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OLG Nürnberg Urteil vom 20.07.1999 - 3 U 1559/99 - Die Stornierungsgebühren bei einem Reisevertrag dürfen nicht 100% betragen

OLG Nürnberg v. 20.07.1999: Die Stornierungsgebühren bei einem Reisevertrag dürfen nicht 100% betragen


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 20.07.1999 - 3 U 1559/99) hat entschieden:

   Die AGB-Klausel eines Busreisen-Veranstalters, nach der sein Entschädigungsanspruch nach BGB § 651i Abs 3 bei einem am Tage des Reiseantritts erklärten Rücktritt von der Reise 100% des Reisepreises beträgt, ist wegen Verstoßes gegen AGBG § 9 Abs 2 Nr 1 unwirksam.




Siehe auch
Ferienimmobilien
und
Reisen


Tatbestand:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:


Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. März 1999 ist zulässig und begründet.

Die von der Beklagten als Veranstalter von Busreisen beim Abschluss von Reiseverträgen verwendete Klausel "Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person: ... bei Nichtantritt 100 %" stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Sie weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich von § 651 i BGB ab und ist daher gemäß § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.

Gemäß § 651 i BGB ist der Partner eines Reisevertrages berechtigt, jederzeit, also auch unmittelbar vor Antritt der Reise, vom Reisevertrag zurückzutreten. Macht er hiervon Gebrauch, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. An seine Stelle tritt eine angemessene Entschädigung (§ 651 i Abs. 2, Satz 1 und 2 BGB). Anders als bei § 649 BGB fällt also der vertragliche Vergütungsanspruch weg. Daraus ist zu entnehmen, dass Pauschalen nach § 651 i Abs. 3 BGB im allgemeinen niedriger angesetzt werden müssen als bei einem Werkvertrag (vgl. Brandtner/Ulmer/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Auflage, Anhang zu §§ 9 bis 11, Rd. 589). Der Reiseveranstalter muss sich nicht nur den böswillig unterlassenen, sondern jeden möglichen anderweitigen Erwerb sowie die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Dies ist bereits bei der Bemessung der Pauschale zu berücksichtigen und nicht etwa erst bei zuzulassenden Einwendungen des Reisenden.

Die 100 %-ige Pauschale bewirkt in ihrer Konsequenz, dass die Beklagte abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 651 i BGB ihren vollen Vergütungsanspruch für die Reise behält. Auch wenn dies nur für den Fall des Rücktritts von der Reise am Tage des vorgesehenen Reiseantritts gilt, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar. Die Pauschalierung enthält keinerlei Differenzierung nach Haupt-, Zwischen- oder Nebensaison sowie nach der Beliebtheit des Reiseziels. Sie enthält auch keine Unterscheidung dahingehend, ob nur ein Zielort angefahren wird oder ob es sich um eine Rundreise mit mehreren Übernachtungsstätten handelt. Sie enthält schließlich auch keine Differenzierung bezüglich der einzelnen Kostenfaktoren, obwohl diese teilweise von der Zahl der tatsächlichen Reiseteilnehmer abhängen können. So dürften zwar die reinen Fahrtkosten (Bus und Fahrer) regelmäßig auch bei kurzfristigem Rücktritt einzelner Reisender gleichbleiben.

Dies gilt jedoch nicht mehr bei Kosten, die an den einzelnen Zielorten anfallen und von der Größe der Reisegruppe abhängen (z.B. Eintrittsgelder für Besichtigungen; Stadtführungen, Skipässe bei Fahrten in Wintersportorte u.ä.). Führungen und Eintritte mögen zwar in der Regel vorher bestellt werden, wie das Landgericht annimmt. Dass sie aber schließlich unabhängig von der tatsächlichen Größe der Gruppe an Ort und Stelle auch entlohnt werden müssten, entspricht nicht den Kenntnissen des Senats. Schließlich erscheint es auch nicht vorstellbar, dass es der Beklagten als Reiseveranstalter bei einer Reise an einen beliebten Zielort etwa zur Hauptsaison nicht möglich sein sollte, auch kurzfristig Zimmerbestellungen zu stornieren. Dies wird insbesondere für Rundreisen hinsichtlich der zuletzt anzufahrenden Ziele der Fall sein. Schließlich macht es der in den letzten Jahren sprunghaft steigende Anteil der "last-minute" Buchungen wahrscheinlich, dass gelegentlich auch ganz kurzfristig stornierte Reisen vom Veranstalter noch anderweitig verwertet werden können (vgl. von Westphalen/Kappus, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen, Rd. 30). Dass diese Überlegungen nicht nur theoretischer Natur sind, zeigt die nicht angegriffene Pauschale von 55 % bei einem Rücktritt bis zu einem Tag vor dem Reiseantritt. Aus ihr folgt, dass es der Beklagten bei einem Rücktritt noch am Vortage des Reisebeginns möglich ist, Aufwendungen in nicht unerheblicher Höhe zu ersparen. Warum diese Möglichkeit völlig wegfallen sollte, sofern er einen Tag später, nämlich am Reisetag erklärt wird, ist nicht nachvollziehbar.



Die ohne jedwede Differenzierung versehene, auf volle Erstattung des Reisepreises ausgerichtete Pauschale benachteiligt somit den Reisenden in unangemessener Weise (vgl. hierzu MünchKomm./Tonner, 3. Auflage, § 651 i, Rd. 12). Sie ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

Für den klägerischen Anspruch ist es unerheblich, dass die Beklagte die streitgegenständliche, allein auf Busreisen bezogene AGB nicht mehr verwendet. Regelmäßig - so auch hier - entfällt die Wiederholungsgefahr nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese wurde jedoch von der Beklagten nicht abgegeben.

Die Veröffentlichungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 18 Satz 1 AGBG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt angesichts des Streitwertes aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, da die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind.

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