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Landgericht Hildesheim Urteil vom 04.11.2009 - 11 O 19/09 - Die Werbung für die "SZ®"-Therapie durch eine Heilpraktikerin ist unzulässig

LG Hildesheim v. 04.11.2009: Die Werbung für die "SZ®"-Therapie durch eine Heilpraktikerin ist unzulässig


Das Landgericht Hildesheim (Urteil vom 04.11.2009 - 11 O 19/09) hat entschieden:
Nach § 3 Ziffer 1 HWG ist eine Werbung irreführend und deshalb unzulässig, mit der Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt werden, die sie nicht haben. Maßgeblich ist, dass nach der subjektiven Wirkung, welche die Werbemaßnahmen bei den angesprochenen Verkehrskreisen haben, der irreführende Eindruck erweckt wird, dass den Diagnose- und Therapiemethoden eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben. Dies trifft auf die sog. "SZ®"-Therapie zu, weil diese jegliche wissenschaftliche Absicherung fehlt.




Siehe auch Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel


Tatbestand:

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüche.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er ist gemäß § 1 Ziffer 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKlaG festgestellt.

Die Beklagte ist Heilpraktikerin. Sie bietet eine Therapie unter der Bezeichnung "SZ®" an, für die sie im Internet noch am Tage der letzten mündlichen Verhandlung für die Behandlung der im Tenor genannten Krankheiten warb, ohne dass die Geeignetheit und Wirksamkeit der jeweiligen Methode zur Diagnose und Behandlung der Krankheiten wissenschaftlich gesichert ist. Wegen der Einzelheiten der Werbung wird auf das Anlagenkonvolut 2 zur Klageschrift verwiesen.

Nach diverser Korrespondenz lehnte die Beklagte eine Unterlassungserklärung wegen der Bewerbung der im Tenor genannten Anwendungsgebiete ab.

Der Kläger hält die Werbung für unzulässig.

Er ist der Ansicht prozessführungsbefugt zu sein und behauptet seine Aktivlegitimation. Dazu trägt er vor, ihm gehöre eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Er sei nach seiner personellen und sachlichen finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

Mit der am 20.06.2009 der Beklagten zugestellten Klage verlangt er Unterlassung der Bewerbung nach Maßgabe des Tenors, Erstattung der ihm für die Abmahnung entstandenen Eigenaufwendungen, Ersatz der ihm durch die Mandatierung seiner Prozessbevollmächtigten und deren sodann entfaltete außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Kosten sowie Feststellung der Erstattungspflicht von Zinsen für die vorgezahlten Gerichtsgebühren.

Der Kläger beantragt,
  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine "SZ®"-Therapie - die auf einer Diagnose mittels Dunkelfeldmikroskopie, Iris-Diagnose und/oder einem Gespräch beruht und/oder die Elemente Ozon, Isopathie, Spagyrik und Homöopathie enthält - außerhalb der Fachkreise mit einem, mehreren und/oder allen der folgenden Anwendungsgebiete zu werben:

    - Herz-Kreislauf-Leiden wie Herzinfarkt
    - Schlaganfälle
    - Thrombosen jeglicher Art
    - Augenkrankheiten, wie grüner und grauer Star, Makuladegeration
    - Alzheimer und Parkinson
    - Funktionsstörungen der Leber durch … Hepatitis und Leberzirrhose
    - Depressionen
    - Hauterkrankungen sämtlicher Art
    - Niereninfekte.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.192,60 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
  4. Es wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Unterlassungsansprüche für unbegründet. Sie rügt die Aktivlegimitation des Klägers.

Sie meint ferner, dass sie nach dem für sie geltenden Heilpraktikergesetz berechtigt sei, mit der von ihr beworbenen Therapie Patienten mit den beworbenen Krankheiten zu behandeln. Daher komme es auch nicht auf die fehlende Anerkennung ihrer Therapie durch die Schulmedizin an.

Eine Irreführung der Patienten liege nicht vor. Bei der Bewertung ihrer Werbung sei der Erwartungshorizont ihrer Patienten zu berücksichtigen. Sie sei auch bereit, wie bereits am 27.02.2009 vorgerichtlich angeboten, in ihrer Werbung zukünftig darauf hinzuweisen, dass die Therapie nicht zu den allgemein anerkannten Methoden der Schulmedizin gehöre.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und führt in der Sache weitgehend zum Erfolg.

1) Der Kläger ist berechtigt, gegen die Beklagte unter Berufung auf das UWG und das UKlaG vorzugehen.

Er ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und auch klagebefugt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG. Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beizutragen sowie ggf. im Zusammenhang mit den zuständigen Stellen unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

Dem Kläger gehört auch eine nicht unerhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Bei der Frage, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, sind diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die sich auf demselben räumlichen und sachlichen Markt mit der Beklagten als Wettbewerber begegnen, also um Kunden bzw. Patienten konkurrieren können. Der maßgebliche räumliche Markt wird dabei im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Hier nimmt die Beklagte in ihrem Internetauftritt für sich in Anspruch, dass Patienten aus ganz Deutschland und Europa kommen und teilweise sogar von weltweit anreisen. Demgemäß kann es entgegen ihrer Auffassung nicht darauf ankommen, dass sie in Gifhorn ansässig ist und Mitbewerber beispielsweise in Hamburg.

In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den Begriff der Waren oder gewerblichen Leistungen gleicher oder verwandter Art gekennzeichnet. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Leistungen müssen sich ihrer Art nach nur so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Leistung des einen Mitbewerbers durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Danach ist vorliegend, anders als von der Beklagten angenommen, nicht nur auf den engen Markt der Heilpraktiker abzustellen, sondern es sind vielmehr all diejenigen einzubeziehen, die im Heilmittelbereich tätig sind. Aus der im Verfahren von dem Kläger vorgelegten Liste ergibt sich, dass Mitglieder des Klägers 21 Unternehmen der Ernährungsberatung, 15 Hersteller von Nahrungsergänzungsmittel, 2 Kurkliniken, 3 Kliniken, 34 Hersteller von Naturheilmitteln, 73 Hersteller und Vertreiber pharmazeutischer Produkte, der Hamburger Apothekerverein, die Ärztekammer Hamburg, Schrothverband e.V., der Bundesverband Deutscher Versandapotheken, 9 Heilpraktiker, Betreiber von Krankenhäusern, 20 Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln weitere 13 Hersteller von Nahrungsmitteln sind. Danach ist diese Tatbestandsvoraussetzung ohne Zweifel erfüllt.

Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass der Verband aufgrund seiner personellen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Der Kläger hat im Prozess seine Gewinn- und Verlustrechnung für 2007 vorgelegt. Der Inhalt dieser Rechnung ist unbestritten geblieben. Angesichts dessen ist das weitere Bestreiten der Aktivlegitimation der Beklagten ins Blaue hinein und ohne Substanz. Die Beklagte hätte zumindest dartun müssen, dass die Gewinn- und Verlustrechnung für 2007 falsch ist oder aber, dass sich die Voraussetzungen grundlegend geändert hätten. Dafür sind aber gerade keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Intention des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist, dass sich der Verein nicht weit überwiegend aus Abmahnpauschalen finanzieren darf. Die Abmahnpauschalen dürfen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den sonstigen Einnahmen stehen. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für 2007 ergibt sich, dass die Einnahmen aus der Abmahnkostenpauschale und den Abmahnkostenforderungen für 2007 weniger als 50 % der Gesamterträge ausmachten.

Es gibt auch keinen Zweifel an der erforderlichen personellen Ausstattung des Klägers. Dies erfordert nur, dass er über eigenes Personal zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen verfügt. Er darf diese Aufgaben nicht komplett auf Anwälte übertragen. Insofern kommt dem Kläger bereits eine tatsächliche Vermutung dafür zugute, dass er seine satzungsgemäßen Aufgaben auch wirklich erfüllt, wenn er jahrelang unbeanstandet als klagebefugt angesehen werden kann. Der Kläger hat zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen zitiert, in denen die Anspruchsberechtigung bejaht wird und die sich über einen langen Zeitraum erstrecken. Der Beklagte hat nicht einen Anhaltspunkte vorgetragen, aus dem ernsthafte Zweifel an der personellen Ausstattung des Klägers herzuleiten wären.

Die geltend gemachte Unterlassungsansprüche stehen dem Kläger gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, 3 HWG zu.

Nach § 3 Ziffer 1 HWG ist eine Werbung irreführend und deshalb unzulässig, mit der Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt werden, die sie nicht haben. Nach ständiger Rechtsprechung trifft bei der Frage einer irreführenden Werbung zwar grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbebehauptung. Dieser Darlegungslast kommt der Kläger nach, wenn er substantiiert behauptet, einer von ihm als irreführend angegriffenen gesundheitsbezogenen Bewerbung fehle die wissenschaftliche Grundlage. Vorliegend nimmt die Beklagte gar nicht Abrede, dass den von ihr beworbenen Therapie- und Diagnoseverfahren die wissenschaftliche Absicherung fehlt. Maßgeblich ist hier, dass nach der subjektiven Wirkung, welche die Werbemaßnahmen bei den angesprochenen Verkehrskreisen haben, der irreführende Eindruck erweckt wird, dass den Diagnose- und Therapiemethoden eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben.

Die Kammer ist in der Lage, die nachfolgenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde zu treffen, weil seine Mitglieder zu dem angesprochenen breiten Publikum gehören. Auszugehen ist von den Vorstellungen des durchschnittlich informierten, aufmerksamen, verständigen und kritisch prüfenden Durchschnittsverbrauches. Dabei ist nicht jede Aussage isoliert zu betrachten, vielmehr müssen diese im Gesamtkontext der Werbung gesehen werden. Entscheidend ist, wie die Werbung als Ganzes wirkt.

Da sich die Werbung an ein breites Publikum uneingeschränkt wendet, verbietet es sich, die Werbung nur unter dem Blickwinkel derjenigen zu bewerten, die sich einem Heilpraktiker zuwenden. Die Gesamtaussage der Werbung, insbesondere durch die Benennung konkreter Fälle, suggeriert, dass die Methoden der Beklagten auch bei ernsthaften, teilweise sogar das Leben bedrohende Krankheiten, helfen. Da dies nicht wissenschaftlich gesichert ist, ist die Werbung irreführend. Die Unlauterkeit der Werbung der Beklagten wird noch dadurch bekräftigt, dass die Beklagte gerade schwerste Erkrankungen, die bei den betroffenen Patienten und deren Angehörigen zu erheblicher emotionaler Belastung führen, zu heilen bzw. zu lindern vorgibt, ohne dass hierfür eine wissenschaftliche Grundlage besteht.

Die Irreführung entfällt auch nicht durch den von der Beklagten angebotenen einschränkenden Zusatz, dass ihre Therapie und Methoden schulmedizinisch nicht gesichert seien. Zunächst sind schon an der Aufrichtigkeit dieses Angebotes Zweifel begründet. Die Beklagte hat zwar vorprozessual eine derartige Einschränkung angeboten. Dennoch war am Tage der mündlichen Verhandlung im Internet eine uneingeschränkte Werbung der Beklagten aufrufbar.

Insbesondere ist auch die Wiederholungsgefahr durch dieses Angebot nicht entfallen. Denn durch einen zukünftigen Zusatz wäre die Beklagte nicht gehindert, erneut auf die alte Fassung ihrer Werbung zurückzugreifen, nachdem sie insofern nicht bereit war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Überdies erweckte ein solcher Hinweis den wiederum unrichtigen Eindruck, dass die beworbenen Methoden die zugesprochenen Wirkungen auslösen, es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis fehlt. Dies wiederum widersprecht jedoch in unvereinbarer Weise der unstreitigen Tatsache, dass es noch nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Methoden krankheitslindernde oder krankheitsheilende Wirkung haben.

Die von der Beklagten vorgelegte Patientenliste ist kein stichhaltiges Indiz. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Aufbereitung der angeblich bei den Patienten vorhandenen Krankheitsbilder. Ferner kann ein wissenschaftlicher Beweis nicht mehr im Prozess nachgeholt werden. Die wissenschaftliche Absicherung muss im Zeitpunkt der Werbung vorliegen.

2) Dem Kläger stehen zusätzlich 166,60 Euro zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2009 wegen der ihm entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 291, 683, 670, 679 BGB zu.

3) Ferner ist die Klage hinsichtlich des Feststellungsanspruchs gemäß § 9 UWG begründet. Die Beklagte verletzt vorsätzlich das UWG. Sie hat dem Kläger den Verzugsschaden zu ersetzen, der durch die Verzinsung der zu bevorschussenden Gerichtskosten entsteht (§ 9 UWG).

4) Die Klage ist indessen unbegründet und daher abzuweisen, soweit der Kläger Ersatz der ihm außergerichtlich entstandenen Kosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG wegen der Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten und von diesem entfalteten außergerichtlichen Tätigkeiten erwachsen ist. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Kläger eine entsprechende Rechnung von seinem Bevollmächtigten erhalten hat und dieser Betrag von dem Kläger bezahlt worden ist. An derartigem Vortrag fehlt es.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Das Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 12. Oktober 2009 und 21. Oktober 2009, die am 22. Oktober 2009 bei Gericht eingegangen sind, ist schon aus formalem Grunde gemäß § 296 a ZPO unbeachtlich. Es gibt keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Diese ist nicht zu früh geschlossen worden. Die Parteivertreter hatten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzustellen.



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