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Landgericht Osnabrück Urteil vom 05.10.2007 - 12 O 1178/07 - Zur Benennung der Endreinigungskosten bei der Vermietung von Ferienimmobilien
 

 

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LG Osnabrück v. 05.10.2007: Nach allgemeiner Auffassung sind in den Endpreis auch pauschal und auf jeden Fall zu bezahlende Kosten für die Endreinigung einzubeziehen. Eine in einem Internetauftritt verwendete Werbung für Ferienimmobilien, die zwar einen Hinweis auf die Endreinigungskosten enthält, jedoch nicht deren Höhe benennt, verstößt gegen die sich aus § 1 der Preisangabenverordnung ergebende Verpflichtung, den Endpreis vollständig anzugeben.

Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 05.10.2007 - 12 O 1178/07)I hat entschieden:
Nach allgemeiner Auffassung sind in den Endpreis auch pauschal und auf jeden Fall zu bezahlende Kosten für die Endreinigung einzubeziehen. Eine in einem Internetauftritt verwendete Werbung für Ferienimmobilien, die zwar einen Hinweis auf die Endreinigungskosten enthält, jedoch nicht deren Höhe benennt, verstößt gegen die sich aus § 1 der Preisangabenverordnung ergebende Verpflichtung, den Endpreis vollständig anzugeben.




Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung von unbestimmten Preisangaben in Bedingungen für die Vermietung von Ferienimmobilien.

Im Internet werden unter der Adresse ... Ferienwohnungen auf ..., gewerblich zur Vermietung angeboten. Auf der Startseite erscheint als Überschrift: "...". Unter dem Menüpunkt "Impressum" ist der Beklagte mit seiner Anschrift aufgeführt, er wird dort auch als inhaltlich Verantwortlicher gem. § 6 MDStV benannt.

In dem Internetauftritt werden die Mietpreise für die Ferienwohnungen angegeben, wie dies aus dem Tenor ersichtlich ist. In diesem Zusammenhang wird auch die separate Berechnung der Endreinigung angekündigt, ohne einen konkreten Betrag zu benennen. Dies beanstandete die Klägerin durch Schreiben vom 24.4.2007, gleichzeitig verlangte sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der entstandenen Abmahnkosten, die sie auf 189,00 EUR bezifferte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 15-18 d. A. verwiesen. Der Beklagte lehnte durch anwaltliches Schreiben vom 2.5.2007 unter Verweis auf in den Meldescheinen, Anfrageantwortschreiben und Rechnungen enthaltene konkrete Angaben die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in Bedingungen bei der Vermietung von Ferienimmobilien gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:

    "Die Preisangaben beziehen sich auf die jeweilige Wohnung/Appartement pro Übernachtung bei Mietung von mind. 7 Übernachtungen. Kurzurlaube unter 5 Übernachtungen werden mit 35,00 Euro pro Person und immer 4 Übernachtungen berechnet. Bei Buchungen von 5-7 Übernachtungen berechnen wir einen einmaligen Mietzuschlag von 30,00 Euro. Die Endreinigung wird separat berechnet."

  2. Dem Beklagten für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gem. Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu Euro 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen.

  3. Den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 189,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.5.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation. Er behauptet, Vermieterin sei .... Dies sei auch aus dem Internetauftritt bzw. den den Interessenten zugänglich gemachten schriftlichen Unterlagen ersichtlich.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, ebenso der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 189,00 EUR. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aus §§ 2 UklaG, 1 PreisangabenVO und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der Beklagte ist als Störer passivlegitimiert. Es geht hier allein um die von der Klägerin beanstandete Werbung im Rahmen des Internetauftritts. Insoweit ist der Beklagte auf jeden Fall Störer, da er in dem Impressum gerade als Verantwortlicher genannt ist. Ob daneben auch ... aus den vom Beklagten angeführten Gesichtspunkten Störerin sein könnte, kann dahinstehen, da dies keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit des Beklagten hat.

Die von dem Beklagten in seinem Internetauftritt verwendete Werbung für die Ferienimmobilien verstößt gegen die sich aus § 1 der Preisangabenverordnung ergebende Verpflichtung, den Endpreis vollständig anzugeben. Nach allgemeiner Auffassung sind in den Endpreis auch pauschal und auf jeden Fall zu bezahlende Kosten für die Endreinigung einzubeziehen. Hier sind Beträge für die Endreinigung nicht benannt, sondern es wird lediglich darauf verwiesen, dass die Endreinigung separat berechnet wird. Dass die Kosten nur anfallen, wenn der Zustand der Wohnung eine Reinigung erfordert, ergibt sich aus der beanstandeten Klausel, auf die allein abzustellen ist, nicht. Die genannte Vorschrift der PreisangabenVO dient dem Schutz des Verbrauchers, so dass die Voraussetzungen des § 2 UklaG gegeben sind. Dass die Klägerin in ihren Antrag die gesamte Klausel aufgenommen hat und nicht nur die unbestimmte Angabe bzgl. der Endreinigungskosten, ist nicht zu beanstanden, da nur der einleitende Teil der Klausel eine Preiswerbung enthält, die die Verpflichtung zur Endpreisangabe begründet.

Da der Beklagte die von der Beklagten übersandte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben hat, ist die durch den Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Dies gilt auch insoweit, als inzwischen möglicherweise Änderungen an der Internetseite erfolgt sein sollten. Ob konkrete Preisangaben zu den Endreinigungskosten in sonstiger Werbung oder Anschreiben in Papierform enthalten sind, kann dahinstehen, da dies die Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht endgültig ausräumen kann.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 683 BGB. Nach allgemeiner Auffassung stellt die berechtigte Abmahnung ein Geschäft auch im Interesse des Störers dar, da durch die Abmahnung versucht wird, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten niedrig zu halten (Palandt-Sprau § 683, Rdn. 7 a). Die Höhe der Kosten hat der Beklagte nicht bestritten. Der Zinsanspruch folgt aus §" 286 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.







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