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Landgericht Berlin Urteil vom 15.05.2007 - 31 O 270/05 - Das Angebot des Anbieters auf einer Auktionsplattform ist bindend und kann nicht angefochten oder vorzeitig zurückgenommen werden
 

 

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AGB - Amazon - Auktionsplattformen - Bestätigungs-E-Mail - eBay - Fernabsatzgeschäfte - Preisanfechtung - Vertragsschluss


LG Berlin v. 15.05.2007: Das Angebot eines Versteigerers auf einer Auktionsplattform ist verbindlich und nicht widerruflich, auch wenn an sich ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 15.05.2007 - 31 O 270/05) hat entschieden:
Das Angebot eines Versteigerers auf einer Auktionsplattform ist verbindlich und nicht widerruflich, auch wenn an sich ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (vgl. KG NJW 2005, 1053; LG Berlin NJW 2004, 2831 f.).




Tatbestand:

Die Klägerin ist bei … unter dem Namen „…“ aktiv. Der Beklagte führt regelmäßig Versteigerungen unter dem Pseudonym „…“ durch. Am 31. März 2005 stellte der Beklagte bei … unter seinem Pseudonym ein Flugzeug der Marke Cessna FR 172 K Reims Rocket, Werksnummer F 172-0198 ein. Das Angebot sollte am 10. April 2005 um 20.00 Uhr enden. Der Startpreis betrug 1 Euro. In seinem Angebot nahm der Beklagte ausdrücklich Bezug auf die Geschäftsbedingungen von … und erklärte am Ende der Artikelbeschreibung, dass mit Abgabe des Höchstgebotes ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von … besagen, dass durch die Einstellung eines Artikels auf der Website durch einen Verkäufer, ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss vorliegt. Weiter heißt es darin, dass auch im Falle der vorzeitigen Beendigung einer Auktion durch den Anbieter ein Vertrag mit dem das höchste Gebot Abgebenden zustande kommt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.

Die Klägerin bot bei der Auktion mit und hatte im Zeitpunkt der Beendigung der Auktion das höchste Gebot in Höhe von 26.560 Euro abgegeben. Danach erhielten beide Parteien eine Benachrichtigung von …, dass die Auktion beendet sei, worin die Klägerin nochmals als Käuferin des Flugzeugs bestätigt wurde. Der Beklagte schrieb der Klägerin daraufhin, dass diese nicht denken solle, ein Flugzeug zum Spottpreis erworben zu haben, sondern er das Flugzeug noch behalten wolle und deshalb die Auktion vorzeitig beendete. In einem darauf folgenden Telefonat mit dem Ehemann der Klägerin teilte der Beklagte mit, dass er das Flugzeug inzwischen anderweitig verkauft habe, der Ehemann bestand jedoch auf Vertragserfüllung. Eine Stunde später rief der Beklagte den Ehemann erneut an und entschuldigte sich. Der Ehemann der Klägerin wies den Beklagten nochmals darauf hin, dass ein Vertrag zustande gekommen sei.

Schließlich teilte der Beklagte schriftlich mit, dass er sich geirrt habe. Er erklärte, das Flugzeug nicht verkaufen zu wollen und sich lediglich geirrt habe durch die Betätigung des falschen Buttons. Hilfsweise focht er seine Erklärung an.

Mit Schreiben vom 22.4.2005 wurde der Beklagte zur Übergabe und Übereignung des Flugzeuges aufgefordert. Die gesetzte Frist lief am 3. Mai 2005 ab ohne dass das Flugzeug übergeben wurde.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte bereue seinen Verkauf, da die Cessna tatsächlich einen Wert von 44 000 Euro habe. Nur deshalb habe er, der Beklagte, die Auktion beendet, da er gemerkt habe, dass die Auktion nicht den von ihm gewünschten Preis erzielen würde. Sie führt weiter aus, dass sie das Flugzeug zu einem Preis von 44 000 Euro hätte weiterverkaufen können. Durch die Nichtlieferung des Flugzeuges sei ihr deshalb ein Schaden in Höhe von 17 440 Euro entstanden.

Sie beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie das Flugzeug Cessna FR 172 K Reims Rocket, Werksnummer … Zug um Zug gegen Bezahlung von 26.500 Euro zu übergeben und zu übereignen,

  2. dem Beklagten für die Herausgabe eine Frist von einem Monat ab Rechtshängigkeit zu setzen;

  3. den Beklagten für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt, zur Zahlung von 17 440, 00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er hätte am 9. April mit seinem weiteren Flugzeug und einem Fluggast zu einem Rundflug starten wollen. Bei dem Startversuch sei jedoch keines der beiden Triebwerke angesprungen, weshalb er dem Gast daher angeboten habe, den Rundflug mit der streitgegenständlichen Maschine zu machen. Nach Einwilligung des Gastes und der Starteinleitung habe er feststellen müssen, dass das Triebwerk nicht genug Leistung für einen Rundflug entwickelt habe und er habe den Start deshalb abbrechen müssen.

Daraufhin habe er den vor Ort befindlichen Luftfahrzeugprüfer gebeten, die Ursache für die ungenügende Leistung des Flugzeuges zu finden und um unverzügliche telefonische Mitteilung der Ursache gebeten. Am Abend habe er dann eine Benachrichtigung erhalten, wonach 4 der 6 Zylinder Druckverluste von unter 40 psi aufgewiesen hätten.

Nach Vorgaben des Luftfahrtbundesamtes seien Druckverluste von weniger als 60 psi bei Zylinderaggregaten unzulässig, und entsprechende Maschinen würden als nicht lufttüchtig erachtet.

Die Untersuchung habe für ihn eine maßgebliche Änderung der Beschaffenheit dargestellt, nachdem er das Flugzeug bei … als exzellent und ohne Wartungsrückstände beschrieben hatte. Er habe das Flugzeug seit 2004 nicht mehr geflogen und es damals voll funktionstüchtig in den Hangar eingestellt.

Nachdem ihm der Defekt bekannt geworden sei, habe er sich entschlossen, sein Angebot bei … zurück zu nehmen und die eingegangenen Gebote zu streichen. Am 10. April um 8:00 Uhr habe er das Angebot beenden wollen. Dabei habe er versehentlich auf den Button: „den Artikel an den bzw. die Höchstbietenden zu verkaufen und das Angebot beenden“ statt auf den Button: „alle Gebote streichen und das Angebot vorzeitig zu beenden“ geklickt.

Durch die Bestätigungsmail von … mit der er über den Verkauf an den Käufer „…“ unterrichtet wurde, habe er erstmals Kenntnis von seinem Irrtum erhalten. Im Übrigen habe das Flugzeug allenfalls einen Wert zwischen 25 000 und 30 000 Euro.

Schließlich bestehe auch kein Schadenersatzanspruch nach § 122 BGB, da kein Vertrauen auf die Willenserklärung bestanden habe. Die Klägerin habe zeitgleich von der „gewonnen Auktion“ und der Anfechtung erfahren.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2006 gab der Beklagte an, das Flugzeug zwischenzeitlich für 29 700 Euro weiterveräußert zu haben.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2007 durch uneidliche Zeugenaussage des Herrn … Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass Herr … ihr gegenüber ein Angebot zum Kauf des streitgegenständlichen Flugzeuges zum Preis von 44 000 Euro gemacht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. April 2007 verwiesen (Bl. 1 ff Bd. II d. Akten).


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, wobei für das Rechtsschutzinteresse des Herausgabeanspruchs ausreicht, dass der Kläger, der den Weiterverkauf des herausverlangten Flugzeugs bestreitet, die Durchsetzbarkeit des erstrebten Urteils als möglich vorträgt.

Die Klage ist begründet.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zunächst ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Flugzeuges Cessna FR 172 K Reims Rocket, Werksnummer … gemäß § 433 Abs. 1 BGB Zug um Zug gegen Zahlung von 26.500 Euro zu.

a) Die Parteien haben am 10. April einen wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen. Bereits mit Einstellung des Angebotes bei … durch den Beklagten hat sich dieser den Geschäftsbedingungen des Internetportals … unterworfen. Eines gesonderten Hinweises in seiner Artikelbeschreibung über das Zustandekommen eines Vertrages bedurfte es nicht, da bereits mit Eröffnung eines Anbieterkontos bei … den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt wird. In § 9 Nr. 1 der bis 1. Januar 2007 gültigen und für den vorliegenden Sachverhalt maßgebenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von … heißt es wörtlich:
„Indem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die … -Website einstellt, gibt es ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab.“
Durch das Einstellen des streitgegenständlichen Flugzeuges am 31. März 2005 hat der Beklagte folglich ein verbindliches Angebot zum Vertragschluss abgegeben.

Weiter heißt es in § 9 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
„Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die …-Website eingestellten Artikels zustande.“
Indem der Beklagte am 10. April das Angebot vorzeitig beendete, ist mir der Klägerin ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Flugzeug zustande gekommen zum Preis von im Zeitpunkt des Abbruches höchsten Gebotes in Höhe von 26.560 Euro.

b) Der Kaufvertrag ist auch nicht durch die Anfechtung des Beklagten unwirksam geworden.

Zunächst konnte der Beklagte die Eingabe beim Beenden der Versteigerung wegen Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB anfechten. „Verklickt“ sich der Anfechtende bei Abgabe einer elektronischen Willenserklärung mit der Maustaste, so handelt es sich um einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB. ( AG Bad Homburg, NJW RR 2002, Seite 1282) Der Beklagte hat hinreichend vorgetragen, dass er sich in einem Irrtum befand. Nach den vorgetragenen Umständen war das Anklicken der Option „Auktion sofort zum Höchstgebot beenden“ sinnlos und unverständlich. Der Beklagte wollte das Flugzeug – gleich aus welchen Gründen -zu diesem Zeitpunkt nicht verkaufen bzw. versteigern (z.B. um es weiter zu nutzen oder weil Sachmängel vorlagen). Aus seiner Sicht konnte nur ein Anklicken der Beendigung der Auktion insgesamt sinnvoll und nachvollziehbar sein. Als empfangsbedürftige und formfreie Willenserklärung war die Anfechtungserklärung per mail möglich und wirksam. Ebenso erfolgte sie ohne schuldhaftes Zögern und somit unverzüglich, da der Beklagte unter Angabe des Anfechtungsgrundes – des Verklickens – anfocht, nachdem er seinen Irrtum bemerkte.

Trotz grundsätzlich wirksamer Anfechtung muss sich der Beklagte jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes am Vertrag festhalten lassen. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn sich der Anfechtungsgegner bereit erklärt, die Erklärung gelten zu lassen, die der Anfechtende ohne seinen Irrtum abgegeben hätte. (Larenz/Wolff, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36, S. 680). Grundsätzlich soll das Anfechtungsrecht kein verstecktes Reurecht gewähren (Münchener Kommentar/ Kramer, BGB, 4. Aufl. Rn. 115 zu § 119 BGB). Wird die Anfechtung zugelassen, obwohl der Anfechtungsgegner den Anfechtenden an seiner ursprünglich gewollten Erklärung festhalten will, besteht eine große Gefahr für die Rechtssicherheit. Dem Anfechtenden würde auf der Grundlage seiner Behauptung, er habe sich versprochen, verschrieben, vergriffen oder verklickt, deren Darlegung und Beweis in der Regel leicht gelingt, die Loslösung sowohl von dem Erklärten als auch von dem Gewollten ermöglicht. Nach der herrschenden Lehre soll der Anfechtende daher an seinem wirklichen Willen festgehalten werden. Der Anfechtende verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er den Vertrag nicht mit dem von ihm gewollten Inhalt gelten lassen lässt. Der Beklagte wollte nach seinem Vorbringen statt auf den Button: „den Artikel an den bzw. die Höchstbietenden zu verkaufen und das Angebot beenden“ auf den Button: „alle Gebote streichen und das Angebot vorzeitig beenden“ klicken. Im Ergebnis führt aber diese vom Beklagten gewollte Erklärung nicht dazu, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist.

Das Angebot des Beklagten als Versteigerer war verbindlich und nicht widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von …; dort wird die gesetzlich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (vgl. KG NJW 2005, 1053; LG Berlin NJW 2004, 2831 f.). Auch die …-Grundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, auf die sich der Beklagte beruft, betonen ausdrücklich, dass alle bei … eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf.

Hätte der Beklagte die Internetauktion durch „richtiges“ Klicken unter Berufung auf die …-Grundsätze vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen, hätte dies die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots nicht berührt (vgl. KG und LG Berlin a.a.O.; LG Coburg MMR 2005, 330f). Die … -Grundsätze nennen als Gründe für eine vorzeitige Beendigung einen Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit. Damit soll indes keine zusätzliche Handhabe geschaffen werden, sich auf rechtlich nicht ohne Weiteres einzuordnende Art und Weise von der Willenserklärung zu lösen. Nach der gesetzlichen Regelung kann der Erklärende eine verbindliche oder nicht (mehr) widerrufliche Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur im Wege der Anfechtung wieder beseitigen. Diesen Grundsatz bestätigt § 9 Nr. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von …, indem dort festgelegt wird, dass bei vorzeitiger Beendigung der Online-Auktion – was nur auf der Grundlage der genannten …-Grundsätze geschehen kann – der Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Die in den …-Grundsätzen aufgeführten Gründe für das vorzeitige Beenden von Angeboten bzw. das Streichen von Geboten, nämlich der Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache oder deren zwischenzeitliche Veränderung, nehmen ausdrücklich auf die Irrtumsanfechtung des § 119 BGB Bezug. Der Anbieter kann zwar aufgrund der …-Grundsätze tatsächlich die Online-Auktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erklärt.

Doch auch über einen entsprechenden Anfechtungsgrund verfügt der Beklagte nicht und hat die Anfechtung auch nicht erklärt. In Betracht kommen würden lediglich die infolge des Druckverlustes defekten Zylinder des streitgegenständlichen Flugzeuges. Dies wäre jedoch auch kein zulässiger Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Nur vorübergehende Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Druckverlust des Zylinders sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache. Zudem würde hier dann auch der Vorrang der Mängelhaftung eingreifen; das Anfechtungsrecht des Verkäufers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, weil er sich sonst seiner Mängelhaftung entziehen könnte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 119 Rn. 28).

Der Beklagte ist somit grundsätzlich zur Herausgabe des Flugzeuges, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 26.560 Euro verpflichtet.

2. Auf die Hilfsanträge der Klägerin war dem Beklagten gem. § 255 ZPO eine Frist zur Erfüllung zu setzen und er für den Fall der Nichterfüllung zum Schadensersatz zu verurteilen.

Der Einwand des Beklagten, zur Herausgabe des Flugzeugs wegen des zwischenzeitlichen Weiterverkaufs an einen Herrn … nicht mehr in der Lage zu sein, ist unerheblich. Zwar kann nach der Schuldrechtsreform der Unmöglichkeitseinwand nicht mehr mit dem Rechtsgedanken des § 283 a.F. BGB verneint werden (ehemals grundlegend RGZ 54, 28 ff), da diese Ansicht durch die neue Fassung des Schuldrechts als überholt angesehen wird (vgl. Plandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Rdnr. 34 zu § 275 BGB m.w. Nachweisen). Der Beklagte hat jedoch die Unmöglichkeit allein mit dem behaupteten Weiterverkauf nicht ausreichend dargetan. Handelt es sich bei der behaupteten unmöglichen Leistung um eine solche, die der Schuldner bei Mitwirkung eines Dritten erbringen könnte, muss er auch darlegen und beweisen, dass der Dritte die erforderliche Mitwirkung verweigert oder von grob unverhältnismäßigen Forderungen abhängig macht (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O.).

Der Beklagte hat nicht dargelegt, das der Käufer … nicht zu einem erneuten Verkauf an ihn, den Beklagten, bereit ist bzw. diesen Verkauf von unverhältnismäßigen Forderungen abhängig gemacht hat.

Sofern der Beklagte nicht innerhalb der gesetzten Frist das Flugzeug übereignet, hat er der Klägerin Schadenersatz gemäß §§ 283, 280 Abs. 1 BGB zu leisten. Der Beklagte hat dann seine Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, das Flugzeug zu übergeben und zu übereignen, nicht erfüllt.

Der Beklagte hat die Nichterfüllung infolge der behaupteten Unmöglichkeit auch zu vertreten. Er hat das Flugzeug in dem Bewusstsein weiter veräußert, dass die Klägerin noch immer auf Vertragserfüllung bestand. Er konnte nicht davon ausgehen, dass die von ihm erklärte Anfechtung zwingend zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages geführt hat. Selbst wenn er sich über die Wirksamkeit seiner Anfechtungserklärung geirrt hat und sie für wirksam hielt, hat er diesen Rechtsirrtum zu vertreten, da er jedenfalls fahrlässig gehandelt hat (vgl. Palandt/ Heinrichs 66. Aufl. 2007, § 276, Rn. 22). Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben am 22. April, also 12 Tage nach Beendigung der Auktion unter Darstellung ihrer Rechtsauffassung über die Unwirksamkeit der Anfechtung erneut und letztmalig auf, das Flugzeug herauszugeben. Mithin wusste der Kläger zum einen, dass die Klägerin noch immer auf Vertragserfüllung bestand, auch durfte er sich jedenfalls nicht mehr ohne weiteres auf die Wirksamkeit seiner Anfechtungserklärung und die daraus resultierende Unwirksamkeit des Kaufvertrages verlassen. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes hätte der Beklagte das Flugzeug nicht weiterveräußern dürfen.

Der Klägerin ist infolge der Nichterfüllung des Kaufvertrages ein Schaden in Höhe von 17.440 Euro wegen entgangenen Gewinns entstanden. Sie hätte das Flugzeug für 44.000 Euro weiterveräußern können und an den Beklagten lediglich 26.560 Euro als Kaufpreis zu zahlen gehabt. Die Klägerin hat schlüssig und substanziiert vorgetragen, woraus sich ihr Schaden ergibt. An diesen Vortrag sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden. Es müssen nur die Umstände dargelegt und im Rahmen des § 287 ZPO bewiesen werden, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt (Palandt/Heinrichs BGB, 66. Aufl. 2007, § 252, Rn. 5). Nach der freien Überzeugung des Gerichts wurde der Klägervortrag durch die Zeugenaussage des Herrn … bewiesen. Dieser hat nachvollziehbar vorgetragen, dass er das streitgegenständliche Flugzeug für 44.000 Euro bzw. 45.000 Euro gekauft hätte. Dies wäre sein Budget gewesen und als Preis für das streitgegenständliche Flugzeug auch angemessen. Dass noch kein Kaufvertrag mit Herrn … bestand, ist unschädlich und auch nicht nötig. Zum einen kann von einem Käufer, der beabsichtigt den Kaufgegenstand weiter zu veräußern nicht erwartet werden, dass er mit dem Dritten bereits einen Kaufvertrag schließt, noch bevor er den Kaufgegenstand selbst übereignet bekommen hat. In diesem Falle würde er sich bei ausbleibender Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrages gegenüber dem Dritten stets selbst regresspflichtig machen. Ausreichend muss sein, dass er einen potentiellen Käufer hat, der nachweislich bereit ist, den Kaufgegenstand abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Der Zeuge … bekräftigte ausdrücklich, dass er sich als Kaufmann bei ordnungsgemäßem Zustand der Maschine an sein Angebot gebunden gefühlt hätte. In der Befragung irrte sich der Zeuge zwar über das Fehlen eines Autopiloten, welchen das angebotene Flugzeug hatte, allerdings zeigen die übrigen Aussagen des Zeugen, dass es sich bei dem ihm angebotenen Flugzeug auch tatsächlich um das streitgegenständliche gehandelt hat. Er konnte sich sowohl an die exakte Flugstundenzahl von 1 700, als auch den Flugzeugtyp erinnern, auch erinnerte er sich, dass ihm das Flugzeug im April angeboten wurde und bei … ersteigert werden sollte. Der Zeuge schilderte die Gespräche über das zum Kauf angebotene Flugzeug ruhig und sachlich. Seine Angaben waren widerspruchsfrei und er war sichtlich bemüht, die Vorgänge aus der Erinnerung heraus wiederzugeben.

An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.









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