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OLG Hamm Urteil vom 02.11.2000 - 4 U 95/00 - Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Internet-Domain "sauna.de"
 

 

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OLG Hamm v. 02.11.2000: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Internet-Domain "sauna.de"


Das OLG Hamm (Urteil vom 02.11.2000 - 4 U 95/00) hat entschieden:
Die Benutzung eines beschreibenden Gattungsbegriffs wie Sauna als Internetdomain ist nicht wettbewerbswidrig, wenn dadurch weder eine Irreführung noch die Kanalisierung eines Kundenstamms verfolgt bzw. erreicht wird. Bei einem Gattungsbegriff ohne weitere Zusätze, wie er hier verwendet wird, erwartet der Internet-Nutzer eine Präsentation aus diesem Bereich, nicht aber einen übergeordneten Informationsdienst.




Tatbestand:

Beide Parteien vertreiben bundesweit Einbau- und Gartensaunen sowie Saunazubehör.

Die Antragsgegnerin tritt im Internet unter der Domain-Bezeichnung "www.s.de." auf und wirbt auf diese Weise für ihre Produkte.

Die Antragstellerin hält die Verwendung dieses Gattungsbegriffs als Internetadresse für wettbewerbswidrig und nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus analoger Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz. Es liege auch weder eine Irreführung i.S.v. § 3 UWG noch eine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 1 UWG vor.

Mit der Berufung macht die Antragstellerin geltend, dass die faktische Monopolisierung der Gattungsbezeichnung "Sauna" durch die Antragsgegnerin zu einer Irreführung der Verbraucher führe. Diese erwarteten unter einer solchen beschreibenden Angabe einen Überblick über eine zumindest repräsentative Zahl von Anbietern auf dem betreffenden Gebiet und nicht nur die Werbung eines einzigen Herstellers. Der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz normierte Gedanke des Freihaltebedürfnisses müsse, wenn nicht über eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, jedenfalls über § 1 UWG berücksichtigt werden. Es sei der Tatbestand der Behinderung erfüllt, denn die Antragsgegnerin kanalisiere durch die Monopolisierung der Gattungsbezeichnung die Kundenströme auf sich. Potentielle Kunden würden bei dem Angebot, das am einfachsten gefunden werden könne, hängenbleiben.

Die Antragstellerin beantragt,
das am 14.04.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und die Antragsgegnerin zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain "www.s.de" im Internet aufzutreten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragstellerin ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Recht zurückgewiesen, weil ein Verfügungsanspruch nicht ersichtlich ist.

Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin macht mit der Verwendung der Gattungsbezeichnung "Sauna" ohne weitere Zusätze als Internet-Domain keine irreführende Angabe über ihre geschäftlichen Verhältnisse oder ihr Warenangebot. Mit dem Begriff "Sauna" ist das Leistungsangebot der Antragsgegnerin vielmehr thematisch zutreffend beschrieben. Sie bietet tatsächlich Produkte aus dem Saunabereich an.

Eine Erwartung des angesprochenen Verkehrs dahingehend, dass unter der verwendeten Bezeichnung eine Übersicht über die wesentlichen Anbieter des betreffenden Marktes geboten würde, ist nicht anzunehmen, zumindest nicht glaubhaft gemacht. Unter den Oberbegriff "Sauna" fallen so unterschiedliche Bereiche wie das Betreiben von Saunaanlagen zur Benutzung durch einzelne Besucher einerseits und der Verkauf von Saunaeinrichtungen andererseits. Schon wegen dieses weitgestreckten Feldes von Dienstleistungs- und Warenangeboten kann ein bestimmtes Verkehrsverständnis mit der angegriffenen Domain nicht verbunden werden. Internet-Nutzer wissen zudem regelmäßig, dass die Domains ohne sachliche Prüfung des dahinterstehenden Programmangebots vergeben werden. Vor allem aber enthält die hier beanstandete Domain der Antragsgegnerin keinerlei Anhaltspunkte dahin, dass etwa ein allgemeiner Überblick zu dem betreffenden Thema geboten würde. Bei einem Gattungsbegriff ohne weitere Zusätze, wie er hier verwendet wird, erwartet der Internet-Nutzer eine Präsentation aus diesem Bereich, nicht aber einen übergeordneten Informationsdienst (so auch OLG Frankfurt, WRP 1997, 341, 342 zu "wirtschaftsonline.de").

Zumindest fehlt es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz einer möglicherweise eingetretenen Irreführung. Selbst wenn ein Internet-Nutzer die von der Antragstellerin behauptete Vorstellung haben sollte, wird er seinen Irrtum bei einem Zugriff auf die Seiten der Antragsgegnerin sofort erkennen. Gerade derjenige, der eine repräsentative Marktübersicht erwartet, wird dann nicht bei dem Angebot eines einzelnen Herstellers verbleiben, sondern seine Suche auf anderen Wegen, etwa über Suchmaschinen, fortsetzen. Die etwaige Fehlvorstellung wird die Kaufentschließung eines potentiellen Kunden danach letztlich nicht beeinflussen.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist ebenfalls nicht gegeben. Ein Fall einer wettbewerbswidrigen Behinderung liegt nicht vor.

Eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es handelt sich um nicht vergleichbare Regelungsbereiche. Im Markenrecht ist vor der Eintragung ein Verfahren vor einer staatlichen Behörde zu durchlaufen, in dem u.a. eine Prüfung der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses erfolgt. Wird eine Markeneintragung vorgenommen, so ist der Berechtigte nicht nur gegen identische Verwendungsformen, sondern auch gegen die Benutzung ähnlicher verwechselungsfähiger Bezeichnungen geschützt. Die Registrierung von Internet-Adressen erfolgt dagegen ohne vergleichbare Kontrollbehörde und ohne inhaltliche Überprüfung allein danach, ob die gewünschte Bezeichnung belegt ist. Die aus einer Belegung folgende Sperrwirkung kann schon durch geringfügigste Abwandlungen überwunden werden. Grenzen für die Wahl einer beschreibenden Internet-Domain können sich daher nur aus allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ergeben (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; Kur, CR 1996, 325, 328; Ubber, WRP 1997, 497, 510; Hartmann, CR 1999, 782).

Eine unlautere Behinderung der Mitbewerber durch die Verwendung der Internet-Domain der Antragsgegnerin ist nicht erkennbar. Ein verständiger Sauna-Interessent weiß, dass es mehrere Anbieter auf diesem Markt gibt. Er erkennt bei Nutzung der Internet-Adresse der Antragsgegnerin sofort, dass es sich hier nur um das Angebot eines einzelnen Herstellers handelt. Angesichts der Höhe der Investition, die mit dem Erwerb einer Sauna verbunden ist, wird er sich nicht davon abhalten lassen, sich auch anderweitig zu informieren, z.B. über eine Suchmaschine. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ein Kaufinteressent aus Bequemlichkeit unterlässt, nach weiteren Anbietern zu suchen.

Der danach aus der Verwendung der beanstandeten Internet-Domain folgende Kanalisierungseffekt ist von fraglicher Bedeutung, jedenfalls aber nicht sittenwidrig i.S.v. § 1 UWG. Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorteil eines ersten Zugriffs potentieller Interessenten. Dieser Vorteil beruht darauf, dass sie sich als Erste unter dem Gattungsbegriff hat registrieren lassen. Das aber ist grundsätzlich wettbewerbskonform, wie es etwa auch die Eröffnung des ersten Geschäfts einer bestimmten Branche in einer speziellen verkehrsgünstigen Lage ist. Soweit daraus eine Behinderung anderer Anbieter folgt, ist das eine normale Erscheinung des Leistungswettbewerbs (vgl. Renck, WRP 2000, 264, 267; Hartmann, CR 1999, 782, 783).

Die von der Antragstellerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführte Entscheidung des OLG Hamburg (CR 1999, 779) lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. Im Fall des OLG Hamburg wurden unter der Domain "m.de" von einem bestimmten Verband ein ihm angeschlossener größerer Kreis von Anbietern über "links" präsentiert. Ausgeschlossen waren zahlreiche einem konkurrierenden Verband angehörende Mitbewerber. In jener Situation konnte von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch Abfangen von Kunden gesprochen werden, zumal Interessenten regelmäßig über die Existenz eines weiteren Mitbewerberkreises im Unklaren waren und ihnen bereits eine umfangreiche Palette verschiedener Anbieter unterbreitet wurde, so dass eine weitere Suche nach Alternativen häufig unterblieb. In diesem maßgeblichen Punkt liegt der vorliegende Fall ganz anders. Hier werden Interessenten gerade nicht abgehalten, andere Angebote einzuholen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.









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