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 S. 4 EU-LuftverkehrsdiensteVO ist insoweit gegeben.

a) Mit dem Hauptantrag dringt die Klägerin nicht durch. Soweit der Antrag allgemein auf Unterlassung der Zuweisung von Zusatzleistungen ohne bewusstes Zutun des Kunden gerichtet ist, entfernt er sich zu weit von der konkret begangenen Handlung. Die Beklagte nimmt in das Buchungsformular automatisch einen Reiseversicherungsschutz auf, nicht aber andere fakultative Zusatzkosten. Hinsichtlich der Zuweisung solcher anderer Zusatzkosten besteht demnach mangels Verletzungshandlung keine Wiederholungsgefahr; eine Erstbegehungsgefahr ist nicht dargetan.

b) Die Beklagte verstößt gegen Art. 23 Abs. 1 S. 4 2. HS EU-LuftverkehrsdiensteVO, indem sie ohne explizite Bestätigung des Kunden einen Reiseversicherungsschutz in das Buchungsformular aufnimmt. Nach der Vorschrift erfolgt die Annahme fakultativer Zusatzkosten durch den Kunden auf "Opt-In"-Basis. Fakultative Zusatzkosten sind solche Kosten, die nicht zu den für die Inanspruchnahme des Flugdienstes unvermeidbaren Kosten gehören. Insbesondere der Abschluss einer Reiseversicherung gehört zu diesen Kosten (Ernst, a. a. O.), da der Flug auch ohne den Versicherungsschutz gebucht werden kann. Wird der Abschluss eines solchen Vertrages gleichzeitig mit der Flugreise angeboten, bedarf die Annahme der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden, insbesondere durch "Anklicken" (Opt-in). Vorformulierte und erst durch "Wegklicken" zu entfernende Einverständnisse (Opt-out) sind unzulässig (Ernst, a. a. O.). So verfährt die Beklagte aber, indem sie den Reiseschutz automatisch hinzufügt und der Kunde diesen – noch dazu unter der möglicherweise abschreckenden Formulierung "Ich verzichte auf meinen Reiseschutz und übernehme jegliche Haftung" – entfernen muss, falls er nicht den Abschluss eines Versicherungsvertrages wünscht.

c) Ob die von der Beklagten praktizierte "Opt-out"-Methode zudem irreführend gemäß § 5 UWG ist, kann dahinstehen.

4. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnung war – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – berechtigt. Die Höhe des Ersatzanspruches für die eigene Abmahnung der Klägerin hat die Beklagte nicht bestritten; sie ist als zugestanden anzusehen. Der Ausspruch zur Verzinsung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.


II.

Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Vollstreckung durch die Klägerin in § 709 S. 1 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.



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