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EuGH Urteil vom 01.07.2010 - C-99/09 - Die von einem Telekommunikationsunternehmen verlangten Kosten der Rufnummernportierung dürfen nicht abschreckend hoch sein
 

 

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EuGH v. 01.07.2010: Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde die Kosten berücksichtigen muss, die den Betreibern von Mobilfunknetzen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehen, wenn sie beurteilt, ob die von den Verbrauchern für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung zu zahlende direkte Gebühr abschreckend wirkt. Sie bleibt aber befugt, den Höchstbetrag der Gebühr, die die Betreiber verlangen können, unterhalb der diesen entstehenden Kosten festzusetzen, wenn eine allein anhand dieser Kosten berechnete Gebühr die Nutzer davon abschrecken könnte, von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch zu machen.

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 01.07.2010 - C-99/09) hat entschieden:
Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde die Kosten berücksichtigen muss, die den Betreibern von Mobilfunknetzen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehen, wenn sie beurteilt, ob die von den Verbrauchern für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung zu zahlende direkte Gebühr abschreckend wirkt. Sie bleibt aber befugt, den Höchstbetrag der Gebühr, die die Betreiber verlangen können, unterhalb der diesen entstehenden Kosten festzusetzen, wenn eine allein anhand dieser Kosten berechnete Gebühr die Nutzer davon abschrecken könnte, von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch zu machen.




URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

1. Juli 2010

„Telekommunikationsdienste – Richtlinie 2002/22/EG – Art. 30 Abs. 2 – Übertragbarkeit von Telefonnummern – Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden – Direkte Gebühr für die Verbraucher – Abschreckende Wirkung – Berücksichtigung der Kosten“

In der Rechtssache C-99/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sąd Najwyższy (Polen) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 2009, in dem Verfahren

Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o.o.

gegen

Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,


aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o.o., vertreten durch S. Dudzik und M. Korcz, radcy prawni,

– des Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, vertreten durch M. Kołtoński und M. Chmielewska, radcy prawni,

– der polnischen Regierung, zunächst vertreten durch M. Dowgielewicz, dann durch K. Zawisza und S. Sala als Bevollmächtigte,

– der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Mojzesowicz und C. Vrignon als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. April 2010

folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o.o. (im Folgenden: PTC) und dem Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation, im Folgenden: Präsident des UKE) wegen der Entscheidung vom 1. August 2006, mit dem dieser gegen PTC eine Geldbuße in Höhe von 100 000 PLN (ungefähr 24 350 Euro) verhängt hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Die Erwägungsgründe 40 und 41 der Universaldienstrichtlinie lauten:
„(40) Die Nummernübertragbarkeit ist einer der Hauptfaktoren für die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in einem wettbewerbsorientierten Telekommunikationsumfeld, so dass Endnutzer, die dies beantragen, ihre Nummer(n) im öffentlichen Telefonnetz unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, behalten können sollten. Die Bereitstellung der Nummernübertragung zwischen Anschlüssen von festen Standorten und nicht festen Standorten wird von dieser Richtlinie nicht abgedeckt. Die Mitgliedstaaten können jedoch Bestimmungen über die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen anwenden.

(41) Der Nutzen der Nummernübertragbarkeit lässt sich dadurch erheblich steigern, dass transparente Tarifinformationen vorliegen, und zwar sowohl für Endnutzer, die ihre Nummern mitnehmen, als auch für Endnutzer, die Teilnehmer anrufen, die die Möglichkeit zur Nummernübertragung genutzt haben. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten, soweit dies machbar ist, eine angemessene Tariftransparenz als Teil der Verwirklichung der Nummernübertragbarkeit erleichtern.“
4 Art. 30 der Universaldienstrichtlinie sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Teilnehmer öffentlich zugänglicher Telefondienste, einschließlich mobiler Dienste, die dies beantragen, ihre Nummer(n) unabhängig von dem Unternehmen, das den Dienst anbietet, wie folgt beibehalten können:

a) im Fall geografisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort und

b) im Fall geografisch nicht gebundener Nummern an jedem Standort.

Dieser Absatz gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind und etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschrecken, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben Endnutzertarife für die Nummernübertragung nicht auf eine Weise vor, die den Wettbewerb verfälscht, etwa durch Festlegung besonderer oder gemeinsamer Endnutzertarife.“

Nationales Recht

5 Art. 41 des Telekommunikationsgesetzes (ustawa Prawo telekomunikacyjne) vom 16. Juli 2004 (Dz. U. Nr. 171, Position 1800) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Telekommunikationsgesetz) lautet:
„(1) Gebühren für die wechselseitige Nutzung zusammengeschalteter Netze, die mit der Übertragung von Nummern zwischen den Netzen zusammenhängen, müssen den entstandenen Kosten Rechnung tragen.

(2) Gebühren für die wechselseitige Nutzung zusammengeschalteter Netze und den Zugang zur Telekommunikation, die mit der Auswahl eines Diensteanbieters zusammenhängen, müssen den entstandenen Kosten Rechnung tragen.“

6 Art. 71 des Telekommunikationsgesetzes bestimmt:
„(1) Der Teilnehmer, der Vertragspartei eines den Anschluss an das öffentliche Telefonnetz eines Betreibers sicherstellenden Diensteanbieters ist, kann beim Wechsel des Betreibers die Übertragung der zugeteilten Nummer auf das Netz eines anderen Betreibers im Gebiet: 1) eines Nummernbereichs – im Fall geografisch gebundener Nummern; 2) des gesamten Staates – im Fall geografisch nicht gebundener Nummern – verlangen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen öffentlichen Festnetzen und öffentlichen Mobilfunknetzen.

(3) Für die Übertragung der zugeteilten Nummer beim Wechsel des Betreibers kann der bisherige Diensteanbieter vom Teilnehmer eine in seiner Preisliste festgelegte einmalige Gebühr erheben, deren Höhe den Teilnehmer nicht davon abschrecken darf, von dieser Berechtigung Gebrauch zu machen.“

7 In Art. 74 des Telekommunikationsgesetzes heißt es:
„(1) Der Diensteanbieter, der den Anschluss an das öffentliche Telefonnetz sicherstellt, und der Betreiber, an dessen Netz der Teilnehmer, der Vertragspartei des den Anschluss an das öffentliche Telefonnetz sicherstellenden Diensteanbieters ist, angeschlossen wurde, sind verpflichtet, die Möglichkeiten zur Verwirklichung der in den Art. 69 bis 72 genannten Teilnehmerberechtigungen zu gewährleisten, indem sie entsprechende technische Voraussetzungen schaffen oder einen Vertrag im Sinne von Art. 31 oder Art. 128 abschließen, und, wenn diese Möglichkeiten bestehen, ihre Nutzung zu gewährleisten.



(3) Der Präsident des UKE kann die in Art. 209 Abs. 1 Nrn. 15 bis 17 vorgesehene Geldbuße gegen den Anbieter und den Betreiber, die in Abs. 1 genannt werden, verhängen, wenn sie

1) die in Abs. 1 festgelegten Möglichkeiten zur Verwirklichung der Teilnehmerberechtigungen nicht gewährleisten;

2) die Teilnehmerberechtigungen nicht verwirklichen, sofern die Möglichkeiten zu ihrer Verwirklichung bestehen;

3) die Teilnehmerberechtigungen unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der in Art. 73 genannten Verordnung verwirklichen.“

8 Art. 209 Abs. 1 Nr. 16 des Telekommunikationsgesetzes bestimmt:
„Gegen denjenigen, der es Teilnehmern unmöglich macht, von den … Berechtigungen zur Übertragung der zugeteilten Nummer Gebrauch zu machen, wird eine Geldbuße verhängt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9 Der Vorlageentscheidung zufolge verhängte der Präsident des UKE gegen PTC eine Geldbuße in Höhe von 100 000 PLN (ungefähr 24 350 Euro) mit der Begründung, dass die einmalige Gebühr von 122 PLN (ungefähr 29,70 Euro), die PTC vom 28. März 2006 bis 31. Mai 2006 bei einem Wechsel des Betreibers erhoben habe, gegen Art. 71 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes verstoße, weil ein solcher Betrag die Teilnehmer von PTC davon abschrecke, von ihrer Berechtigung zur Nummernübertragung Gebrauch zu machen.

10 PTC erhob gegen die Entscheidung des Präsidenten des UKE Klage beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau). Mit Urteil vom 6. März 2007 wies dieses Gericht die Klage ab.

11 Gegen dieses Urteil legte PTC Berufung beim Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) ein, der die angefochtene Entscheidung mit Urteil vom 5. Februar 2008 aufhob, indem er feststellte, dass der Betrag der einmaligen Gebühr für die Nummernübertragung nicht ohne Berücksichtigung der Kosten, die dem Betreiber im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung entstünden, berechnet werden könne. Der Präsident des UKE legte ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

12 Der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen, dass die zuständige mitgliedstaatliche Regulierungsbehörde, wenn sie dafür Sorge trägt, dass etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschrecken, die Dienstleistung der Nummernübertragung in Anspruch zu nehmen, verpflichtet ist, die Kosten zu berücksichtigen, die den Betreibern von Mobilfunknetzen im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung entstehen?

Zur Vorlagefrage

13 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die nationale Regulierungsbehörde die Kosten berücksichtigen muss, die den Betreibern von Mobilfunknetzen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehen, wenn sie beurteilt, ob die von den Verbrauchern für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung zu zahlende direkte Gebühr abschreckend wirkt.

14 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass dem Ausgangsrechtsstreit die Auffassung von PTC zugrunde liegt, Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie verpflichte die nationale Regulierungsbehörde, im Rahmen dieser Beurteilung die Kosten zu berücksichtigen, die den Betreibern im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstünden.

15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es bei dem Begriff der Nummernübertragbarkeit darum geht, dass ein Telefonteilnehmer bei einem Wechsel des Betreibers seine Rufnummer behalten kann (Urteil vom 13. Juli 2006, Mobistar, C-438/04, Slg. 2006, I-6675, Randnr. 23).

16 Dafür ist erforderlich, dass die Plattformen der Betreiber kompatibel sind, dass die Nummer des Abonnenten von dem einen Betreiber auf den anderen übertragen wird und dass die Weiterleitung der Telefonanrufe zur übertragenen Nummer technisch ermöglicht wird (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 24).

17 Nach dem 40. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie soll die Nummernübertragbarkeit Hindernisse für die freie Wahl der Verbraucher insbesondere zwischen Mobilfunkbetreibern beseitigen und damit die Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Telefondienste sicherstellen (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 25).

18 Zur Erreichung dieser Ziele hat der Unionsgesetzgeber in Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie vorgesehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind und etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschrecken, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 26).

19 Nach Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie müssen die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Betreiber die Preise kostenorientiert bestimmen und dass die Preise die Verbraucher nicht abschrecken (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 33).

20 Nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass sich die Preise an den Kosten orientieren, verfügen die nationalen Regulierungsbehörden nach Art. 30 Abs. 2 über einen gewissen Spielraum bei der Bewertung der Situation und der Bestimmung der Methode, die ihnen zur Erreichung der vollen Wirksamkeit der Nummernübertragbarkeit und damit dazu am besten geeignet erscheint, die Verbraucher nicht davon abzuschrecken, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 34).

21 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie die nationalen Regulierungsbehörden nicht daran hindert, anhand eines theoretischen Kostenmodells vorab die Höchstbeträge festzulegen, die der abgebende Betreiber vom aufnehmenden Betreiber für Einrichtungskosten verlangen kann, soweit sich diese Preise an den Kosten orientieren und so festgelegt werden, dass die Verbraucher nicht davon abgeschreckt werden, von der Möglichkeit der Nummernübertragung Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mobistar, Randnr. 37).

22 Demnach hängen die dem Betreiber entstehenden Kosten der Zusammenschaltung und die Höhe der direkten Gebühr für die Verbraucher grundsätzlich miteinander zusammen. Dieser Zusammenhang ermöglicht einen Kompromiss zwischen den Interessen der Verbraucher und denen der Betreiber.

23 Es ist darauf hinzuweisen, dass die nationale Regulierungsbehörde nach dem 41. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie eine angemessene Tariftransparenz als Teil der Verwirklichung der Nummernübertragbarkeit erleichtern sollte.

24 Weiter ist zu unterstreichen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 52, 53 und 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Methode, die von der nationalen Regulierungsbehörde gewählt wird, um zu beurteilen, ob die direkte Gebühr abschreckende Wirkung hat, im Einklang mit den Grundsätzen der Preisgestaltung für die Zusammenschaltung stehen muss, indem sie die Objektivität, die volle Wirksamkeit und die Transparenz dieser Preisgestaltung gewährleistet.

25 Aus der Systematik der Universaldienstrichtlinie ergibt sich somit, dass es Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörde ist, mittels einer objektiven und verlässlichen Methode sowohl die den Betreibern im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehenden Kosten als auch die Gebührenschwelle zu ermitteln, ab der die Verbraucher möglicherweise auf diese Dienstleistung verzichten.

26 Im Anschluss an diese Prüfung muss die nationale Regulierungsbehörde gegebenenfalls der Anwendung einer direkten Gebühr widersprechen, die, obwohl sie im Verhältnis zu den genannten Kosten steht, unter Berücksichtigung aller der nationalen Regulierungsbehörde zur Verfügung stehenden Daten abschreckende Wirkung auf den Verbraucher hätte.

27 In diesem Fall kann die nationale Regulierungsbehörde zu dem Befund gelangen, dass die direkte Gebühr, die vom Verbraucher verlangt werden kann, niedriger sein muss, als sie es wäre, wenn sie allein anhand der mittels einer objektiven und verlässlichen Methode ermittelten Kosten bestimmt würde, die den Betreibern im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Nummernübertragbarkeit entstehen.

28 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die nationale Regulierungsbehörde die Kosten berücksichtigen muss, die den Betreibern von Mobilfunknetzen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehen, wenn sie beurteilt, ob die von den Verbrauchern für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung zu zahlende direkte Gebühr abschreckend wirkt. Sie bleibt aber befugt, den Höchstbetrag der Gebühr, die die Betreiber verlangen können, unterhalb der diesen entstehenden Kosten festzusetzen, wenn eine allein anhand dieser Kosten berechnete Gebühr die Nutzer davon abschrecken könnte, von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch zu machen.


Kosten

29 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde die Kosten berücksichtigen muss, die den Betreibern von Mobilfunknetzen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehen, wenn sie beurteilt, ob die von den Verbrauchern für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung zu zahlende direkte Gebühr abschreckend wirkt. Sie bleibt aber befugt, den Höchstbetrag der Gebühr, die die Betreiber verlangen können, unterhalb der diesen entstehenden Kosten festzusetzen, wenn eine allein anhand dieser Kosten berechnete Gebühr die Nutzer davon abschrecken könnte, von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch zu machen.







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