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Amtsgericht Bremen Urteil vom 27.11.2009 - 9 C 412/09 - Zum Beurteilungsermessen beim eBay-Bewertungssystem

AG Bremen v. 27.11.2009: Zum Beurteilungsermessen beim eBay-Bewertungssystem


Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 27.11.2009 - 9 C 412/09) hat entschieden:

   Die Bewertung der Handelspartner nach einer Transaktion ist Sinn und Zweck des speziellen Bewertungsverfahrens bei eBay. Als Werturteil ist die negative Bewertung als Gesamtnote für die Transaktion einer Einordnung nach wahr/falsch von vornherein entzogen. Die Kommentierung der Rückabwicklungspraxis als "Übelste Abzocke" ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges keine unzulässige Schmähkritik sondern eine Meinungsäußerung, die von Art. 5 I GG gedeckt ist.

Siehe auch
Bewertungsseiten und Bewertungssysteme im Internet
und
Kundenbeurteilungen - Astroturfing - Kundenmeinungen - Kundenbewertungen - Testimonials

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Beseitigung einer vom Beklagten als Käufer abgegebenen negativen eBay-Bewertung sowie Ersatz entstandener Anwaltskosten.

Die Klägerin betrieb einen Onlineshop unter den Namen "ABC" und bot bei einer Auktion im Interauktionshaus eBay eine Damenjacke Marke S. zum Verkauf an. Der Beklagte kaufte diese Jacke am 15.12.2008 unter Angabe des Mitgliedsnamen "B" für 19,90 EUR zuzüglich 4,90 EUR Versandkosten. Nach Abschluss des Kaufvertrages kam es aufgrund eines Widerrufs durch den Beklagten zur Rückabwicklung des Vertrages. Die erhaltene Ware wurde der Klägerin zurückgesandt woraufhin diese dem Beklagten den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 19,90 EUR zurückerstattete. Die Kosten für die Hinsendung der Ware in Höhe von 4,90 € wurden hingegen nicht erstattet. Der Beklagte wandte sich daraufhin per E-Mail an die Klägerin und bat um die Erstattung der im Voraus gezahlten Versandkosten. Diese verwies auf ihre AGB nach denen die Versandkosten grundsätzlich nur ab einem Warenwert von 40,00 EUR übernommen werden. Im Anschluss an diese Korrespondenz gab der Beklagte am 14.01.2009 in der Bewertungsplattform von eBay über die Klägerin eine negative Bewertung ab und fügte einen Text mit dem Wortlaut: "Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!!!" hinzu. In einem Rechtsanwaltsschreiben vom 04.03.2009 forderte daraufhin die Klägerin unter Fristsetzung den Beklagten auf, für eine Löschung dieser Bewertung zu sorgen. Der Beklagte erklärte, dass er ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage dieser Forderung schnellstmöglich nachkommen wird. Unter dem 16.03.2009 wurde er hierzu nochmals unter Fristsetzung anwaltlich aufgefordert. Nach einiger Zeit stellte die Klägerin dann fest, dass zwar der Kommentar von eBay entfernt worden war, die Transaktion jedoch weiterhin eine negative Bewertung hatte.

Die Klägerin behauptet, die negative Bewertung schade ihren Verkaufsaktivitäten bei eBay. Dabei komme es entscheidend auf die Bewertungsstatistik auf der ersten Seite des Bewertungsprofils an. Dort erfahre man auf einem Blick, wie viele positive, neutrale oder negative Bewertungen bereits abgegeben worden seien. Dies bedeute zugleich, dass auch eine einzelne negative Bewertung stets in dieser Statistik sichtbar bleibe und sich auf potentielle Käufer auswirke, auch wenn sie bereits nicht mehr auf der ersten Profilseite angezeigt wird. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei auch zur Beseitigung der negativen Bewertung an sich verpflichtet. Ferner schulde er Ersatz der für das anwaltliche Aufforderungsschreiben entstandenen Kosten. Die Klägerin sei nicht zur Rückerstattung der Hinsendekosten verpflichtet und habe sich im Rahmen des Geschäfts absolut einwandfrei verhalten. Für die Abgabe einer negativen Bewertung gäbe es daher keinen sachlichen Grund. Des weiteren ist sie der Ansicht, dass es sich bei dem inzwischen gelöschten Kommentar um eine völlig überzogene, ausfällige Kritik gehandelt habe. Es sei dem Beklagten dabei nicht um die Auseinandersetzung in der Sache gegangen, sondern vordergründig um die Diffamierung der Klägerin, so dass er schon deshalb zur Löschung verpflichtet gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

  1.  den Beklagten zu verurteilen, die von ihm unter dem Mitgliedsnamen "B" im Rahmen der Transaktion Nr. 1234567890 abgegebene negative Bewertung über die Klägerin im Bewertungsforum der Fa. eBay International AG unter http://feedback.ebay.de zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, hilfsweise einer Löschung der Bewertung durch die Fa. eBay International AG zuzustimmen.

  2.  den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 411,30 EUR an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die negative Bewertung im Bewertungsforum sei Ausdruck seiner Unzufriedenheit über die Transaktionspraxis der Klägerin gewesen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei bei Ausübung des Widerrufsrechts auch zur Erstattung der Hinsendekosten verpflichtet. Dies ist bei der ganz überwiegenden Mehrheit der bei eBay agierenden gewerblichen Verkäufer auch üblich. Da der Inhalt des Kommentars auf die Versandostenpraxis abziele, sei darin keine unwahre Tatsachenbehauptung enthalten. Insofern enthalte der Kommentar auch keine beleidigende oder ehrverletzende Äußerung und sei angesichts der Vorgeschichte auch keine Schmähkritik, die nicht mehr von Art. 5 GG geschützt wäre.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht zu.

1. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Beseitigung der negativen Bewertung aus § 823 Abs. 1 iVm § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung eines Rechtsguts iSd § 823 Abs. 1 BGB -hier das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor. Selbst wenn eine negative Bewertung grundsätzlich einen Eingriff in dieses Rechtsgut darstellen könnte, wäre dieser Eingriff hier nicht rechtswidrig.

Das Gericht geht nicht davon aus, dass eine negative Bewertung dann rechtswidrig ist, wenn eine Verkaufsabwicklung formal rechtmäßig erfolgt ist. Vielmehr ist eine solche Bewertung immer eine subjektive Wertung des einzelnen Kunden, mit der dieser seinen Gesamteindruck mitteilt. Die Bewertung der Handelspartner nach einer Transaktion ist Sinn und Zweck des speziellen Bewertungsverfahrens bei eBay (vgl. § 6 Nr. 2 AGB ). Als Werturteil ist die negative Bewertung als Gesamtnote für die Transaktion einer Einordnung nach wahr/falsch von vornherein entzogen. Anhand solcher Bewertungen der Käufer soll ein aussagekräftiges Bild des Verkäufers der Öffentlichkeit präsentiert werden. Es soll als Grundlage für Kaufentscheidungen anderer Käufer dienen. Hierfür ist es notwendig, dass sich die Handelspartner im Anschluss an die Transaktion gegenseitig bewerten. Dieses Bewertungssystem dient letztlich sowohl den Interessen des Käufers als auch denen des Verkäufers und bildet eine wesentliche Grundlage in einem zum Teil anonymisierten Handel bei eBay (s. LG Düsseldorf, MMR 2004, S. 496). Schließlich stellen die positiven Bewertungen auch eine kostenlose Werbemaßnahme für den Verkäufer dar und die Mitglieder nehmen an dem Markt freiwillig teil, setzen sich also bewusst der Gefahr (auch) negativer Kritik aus. Ein überwiegendes Schutzinteresse seitens des Verkäufers kann nicht bestehen, zumal der Bewertete nicht gänzlich schutzlos ist, sondern sich seinerseits durch einen Gegenkommentar zur Wehr setzen kann. Schutzbedürftige Belange des Handelspartners werden dabei berücksichtigt. Aus einer Interessens- und Güterabwägung und unter Zugrundelegung des Umstandes, dass bei dem Internetauktionshaus eBay ein spezielles Bewertungsverfahren existiert und es sich bei diesem System um ein Verkaufsforum handelt, ist die negative Bewertung der Klägerin aus der subjektiven Sicht des Beklagten zulässig und rechtmäßig. Die subjektive Unzufriedenheit des Beklagten über die Transaktionspraxis der Klägerin hatte auch objektive Anknüpfungspunkte. Es ist, was die Klägerin nicht bestritten hat, gängige Praxis bei der ganz überwiegenden Zahl der bei eBay agierenden gewerblichen Verkäufer, die Kosten der Hinsendung der gekauften Ware im Rahmen einer Rückabwicklung zurückzuerstatten. Insofern konnte der Beklagte auch im Rahmen seines Geschäfts auf diese übliche Vorgehensweise vertrauen.



Selbst wenn hierzu keine zwingende gesetzliche Verpflichtung bestünde und die Klägerin sich somit formal rechtmäßig verhielte, hätte der Beklagte nach Ansicht des Gerichts das Recht, die aus seiner Sicht überraschende und ungewöhnliche Praxis negativ zu bewerten. Ferner ist keineswegs eindeutig, ob das Vorgehen der Klägerin tatsächlich rechtmäßig ist. Ein Anspruch auf Erstattung der Zusendungskosten auf Grundlage des Wortlautes allein der nationalen Gesetzgebung lässt sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht herleiten. Indes schließt der Bundesgerichtshof nicht aus, dass die Bestimmung des § 312d Abs. 1 iVm §§ 357 Abs. 1 S. 1 und § 346 Abs. 1 BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass die Zusendungskosten nach erfolgtem Widerruf im Fernabsatzgeschäft zurückzugewähren sind. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Fernabsatzrichtlinie 97/7EG v. 20.5.1997 normiert hierfür ein umfassendes und freies Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen; Art. 6 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie führt zudem aus, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge des Widerrufs auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Kosten für den Versand der Ware zum Verbraucher vom Verkäufer zu tragen wären oder von ihm zurückerstattet werden müssten, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Vollumsetzung der Richtlinie beabsichtigt (BR-Drs. 25/00). Das bedeutet, dass unter mehreren möglichen Auslegungsvarianten des nationalen Rechts diejenige zu bevorzugen ist, die sich mit dem einschlägigen europarechtlichen Richtlinienrecht am besten vereinbaren lässt. Der Bundesgerichtshof hält jedenfalls die für den Verbraucher günstigere Auslegung zumindest für möglich und stützt damit auch die Ansicht des OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz und hat diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt (s. EuZW 2008, S. 768; OLG Karlsruhe MMR 2008, S. 46). Die in den AGB der Klägerin enthaltene Regelung könnte somit gegen europäisches Recht verstoßen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte daher einen berechtigten Grund, seine Unzufriedenheit über die diesbezügliche Praxis der Klägerin in Form einer negativen Bewertung öffentlich kundzutun. Die negative Bewertung war zulässig und rechtmäßig.

2. Ein Anspruch aus § 826 iVm § 1004 Abs. 1 S. 1 analog BGB scheidet ebenfalls aus, da hier kein Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten vorliegt.

3. Ein etwaiger Anspruch aus § 824 iVm 1004 Abs. 1 S. 1 analog BGB scheidet ebenfalls aus, da zumindest nicht ersichtlich ist, das die Bewertung eine unmittelbare rechtswidrige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin darstellt.

4. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Beseitigung nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Bei der Rückabwicklung eines Vertrages infolge Widerrufs gilt § 280 BGB auch für die im Rückabwicklungsstadium bestehenden Pflichten der Parteien. Solche nachvertraglichen Pflichten können etwa in nachwirkenden Treuepflichten iSd § 241 Abs. 2 BGB bestehen (Bamberger/Roth/Unberath BGB, 2. Aufl., § 280 Rn. 3). Wie oben bereits erläutert, war die Abgabe einer negativen Bewertung hier aber rechtmäßig und stellt folglich keine Verletzung nachvertraglicher Treupflichten dar. Der Beklagte hat auch vor der Abgabe der Bewertung versucht, über E-Mail-Kontakte mit der Klägerin eine andere Lösung zu finden.

5. Der für diesen Fall zulässig gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Da die negative Bewertung zulässig und rechtmäßig ist, besteht eine Pflicht des Beklagten zur Mitwirkung bei der Löschung ebenso wenig wie eine Beseitigung durch den Beklagten selbst.




II.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch für die geltend gemachten Rechtsanwaltkosten bezogen auf die Beseitigung des Bewertungskommentars aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt in der Abgabe des Bewertungskommentars keine Pflichtverletzung von nachvertraglichen Pflichten iSv §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Der Beklagte war nicht verpflichtet den Bewertungskommentar aus der Internetplattform zurückzunehmen und schuldet folglich auch keinen Ersatz für die Kosten eines diesbezüglichen Aufforderungsschreibens.

Zur Konkretisierung der nachvertraglichen Pflichten dient ein in den AGB des Internetauktionshauses eBay enthaltener Verhaltenskodex für Bewertungen (vgl. BGH, NJW 2002, S. 363; OLG Hamm, MMR 2001, S. 105). Demnach kommt es darauf an, ob sich die Bewertung als "unzutreffend" iSv § 6 Nr. 2 bzw. als "Schmähkritik" iSv § 6 Nr. 3 der (derzeit gültigen) AGB von eBay darstellt. Zu ergänzen ist das ebenfalls in § 6 Nr. 2 der AGB enthaltene Gebot, die Bewertung sachlich zu halten. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Stiftung Warentest ( BGH, NJW 1976, 620 [622]) bietet es sich an, die Grenze der "Sachlichkeit" erst dann als überschritten anzusehen, wenn bewusste Fehlurteile und Verzerrungen vorgenommen werden oder die abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar, das heißt indiskutabel, erscheint. Diese Grenze ist hier nicht überschritten.



Der Bewertungskommentar enthält konkrete Angaben dazu, welches (Fehl-)Verhalten bei der Transaktion der Beklagte der Klägerin vorwirft. Der Kommentar zielt eindeutig auf die Versandkostenpraxis der Klägerin. Er ist damit sachlich gerechtfertig. Dass diese Versandkostenpraxis zumindest unüblich, möglicherweise rechtswidrig ist, wurde oben bereits dargelegt. Die Kommentierung der Rückabwicklungspraxis als "Übelste Abzocke" ist (auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges) keine unzulässige Schmähkritik sondern eine Meinungsäußerung, die von Art. 5 I GG gedeckt ist (s. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.1997, Az. 1 W 27/97 ). Hier steht nicht eine Diffamierung oder Beleidigung der Klägerin im Vordergrund, sondern der sachliche Bezug zur Erstattungspraxis. Der Vorwurf der "üblen Abzocke" bezieht sich auf den subjektiven Eindruck des Käufers, dass ihm bei der Klägerin zwar ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, er aber hierbei überraschend und zu Unrecht nicht alle Kosten erstattet bekommt. Da das Bewertungssystem von eBay auf kurze und prägnante Kommentare ausgelegt ist, ist auch eine im Tonfall scharf formulierte Kritik zulässig, solange sich, wie hier, ein sachlicher Bezug noch eindeutig erkennen lässt. Hierbei muss die Klägerin angesichts der ungewöhnlichen, vom Käufer als überraschend empfundenen, und möglicherweise rechtswidrigen Praxis auch scharf formulierte Kritik als noch gerechtfertigt und zulässig hinnehmen.

Der Anspruch folgt auch nicht als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB, da der Beklagte keine Löschung des Bewertungskommentars schuldete. Ein etwaiger Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 iVm §§ 249 ff. BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm § 186 StGB scheitert an der Rechtmäßigkeit der Kommentierung, so dass der Beklagte hiermit nicht in Verzug geraten konnte. Ferner hat die Klägerseite nicht dargelegt, dass der Beklagte vor der anwaltlichen Aufforderung bereits in Verzug gesetzt wurde.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, S. 1, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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