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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil v. 02.05.2002 - 2HK O 9434/01 - Verlust- und Verzögerungsrisiko bei e-Mails

LG Nürnberg-Fürth v. 02.05.2002: Verlust- und Verzögerungsrisiko bei e-Mails


Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urt. v. 02.05.2002 - 2HK O 9434/01) hat entschieden:

   Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf diesen über, da es zum Risikobereich des Empfängers gehört, wenn Störungen in seinem Machtbereich eintreten, beispielsweise der unterlassene Abruf seiner Mailbox. Das gilt auch während einer Urlaubsabwesenheit.





Siehe auch
E-Mail
und
Telefax


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Wirksam ist hingegen die ordentliche Kündigung vom 16.8.2001 zum 30.11.2001: 2.2.1 Der Kläger hat unter Bezugnahme auf eine email eines A K vom 30.1.2002 vorgetragen, seine email-Konten seien zwar nicht mit einem Internet-Browser abrufbar, jedoch mit einem email client, wie z.B. Microsoft Outlook oder vergleichbaren email-Programmen. Der Kläger, der für den unterbliebenen Zugang elektronischer Mitteilungen beweispflichtig ist (OLG München, NJW 1994, 527 zum Faxzugang), hat jedoch nicht dargelegt, weshalb er am Ausleeren seiner Mailbox mittels eines email client (Microsoft Outlook) gehindert gewesen wäre.

Im übrigen betreffen die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen zum Schutz der email-Adresse vor unberechtigten Abrufen mittels web-Browser lediglich die Adresse www.g.de, wo hingegen die Beklagten unstreitig die Kündigungserklärung an die Anschriften "r......g de" und "r...g...h...de" gesandt haben. Hinsichtlich der zweiten Anschrift fehlt es an jeden Darlegungen des Klägers.

Dieser tritt unstreitig im Geschäftsverkehr unter Verwendung beider genannter Internet-Adressen auf. Aus diesem Grund gilt eine elektronische Erklärung am Tag des Eingangs in den elektronischen Empfängerbriefkasten als zugegangen (Ultsch, Zugangsprobleme bei elektronischen Willenserklärungen, dargestellt am Beispiel der Elektronik-mail, NJW 1997, 3007, 3008).

Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf diesen über, da es zum Risikobereich des Empfängers gehört, wenn Störungen in seinem Machtbereich eintreten, beispielsweise der unterlassene Abruf seiner Mailbox (Ultsch, a.a.O.).

2.2.2 Der Umstand, daß die email dem Kläger während dessen Urlaubs zugesandt wurden, ist für die Feststellung des Zugangs der Mitteilung unschädlich (BAG NJW 1989, 606; BAG NJW 1989, 2213). ..."

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