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BGH Urteil vom 25.01.1980 - I ZR 10/78 - Zur unzulässigen Werbung durch Preisgegenüberstellung

BGH v. 25.01.1980: Zur unzulässigen Werbung durch Preisgegenüberstellung




Der BGH (Urteil vom 25.01.1980 - I ZR 10/78) hat entschieden:

   Wird mit Preissenkungen in der Weise geworben, dass einem aufgehobenen früheren Preis ein neuer niedrigerer gegenübergestellt wird ("statt ... DM ... DM"), muss zur Vermeidung eines Irrtums des Käuferpublikums in der Werbeanzeige klargestellt werden, dass es sich bei den früheren Preisen um eigene, aufgehobene Preise des Werbenden handelt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Werbung ganz oder überwiegend auf Markenartikel bezieht.

Siehe auch
Werbung mit durchgestrichenen Preisen
und
Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt ein Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen. In zwei Zeitungsanzeigen der S. Zeitung vom 22. Mai und 12. Juni 1975 (Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift) warb sie für mehrere ihrer Artikel mit Preisvergleichen, indem sie den von ihr bislang verlangten höheren Preisen das Wort "statt" voransetzte und ihre neuen, niedrigeren Preise folgen ließ ("statt (Preis) (Preis)"). Diese Werbung betraf überwiegend Markenware (R.-Margarine, R.-Feinwaschmittel, N.-Sonnenmilch, J.-Kaffee uam). Unter den jeweils 23 mit einem "statt"-Preis ausgezeichneten Waren befanden sich in der ersten Anzeige 18, in der zweiten 20 Markenartikel.

Die Klägerin, eine Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb, erblickt in dieser Werbung einen Verstoße gegen § 3 UWG. Sie meint, das Publikum werde irregeführt. Aus der Werbung ergebe sich nicht, ob der Vergleichspreis ein bislang von der Beklagten verlangter Preis, ein früherer, nunmehr unzulässiger gebundener Preis, ein unverbindlich empfohlener Preis oder ein Preis der Konkurrenz sei. Die Beklagte müsse in der Werbung klarstellen, was für ein Preis der Vergleichspreis sei.

Die Klägerin hat beantragt,

   der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr bei Preisgegenüberstellungen mit der Angabe "statt" zu werben, soweit nicht durch einen Hinweis klargestellt wird, dass es sich bei dem Ausgangspreis um einen eigenen früheren Preis, einen unverbindlich empfohlenen Preis, einen aufgehobenen gebundenen Preis oder um einen Preis der Konkurrenz handelt.

Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, ihre Werbung sei nicht irreführend. Das Publikum erblicke in den Vergleichspreisen ausschließlich die eigenen früheren Preise der Beklagten, weil es an irgendeiner Bezugnahme auf Preise fehle, wie sie die Klägerin sonst für möglich halte. Gebundene Preise gebe es seit dem 1. Januar 1974 nicht mehr und unverbindlich empfohlene Preise hätten sich im Lebensmitteleinzelhandel nicht durchgesetzt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.





Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Die Werbung der Beklagten verstoße nicht gegen § 3 UWG, weil sie im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht mehrdeutig sei. Der Verbraucher verstehe die Werbung durchweg richtig dahin, dass die Beklagte mit der Herabsetzung eigener Preise werbe. Die Verwendung des Wortes "statt" in Verbindung mit einer Preisangabe weise eindeutig auf eigene, von der Beklagten früher verlangte Preise hin. Es gelte hier nichts anderes als in den Fällen, wo der Werbende in der Anzeige seinen alten Preis durchstreiche. Die Gefahr, dass der Vergleichspreis als gebundener Preis missverstanden werde, habe im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr bestanden, weil gebundene Preise anderthalb Jahre nach Abschaffung der Preisbindung keine Marktbedeutung mehr gehabt hätten. Auch fehle es an irgendeiner Bezugnahme, die den flüchtigen Durchschnittsleser zu der Annahme verleiten könnte, es handele sich bei den Vergleichspreisen um unverbindlich empfohlene Preise, die die Beklagte bislang nicht gefordert habe, oder um Preise von Mitbewerbern. Für diese Feststellungen habe es einer Beweisaufnahme nicht bedurft, weil die Mitglieder des Berufungsgerichts zu den angesprochenen Verbraucherkreisen zählten und deshalb selbst über die Sachkunde verfügten, die erforderlich ist, um die Verkehrsauffassung der angesprochenen Verbraucherkreise zu ermitteln.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Werbung der Beklagten gegen § 3 UWG.

1. Mit der Frage, ob der Verkehr durch Preisvergleiche irregeführt wird, bei denen dem gültigen Preis ein höherer früherer Preis gegenübergestellt wird, hat sich der Bundesgerichtshof wiederholt befasst, ohne allerdings abschließend zu entscheiden, wie eine Werbung zu beurteilen ist, bei der - wie hier - in vergleichender Weise ausschließlich mit "statt"-Preisen ohne ausdrücklichen Hinweis darauf geworben wird, dass es sich bei diesen Preisen um die eigenen früheren Preise des Werbenden handelt. In den Urteilen "Richtpreiswerbung I" (BGHZ 45, 115 = GRUR 1966, 327) und "Richtpreiswerbung II" GRUR 1966, 333) war es darauf angekommen, ob und inwieweit der Werbende eigene Preise mit vom Hersteller empfohlenen Endverbraucherpreisen vergleichen darf. In der Entscheidung "regulärer Preis" (GRUR 1970, 609) war zu prüfen gewesen, ob eine Preisgegenüberstellung mit verschiedenartigen, den Verbraucher verwirrenden Bezeichnungen ("regulärer Preis" und "statt") zulässig ist, wenn ein klarstellender Hinweis darauf fehlt, dass die so bezeichneten Preise diejenigen sind, die der Werbende bislang verlangt hatte; der Senat hatte zwar in dieser Entscheidung die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung mit diesen Bezeichnungen bejaht, aber ausdrücklich offen gelassen, ob eine Werbung auch dann unerlaubt ist, wenn sie nur auf einen Preisvergleich mit der Bezeichnung "statt" abstellt. Auch im Urteil "Preisgegenüberstellung I" (GRUR 1975, 78) hatte der Senat zur Frage der Zulässigkeit einer "statt"-Preis-Werbung nicht abschließend Stellung genommen, weil in jener Sache davon auszugehen war, dass der Werbende den als früher gültig herausgestellten Preis nicht oder nicht ernsthaft gefordert hatte und ein Verstoß gegen § 3 UWG schon deshalb zu bejahen war. Die Frage ist nunmehr für die hier zu beurteilenden Werbeanzeigen eines Lebensmittel-Einzelhändlers dahin zu entscheiden, dass eine Werbung mit "statt"-Preisen, die sich vorwiegend auf Markenware bezieht, irreführend und damit wettbewerbswidrig im Sinne von § 3 UWG ist, wenn sie nicht gleichzeitig klarstellt, dass der Vergleichspreis ein früherer Preis des Werbenden ist.




Gleichwohl sind die Werbeanzeigen der Beklagten als mehrdeutig und damit als irreführend im Sinne von § 3 UWG zu beanstanden, weil die Gefahr besteht, dass sie von einem nicht völlig unerheblichen Teil des Verkehrs in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinne aufgefasst werden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Verbraucher verstehe die beanstandeten Werbeanzeigen richtig dahin, dass die Beklagte mit der Herabsetzung eigener Preise werbe, weil die Verwendung des Wortes "statt" in Verbindung mit einer Preisangabe auf eigene, von der Beklagten früher verlangte Preise hinweise. Die Revision wendet unter Berufung auf § 286 ZPO dagegen ein, das Berufungsgericht sei von einer unzutreffenden Verkehrsauffassung ausgegangen, weil es auf unvollständigen Erwägungen aufbaue und gegen die Grundsätze der Lebenserfahrung verstoße. Die Preisgegenüberstellungen der Beklagten seien in dem von der Klägerin dargetanen mehrfachen Sinne mehrdeutig und missverständlich. Insbesondere könne der Verkehr die Werbung dahin auffassen, dass ein vom Hersteller unverbindlich empfohlener Preis nunmehr gesenkt werde. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Preisvergleiche der Beklagten teilweise ausgesprochene Markenwaren beträfen, bei denen es besonders nahe liege anzunehmen, dass der Vergleichspreis der "eigentliche", vom Hersteller empfohlene Preis sei, an dessen Stelle der Einzelhändler nunmehr einen geringeren setze. Außerdem würden im Einzelhandel Vergleichspreise mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet, was ebenfalls dafür spreche, dass die beanstandete Preisgegenüberstellung der Beklagten keineswegs eindeutig, sondern mehrdeutig sei.




Diesen Ausführungen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Mit dem Berufungsgericht ist zwar davon auszugehen, dass ein Teil der Verbraucher die Vergleichspreise für die eigenen früheren Preise der Beklagten hält und nicht in Betracht zieht, dass es sich bei ihnen um frühere gebundene oder unverbindlich empfohlene Preise oder um Preise von Mitbewerbern handelt. Indessen widerspricht es der Lebenserfahrung und ist deshalb rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht diese Annahme auf alle in Betracht kommenden Verkehrskreise ausdehnt. Das Berufungsgericht wird dabei dem Umstand nicht hinreichend gerecht, dass sich die beanstandete Werbung ganz überwiegend auf Markenware bezieht, bei der für einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die Annahme nahe liegt, dass die zum Vergleich herangezogenen Preise Preisempfehlungen der Hersteller wiedergäben oder allgemein übliche Preise der angebotenen Markenartikel seien. Dem ganz allgemein bei Markenwaren an Preisempfehlungen der Hersteller gewöhnten Verbraucher ist nicht ohne weiteres geläufig, dass sich - wie die Beklagte behauptet - im Lebensmittelhandel Preisempfehlungen nicht durchgesetzt haben sollen. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern wird daher auch heute noch den in einer Werbeanzeige als nicht mehr gültig bezeichneten Preis nicht ohne weiteres für den früheren eigenen Preis des Werbenden halten, sondern für einen vom Hersteller empfohlenen Preis oder überhaupt für einen allgemein verlangten Marktpreis.

Das Berufungsurteil konnte hiernach keinen Bestand haben; es war auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil, das der Klage stattgegeben hatte, war mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

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