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OLG Köln Urteil vom 11.04.2005 - 16 U 12/05 - Eine Anzahlung von 20% auf einen Reisepreis ist nicht unzulässig
 

 

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OLG Köln v. 11.04.2005: Die Besonderheiten des Reisevertrags, insbesondere die teilweise erhebliche Zeitdifferenz zwischen Buchung und Reiseantritt, rechtfertigen nach allgemeiner Meinung jedoch das grundsätzliche Verlangen des Reiseveranstalters an einer angemessenen Vorauszahlung auf den Reisepreis. Bei der Prüfung der Frage, in welcher Höhe der Reiseveranstalter vom Reisenden nach Übersendung des Sicherungsscheins eine Vorauszahlung auf den Reisepreis verlangen kann, sind die Interessen der Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung führt nach Auffassung des Senats hier zur Zulässigkeit der Forderung des Reiseveranstalters nach einer Anzahlung von 20 % des Reisepreises bei Übersendung des Sicherungsscheins.

Das OLG Köln (Urteil vom 11.04.2005 - 16 U 12/05) hat entschieden:
Die Besonderheiten des Reisevertrags, insbesondere die teilweise erhebliche Zeitdifferenz zwischen Buchung und Reiseantritt, rechtfertigen nach allgemeiner Meinung jedoch das grundsätzliche Verlangen des Reiseveranstalters an einer angemessenen Vorauszahlung auf den Reisepreis. Bei der Prüfung der Frage, in welcher Höhe der Reiseveranstalter vom Reisenden nach Übersendung des Sicherungsscheins eine Vorauszahlung auf den Reisepreis verlangen kann, sind die Interessen der Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung führt nach Auffassung des Senats hier zur Zulässigkeit der Forderung des Reiseveranstalters nach einer Anzahlung von 20 % des Reisepreises bei Übersendung des Sicherungsscheins.




Gründe:

I.

Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, begehrt die Unterlassung der Verwendung folgender von der Beklagten in deren allgemeinen Reisebedingungen verwendeter Klausel:
"Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung."
Der Kläger ist der Auffassung, die verlangte Anzahlung benachteilige Reisekunden der Beklagten unangemessen. Eine Anzahlung sei lediglich in Höhe von 10 % gerechtfertigt. Die Beklagte hält die von ihr verwendete Klausel für wirksam. Sie verweist auf ihre erhebliche Kostenbelastung im Vorfeld jeder Buchung, die sie mit Hilfe der verlangten Anzahlung teilweise auffangen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anzahlungsbetrag in Höhe von 20 % des Reisepreises verstoße nicht gegen Treu und Glauben und auch nicht gegen sonstige wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Eine über einen zehnprozentigen Betrag des Reisepreises hinausgehende Anzahlung sei insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, weil dem Reisenden im Gegenzug gemäß § 651 k IV BGB der Sicherungsschein zu übergeben sei und ihm deshalb das Insolvenzrisiko genommen werde.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 01.12.2004 - 26 O 438/04 - die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Reiseverträge einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

"Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung."

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.


II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die streitige Klausel begegnet im Hinblick auf §§ 307 ff. BGB keinen Bedenken, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat.

Die angegriffene Klausel verstößt nicht gegen § 309 Nr. 2 a) BGB. Danach ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Die Vorschrift setzt bereits nach ihrem Wortlaut voraus, dass überhaupt ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden besteht. Ein solches besteht indessen nicht, wenn der Kunde - wie hier - zur Vorleistung verpflichtet ist. In derartigen Fällen ist die eng auszulegende Vorschrift des § 309 Nr. 2 a) BGB in der Regel nicht anwendbar, weil es sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit handelt (BGH NJW 1987, 1931,1932 zu § 11 Nr. 2 a) AGB-Gesetz).

Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand.

Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 I BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 II Nr. 1 BGB). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten verwendete Klausel bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlage nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung des Reisenden, bei Übersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 20 % zu leisten, benachteiligt ihn nicht unangemessen (Staudinger-Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651 a Rdnr. 128-135; Führich, Reiserecht, 4. Auflage 2002, Rdnr. 143-145, 467; ders. NJW 1994, 2446, 2449; Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Auflage 2004, § 651 a Rdnr. 13, begrenzt auf Stornokosten).

Mit der durch die streitige Klausel begründeten Verpflichtung des Reisekunden zur Zahlung einer Anzahlung auf den Reisepreis noch vor deren Beginn weichen die Parteien zwar von der gesetzlichen Regelung des § 320 BGB ab, wonach grundsätzlich die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten des Reisevertrags, Erbringung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter einerseits und Zahlung des vereinbarten Reisepreises durch den Reisenden andererseits, Zug um Zug zu erbringen sind. Die Besonderheiten des Reisevertrags, insbesondere die teilweise erhebliche Zeitdifferenz zwischen Buchung und Reiseantritt, rechtfertigen nach allgemeiner Meinung jedoch das grundsätzliche Verlangen des Reiseveranstalters an einer angemessenen Vorauszahlung auf den Reisepreis (Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Auflage 2004, § 651 a Rdnr. 11; Palandt-Sprau, BGB, 64. Auflage 2005, § 651 k Rdnr. 7; Bamberger/Roth/Geib, BGB, Aktualisierung August 2004, § 651 a Rdnr. 33; BGH NJW 1987, 1931; NJW 1992, 3158, 3163). Dies hat auch der Gesetzgeber bei Einführung des § 651 k IV BGB so gesehen. Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Anzahlungsverlangens des Reiseveranstalters nach Übersendung des Sicherungsscheins wird von der Berufung auch nicht in Abrede gestellt.

Nach der vor Neufassung des § 651 k BGB ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war unter der damals geltenden Gesetzeslage der Reiseveranstalter nur berechtigt, durch allgemeine Geschäftsbedingungen mit dem Kunden eine verhältnismäßig geringe Anzahlung zu vereinbaren (Urteil vom 12.03.1987 - VII ZR 37/86 - NJW 1987, 1931), wobei die Höhe dieser Anzahlung 10 % des Reisepreises nicht übersteigen durfte (Urteil vom 09.07.1992 - VII ZR 7/92 - NJW 1992, 3158, 3163). Weitergehende Vorleistungen seien nur vertretbar, soweit dem Reisekunden hinreichende Sicherheiten gegeben würden. Der Bundesgerichtshof ging also bereits bei der Rechtslage vor Neufassung des § 651 k BGB davon aus, dass eine Anzahlung von mehr als 10 % des Reisepreises möglich sei, wenn dem Kunden im Gegenzug hinreichende Sicherheiten an die Hand gegeben würden. Für die Fälligkeit einer erheblichen, über 10 % des Reisepreises hinausgehenden Vorauszahlung sei die Beschaffung und Aushändigung von Papieren unerlässlich, die dem Kunden möglichst weitgehend unmittelbare Ansprüche gegen Leistungsträger verbrieften (BGH NJW 1992, 3158, 3163).

Die vom Bundesgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen geforderten Sicherheiten für den Reisenden hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 651 k BGB geschaffen. Nach § 651 k IV BGB darf der Reiseveranstalter nämlich Vorauszahlungen auf den Reisepreis nur fordern, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Dieses Erfordernis erfüllt die hier streitige Klausel, welche die Leistung der Anzahlung von der Übersendung des Sicherungsscheins abhängig macht.

Bei der Prüfung der Frage, in welcher Höhe der Reiseveranstalter vom Reisenden nach Übersendung des Sicherungsscheins eine Vorauszahlung auf den Reisepreis verlangen kann, sind die Interessen der Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung führt nach Auffassung des Senats hier zur Zulässigkeit der Forderung des Reiseveranstalters nach einer Anzahlung von 20 % des Reisepreises bei Übersendung des Sicherungsscheins.

Aus § 651 k IV BGB kann hierbei sicherlich nicht gefolgert werden, dass der Reiseveranstalter bei Aushändigung des Sicherungsscheins nach Belieben die Vorauszahlung des vollen Reisepreises verlangen kann; so kann eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I BGB vorliegen, wenn in den allgemeinen Reisebedingungen die Zahlung des gesamten Reisepreises schon lange vor Reiseantritt verlangt wird (Staudinger-Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651 a Rdnr. 134; Soergel-Eckert, BGB, Bearbeitung 1999, § 651 a Rdnr. 51; BGH NJW 1986, 1613). Insbesondere gehört der Abschluss bindender Verträge mit Leistungsträgern als solcher zu dem selbstverständlichen Geschäftsrisiko eines Reiseveranstalters und kann jedenfalls nicht in vollem Umfang auf die Kunden abgewälzt werden. Denn dies würde das im Hinblick auf § 320 BGB schutzwerte Interesse des Kunden zu beachten, zunächst keine zu hohe Vorleistung ohne Gegenleistung erbringen zu müssen (Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Auflage 2004, § 651 a Rdnr. 13).

Einer Ansicht nach soll deswegen auch unter der Geltung des § 651 k IV BGB keine höhere Anzahlung als 10 % zulässig sein (Tonner in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage 2005, § 651 k Rdnr. 33; Tonner, Der Reisevertrag, 4. Auflage 2000, § 651 a Rdnr. 58; Soergel/Eckert, BGB, § 651 k Rdnr. 16). Begründet wird dies damit, dass nicht so sehr der Insolvenzschutz des Kunden im Vordergrund stehe, sondern der Gedanke, den Gerechtigkeitsgehalt des Zug-um-Zug-Prinzips des § 320 BGB zu bewahren. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieses Prinzip auch bei einer Anzahlung von 20 % noch ausreichend greift, da dem Kunden noch immerhin 80 % des Reisepreises verbleiben, die er gemäß § 320 BGB bei begründeten Einwendungen vor Reisebeginn gegenüber der Leistung des Reiseveranstalters zurückbehalten kann.

Findet die Reise nicht statt oder ändert die Beklagte einseitig den Leistungsumfang der Reise, ist der Reisende bereits durch die allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten ausreichend geschützt. Im Falle von Leistungsänderungen räumt Ziffer 4.2 der Reisebedingungen dem Kunden nämlich ausdrücklich ein kostenloses Rücktrittsrecht ein, was gemäß §§ 651 i; 346 I BGB zu einem Anspruch des Kunden auf Rückgewähr der geleisteten Anzahlung führt. Das gleiche gilt gemäß Ziffer 4.3 der Reisebedingungen bei einseitigen Preiserhöhungen durch die Beklagte. Auch in diesem Fall ist der Reisekunde durch das eingeräumte kostenlose Rücktrittsrecht ausreichend geschützt. Schließlich wird dem Kunden auch bei einer Kündigung der Reise vor Reisebeginn wegen höherer Gewalt ausreichend Sicherheit gewährt, da nach Ziffer 6.1 der Reisebedingungen in diesem Fall der Reisende den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück erhält.

Wesentliche Begründung der damaligen Beschränkung der Höhe einer Anzahlung auf 10 % des Reisepreises war das dem Reisekunden durch höhere Anzahlungen aufgebürdete Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters. Dieses Argument ist jedoch durch die Einführung des § 651 k IV BGB weggefallen (Bamberger/Roth/Geib, BGB, Aktualisierung August 2004, § 651 a Rdnr. 33). Mit Übersendung des Sicherungsscheins erwirbt der Reisekunde nämlich einen unmittelbaren und einredefreien Anspruch gegen das aus dem Sicherungsschein haftende Kreditinstitut (Kundengeld-Absicherer). Das Insolvenzrisiko ist dem Kunden damit genommen, so dass insoweit für eine Beschränkung der Höhe einer Anzahlung auf 10 % des Reisepreises kein Raum mehr bleibt. Auch ein auf Seiten des Reisekunden in Betracht zu ziehender Zinsnachteil, den dieser durch eine frühzeitige Leistungserbringung erleiden könnte, fällt bei einer Anzahlung von 20 % nicht entscheidend ins Gewicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei den zu leistenden Reisepreisen in der Regel nicht um außergewöhnlich hohe Beträge handelt, bei denen die Verzinsung zu einem wirtschaftlich bedeutenden Posten werden würde.

Zudem ist das schutzwerte Interesse der Reiseveranstalter an möglichst hohen Vorauszahlungen auf den Reisepreis zu beachten, weil sie jährlich mit Millionen Kunden Verträge abschließen und abwickeln, wobei die Zahlungsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit dieser Kunden nur schwer und kostenträchtig nachzuprüfen sind. Angesichts der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Verbraucherinsolvenzen entspricht es einem legitimen wirtschaftlichen Interesse des Reiseveranstalters, sich durch angemessene Vorauszahlungen auf den Reisepreis abzusichern. Weiter erbringen die Reiseveranstalter erhebliche Vorleistungen für die Vorbereitung der angebotenen Reisen, insbesondere für die Platzbuchungen bei den Leistungsträgern. Dass die Reiseveranstalter ein erhebliches Interesse daran haben, ihre hohen Investitionen zu sichern, liegt auf der Hand (Bamberger/Roth/Geib, BGB, Aktualisierung August 2004, § 651 a Rdnr. 33). Auch verursacht die den Reiseveranstaltern durch § 651 k BGB auferlegte Verpflichtung zur Beschaffung von Sicherungsscheinen weitere zu verauslagende Kosten, was ebenfalls bei der Frage nach der angemessenen Höhe einer vom Kunden zu leistenden Anzahlung zu berücksichtigen ist. Schließlich ist das Interesse der Reiseveranstalter an einem Abschluss ernsthaft gemeinter Reisebuchungen zu berücksichtigen, das durch das Verlangen nach einer angemessenen Anzahlung bereits in zeitlicher Nähe zur Buchung gesichert werden kann. Denn durch die geleistete Anzahlung wird der Kunde in weitaus stärkerem Maße an die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gebunden, als es ohne eine Vorauszahlung der Fall wäre. Die durch die Buchung der Reise bei dem Reiseveranstalter blockierten Kapazitäten können im Falle eines Rücktritts des Reisenden vom Vertrag nicht ohne weiteres anderweitig vermittelt werden, wodurch dem Reiseveranstalter erhebliche finanzielle Nachteile entstehen könnten. Auch dieses Risiko kann durch das Verlangen einer Vorauszahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises abgeschwächt werden.

Der Reisende wird durch die Verpflichtung zu einer Anzahlung von 20 % des Reisepreises auch deswegen nicht unangemessen benachteiligt, weil diese Anzahlung die Stornokosten, die der Reisende im Falle seines Rücktritts vom Vertrag zu tragen hätte, nicht übersteigen. Tritt er die Reise an, wird die Anzahlung ohne weiteres auf den Reisepreis angerechnet, tritt er von der Reise zurück, hat er ohnehin die Stornokosten zu zahlen, die in Höhe von 20 % bei einem Rücktritt des Kunden mindestens 22 Tage vor Beginn der Reise allgemein als zulässig angesehen werden (Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Auflage 2004, § 651 i Rdnr. 3). Es liegt daher im verständigen Interesse des Reiseveranstalters, bereits bei Übergabe des Sicherungsscheines eine wirtschaftliche Absicherung in Höhe dieser möglichen Stornokosten zu erhalten (Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Auflage 2004, § 651 a Rdnr. 13).

Nach Abwägung der beiderseitigen Interessenlage benachteiligt nach alledem die von der Beklagten verwendete Klausel, wonach bei Übergabe des Sicherungsscheines eines Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig wird, den Kunden nicht unangemessen. Das auch nach der seit dem 01.01.1997 geltenden Fassung des § 651 k IV BGB weiterhin bestehende Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 BGB muss im Falle einer zwanzigprozentigen Anzahlung zurücktreten, weil das Insolvenzrisiko des Reisenden durch das zwingende Erfordernis der Übergabe eines Sicherungsscheins weggefallen ist und weil der Reiseveranstalter ein sachlich begründetes Interesse daran hat, seine Vorausleistungen an Leistungsträger abzusichern und den Reisenden mit einer Anzahlung frühzeitig fest an die Buchung der Reise zu binden (Staudinger-Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651 a Rdnr. 128-135; Führich, Reiserecht, 4. Auflage 2002, Rdnr. 143-145, 467; ders. NJW 1994, 2446, 2449; Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Auflage 2004, § 651 a Rdnr. 13, begrenzt auf Stornokosten). Dies entspricht auch der Praxis in den meisten EU-Staaten (Staudinger-Eckert a.a.O.; Führich a. a.O. Rdnr. 145; Tonner, Reiserecht in Europa, 1992, 153 ff.). Das hypothetisch bestehende Risiko des Reisenden, bei Absage der Reise durch den Reiseveranstalter einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Anzahlungsbetrages gegenüber seinem Vertragspartner durchsetzen zu müssen, überwiegt nicht das begründete Interesse der Beklagten an einer angemessenen Sicherung ihrer im Vorfeld einer Buchung erbrachten Vorausleistungen. Dieses Risiko trägt der Kunde nämlich im Falle einer jeden, auch geringeren zu leistenden Anzahlung, es tritt also nicht erst bei einer zwanzigprozentigen Anzahlung auf.

Da bereits nach allgemeinen Erwägungen das Interesse des Reiseveranstalters an der Leistung einer Anzahlung in Höhe von 20 % das Interesse des Kunden an der Erbringung möglichst geringer Vorauszahlungen überwiegt, bedarf es keiner weiterer Feststellungen zu den konkreten von der Beklagten zu erbringenden Vorauszahlungen an Leistungsträger sowie zu sonstigen Unternehmenskosten.

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche, also über den Streit der Parteien hinausreichende Bedeutung hat (§ 543 II Nr. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat über die hier streitige Rechtsfrage nach Inkrafttreten der Neufassung des § 651 k BGB noch nicht entschieden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I; 708 Nr. 10; 711 ZPO.







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