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Verwaltungsgericht Dresden Beschluss vom 17.07.2009 - 6 L 403/0 - Zum Verbot der Vermittlung von Sportwetten an inländische Kunden über das Ausland Glücksspiele -Gewinnzusagen -Onlinelotto -Sportwetten


VG Dresden v. 17.07.2009: Die Vermittlung von Sportwetten im Bundesland Sachsen an inländische Kunden verstößt auch dann gegen die Bestimmungen des verfassungs- und europarechtmäßigen Glückspielstaatsvertrages, wenn sie über eine auf Gibraltar ansässige Firma durchgeführt wird.

Das Verwaltungsgericht Dresden (Beschluss vom 17.07.2009 - 6 L 403/08) hat entschieden:
Die Vermittlung von Sportwetten im Bundesland Sachsen an inländische Kunden verstößt auch dann gegen die Bestimmungen des verfassungs- und europarechtmäßigen Glückspielstaatsvertrages, wenn sie über eine auf Gibraltar ansässige Firma durchgeführt wird.




Gründe:

I.

Der Antragsteller meldete am 15.5.2008 unter der Anschrift … in Dresden zum 15.5.2008 einen Betrieb für die Annahme und Vermittlung von Sportwetten an. Es besteht zwischen ihm und der Fa. … mit Sitz auf Gibraltar ein Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. GAS 341 ff.). Die Fa. … ist – nach unbestrittenem Vortrag des Antragstellers – im Besitz einer in Gibraltar ausgestellten Konzession für die Veranstaltung und Entgegennahme von Sportwetten (GAS 349). Der Antragsteller verlegte seinen Betriebssitz zwischenzeitlich auf die … in Dresden. Dort kann der Kunde seinen Wettschein zur Weiterleitung an die Fa. … nach Gibraltar abgeben; ein unmittelbares Angebot für den Kunden über das Internet besteht nicht.

Mit Bescheid vom 27.6.2008 untersagte das Regierungspräsidium Chemnitz dem Kläger die Geschäftstätigkeit der Vermittlung von Sportwetten im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen. Die Annahme und Weiterleitung von Angeboten aus Sportwetten (Vermittlung von Sportwetten außer Pferdesportwetten) an andere auch in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Wettunternehmer ohne gültige Erlaubnis für den Freistaat Sachsen sei einzustellen (Ziffer 1). Jede Form der Bewerbung der Sportwettvermittlung sei zu Untertassen und die an der Betriebsstätte befindliche Bewerbung (Aufsteller, Schaufensterbeklebung) zu entfernen (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbeachtung drohte das Regierungspräsidium unter Fristsetzung für die o.g. Verfügungen von einer Woche nach Zustellung des Bescheides ein Zwangsgeld i.H.v. 5 000 Euro an (Ziffer 3). Es ordnete den Sofortvollzug der vorstehenden Verfügungen unter Ziffer 1 bis 3 an (Ziffer 4), erlegte dem Kläger die Kostentragungspflicht für dieses Verfahren auf (Ziffer 5) und setzte für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 350 Euro fest (Ziffer 6). Das Regierungspräsidium stützte seine Entscheidung auf § 9 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV – SächsGVBl. 2007, 547) i.V.m. § 3 Abs. 1 SächsPolG i.V.m. § 284 Abs. 1, 3 und 4 StGB. Der Kläger halte ohne behördliche Erlaubnis Einrichtungen bereit für die Veranstaltung gewerbsmäßigen öffentlichen Glücksspiels. Zumindest stelle die Vermittlungstätigkeit eine nach § 27 StGB strafbewehrte Beihilfe zur Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels dar. Der Kläger verfüge über keine bundesweit bzw. im Freistaat Sachsen gültige Erlaubnis. Der Kläger verstoße, indem er von einem außersächsischen Vertragspartner veranstaltete Glücksspiele anbiete, auch gegen § 3 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielvertrag – SächsGlüStVAG – vom 14.12.2007 (SächsGVBl.S. 542). Danach sei ausschließlich der Freistaat Sachsen befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten. Unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür habe zu unterbleiben (§ 9 GlüStV). Der Sofortvollzug folge unmittelbar aus der Regelung des § 9 Abs. 2 GlüStV und § 11 SächsVwVG. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14.7.2008 Widerspruch ein.

Der Antragsteller hat am 17.7.2008 zunächst beim Verwaltungsgericht Chemnitz um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Das Verfahren ist von dort durch Beschluss vom 24.7.2008 (Az. 3 L 260/08) an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen worden.

Der Kläger trägt vor, er habe bereits im Jahr 2005 die Vermittlung von Sportwetten an ein EU-konzessioniertes Unternehmen betrieben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe er seine Tätigkeit zunächst vollumfänglich eingestellt, um die rechtliche Entwicklung abzuwarten. Die aktuelle Rechtslage stelle keine Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 28.3.2006 dar. Sie werde darüber hinaus den noch weiter gehenden Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gerecht. Sie habe allein flankierenden Charakter für das eigentlich weiterhin vorherrschende fiskalische Interesse. Das Ziel der Suchtbekämpfung müsse jedoch alleinige Motivation für ein Monopol sein. Der staatliche Anbieter trete zudem weiterhin aktiv werbend am Markt auf und beschränke sich nicht auf die vom Verfassungsgericht geforderte reine Sachaufklärung zum Spiel. Es gebe keine Reduzierung des Vertriebsnetzes hinsichtlich von Lottonannahmestellen. Diese sei erforderlich. Prüfungsmaßstab seien die tatsächlichen Verhältnisse. Auch werde weiterhin anreizende Werbung betrieben (vgl. Ausführungen hierzu GAS 212 ff., beziehen sich überwiegend auf LOTTO und auf andere Bundesländer, Anm. des Gerichts). Es würden teilweise erweiterte Produktpaletten angeboten. In Sachsen habe das Sachsenlotto im März 2008 die Betreiber von Lottoannahmestellen auf den Verkaufsstart vom „Lotto Superding“ mit einem Aufruf zu anreizender Werbung und Ermunterung auch bisheriger Gelegenheits- oder Nichtspieler hingewiesen (GAS 222). Dies sei mit dem Ziel der Suchtbekämpfung unvereinbar. Es gebe weiterhin keine kohärente und systematische Glücksspielpolitik. Im Bereich der Pferdewetten, der Glücksspiele in Spielbanken und in durch Private betriebenen Spielhallen seien keine Neuregelungen vorgenommen worden.

Bei Pferdewetten handle es sich um spezifische Sportwetten; es sei unverständlich, dass der Gesetzgeber auf diesem Teilbereich private Anbieter zulasse. Gerade in Spielbanken und an Glücksspielautomaten bestehe ein erhöhtes Suchtpotential; die weniger suchtrelevanten Bereiche, zu denen auch die Sportwetten gehören würden, müssten liberalisiert werden. Es gebe keine sachgerechten Unterscheidungskriterien, die eine unterschiedliche Gesetzeslage rechtfertigen würden. Die Rechtsprechung weise zum Teil darauf hin, dass suchtrelevante Begrenzungen beim Automatenspiel noch gelockert worden seien. Nach Ablauf der Übergangsfrist sei der verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrige Zustand nicht mehr hinnehmbar. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe auch das gewerbliche Spiel in Spielhallen und Gaststätten grundsätzlich neu geregelt werden müssen. Die Länder hätten diesbezüglich in den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag darauf hingewiesen, dass der Bund, der jenen Bereich abschließend in Gewerbeordnung und Spielverordnung geregelt habe, reagieren müsse. Es sei Aufgabe der Länder gewesen, sich innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist mit dem Bund zu verständigen. Wesentliche Forderungen des Bundesverfassungsgerichts würden vom Gesetzgeber auf die Behörden verlagert. Auch eine Verlagerung auf den Verordnungsgeber führe zu einer unzulässigen Verlängerung der bis Ende 2007 gesetzten Übergangsfrist. In Rheinland-Pfalz gebe es ein staatliches Monopol zugunsten eines Privaten; das Land habe keinen bestimmenden Einfluss auf die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, nachdem ihm die Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile durch das Bundeskartellamt untersagt worden sei. Das OVG Rheinland-Pfalz habe mit Beschluss vom 18.8.2008 – Az. 6 B 10338/08 – einen privaten Anbieter unter Auflagen seine Tätigkeit vorläufig weiter erlaubt, da das Land die Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen und die Beschränkung der Werbung auf Information und Aufklärung nicht gegenüber der Gesellschaft durchsetzen könne. Auch seien mehrere Unternehmen mit Lizenzen aus der ehemaligen DDR – z.B. … und die Fa.… – mit ausdrücklicher gerichtlicher Bestätigung weiter tätig. Die Absicht der Bundesländer, diese Lizenzen zu widerrufen, sei aus dem Entwurf des Staatsvertrages wieder gestrichen worden. Es sei ein Gesetz geschaffen worden, das nicht umgesetzt werden könne, da schlichtweg kein Monopol bestehe. Durch die privaten Lizenzinhaber sei es in der Vergangenheit nicht zu irgendwelchen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere auch nicht zum Auswuchs etwaiger Suchtgefahren bei sächsischen Bürgern, gekommen. Der Antragsteller bezieht sich weiter auf den Beschluss des VG Berlin vom 2.4.2008 (Az. 35 A 52.08) und auf das Urteil des VG Freiburg vom 16.4.2008 (Az. 1 K 2683/07), das zu dem Ergebnis gekommen sei, dass angesichts der Europarechtswidrigkeit und der sich daraus ergebenden Rechtsfolge eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht entbehrlich sei.

Das nationale Monopol sei weder verhältnismäßig noch erforderlich. Die – vermeintlichen – Ziele des Monopols könnten durch das mildere Mittel eines Erlaubnisverfahrens gleichfalls sichergestellt werden. Private Anbieter könnten den gleichen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Das deutsche Sportwettenmonopol verstoße gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit als primäres Gemeinschaftsrecht und gegen die Grundrechte der Berufsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit, die als allgemeine Rechtssätze Einzug in den EG-Vertrag gefunden hätten. Die EU-Kommission habe am 31.1.2008 gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Zwischen den verfassungsrechtlichen und den europarechtlichen Anforderungen an ein Monopol bestehe zwar Parallelität aber keine Identität. Ein gesetzliches Monopol, das den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen entspreche, sei daher nicht zwingend mit Europarecht vereinbar. Das Gemeinschaftsrecht genieße Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht. Bei einer Kollision seien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Deutschen Gerichten komme eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz gegenüber gemeinschaftswidrigen deutschen Gesetzen zu, wobei es sich rechtlich ganz präzise um eine Nichtanwendungspflicht handle. Demnach dürfe weder der Glücksspielvertrag noch die landesrechtlichen Umsetzungsgesetze angewendet werden. Aus den europarechtlichen Verstößen ergebe sich eine Vorlagepflicht in den Hauptverfahren. Auf anhängige Vorlagebeschlüsse der VG Gießen und Stuttgart werde verwiesen. Der Europäische Gerichtshof habe diese zwischenzeitlich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Bundesgerichtshof habe am 14.2.2008 – zu Sachverhalten, die sich auf die Zeit vor dem 28.3.2006 bezogen – entschieden, dass § 284 StGB unanwendbar sei, weil die damalige Rechtslage zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der nach Art. 43 und 49 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs geführt habe. Im Umkehrschluss müsse die EU-Lizenz als ausreichend angesehen werden. Daher müsse konsequenterweise auch aktuell die EU-Lizenz als ausreichend angesehen werden.

Die Verwaltungsgerichte von Freiburg, Berlin, Minden und Arnsberg hätten Klagen vollumfänglich stattgegeben; das OVG Niedersachsen habe ein Berufungsverfahren ausgesetzt, da es die Vorlagefragen beim Europäischen Gerichtshof für entscheidungserheblich halte. Das VG Osnabrück habe einem Eilantrag stattgegeben und auf die verfassungs- und europarechtliche Problematik hingewiesen.

Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.7.2008 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 27.6.2008 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, verschiedene Obergerichte (OVG Münster, OVG Hamburg und VGH München) hätten bereits die Verfassungs- und Europarechtskonformität des Glücksspielstaatsvertrages bestätigt. Der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EGV sei gerechtfertigt. Neben der Suchtbekämpfung solle der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen geführt und der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet werden. Wesentliches Ziel des Staatsvertrages sei der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Schutz vor kriminellen Folgeerscheinungen eines unreglementierten Glücksspiels. Es handle sich um legitime und zwingende Gründe des Gemeinwohls. Es komme nicht darauf an, ob in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine andere Regelung gelte. Schließlich dürfe der Antragsteller, selbst wenn das Monopol im Freistaat Sachsen rechtswidrig sein würde, die Vermittlung nicht weiterführen, da er über keine hier gültige Erlaubnis verfüge. In allen EU-Ländern sei eine Erlaubnis erforderlich. Das ergebe sich auch aus der Stellungnahme der EU-Kommission vom 10.12.2007. Das Glücksspielrecht verstoße auch nicht gegen die „Lindman“-Entscheidung des EuGH vom 13.11.2003, die lediglich fordere, dass die Gründe, die ein Mitgliedsstaat zur Rechtfertigung seiner Beschränkung der Grundfreiheiten mache, von einer Analyse der Eignung und Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beschränkung begleitet werden müssen. Der Glücksspielstaatsvertrag trage den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 hinreichend Rechnung. Das Gericht sei nach sorgfältiger Analyse des Forschungsstandes zu dem Ergebnis gekommen, dass vor dem Hintergrund der Ausrichtung des Wettangebotes am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ein Sportwettenmonopol zulässig sei, hinreichend Rechnung. Der Vertrag lehne sich streng an die gemachten Vorgaben an und trage gleichzeitig auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere aus den Entscheidungen „Läärä“ C-124/97, „Gambelli“ C-243/01, „Placania“ C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rechnung.

Die Vertriebs-, Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit der Sächsischen Lotto-GmbH in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei verändert worden, wie sich aus der vorgelegten Dokumentation (GAS 207 ff.) ergebe. Die Reglementierung betreffe alle im Hoheitsgebiet tätigen Anbieter gleichermaßen. Der Antragsteller verfüge über keine Erlaubnis und erfülle damit den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Veranstalter im Sinne dieser Vorschrift sei, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schaffe und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermögliche. Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Konzession zur Veranstaltung eines Glücksspiels gelte nicht in Deutschland. Auch der Europäische Gerichtshof habe sich in seiner Entscheidung „Placania“ die in Richtung auf eine Anerkennung nationaler Konzessionen in anderen Mitgliedstaaten gehenden Ausführungen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen vom 16.5.2006 nicht zu eigen gemacht. Vielmehr habe er ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Der Schutz der Allgemeinheit vor den negativen Folgen der Wett- und Spielsucht lasse sich nur im Rahmen des Sofortvollzugs wirksam gewährleisten. Das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit könne auch größere persönliche Nachteile rechtfertigen und überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Der Antragsteller hat eine von Prof. Dr. Christian Pestalozza erstellte rechtsgutachtliche Stellungnahme „Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 35 A 52.08) vom 2. April 2008“ eingereicht. Des Weiteren hat er ein vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebene, thesenartige Zusammenfassung einer Analyse von Prof. Dr. Meyer und Dipl. Psych. Tobias Hayer aus März 2008 zum Thema „Weitere Anforderungen an die Suchtprävention beim Glücksspiel – Handlungsbedarf für das gewerbliche Automatenspiel“ vorgelegt sowie Ausgaben von „Sachsenlotto aktuell“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.


II.

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 GlüStV, dessen Regelungen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Gücksspielstaatsvertrag vom 13.12.2007, zuletzt geänd. durch Art. 2 des Gesetzes vom 26.6.2009 (SächsGVBl.S. 318, 321) für die Geltungsdauer des Vertrages und darüber hinaus (vgl. Art. 2 bis 4 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 14.12.2007, SächsGVBl. 542, 546), als Landesrecht Anwendung finden, entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung. Ihre Anordnung hinsichtlich des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.7.2008 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 27.6.2008 ist nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht geboten. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, sein Wettlokal vorübergehend weiter zu betreiben. Der angefochtene Bescheid begegnet keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Auch ist das insbesondere wirtschaftliche – Interesse des Antragstellers am Weiterbetrieb wenig schutzwürdig, da er die Tätigkeit (erst) im Mai 2008 unter der Geltung des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag aufgenommen hatte und angesichts des darin unter § 3 Abs. 1 SächsGlüStVAG geregelten staatlichen Monopols für die Veranstaltung von Sportwetten nicht auf eine Weiterführung seiner Vermittlungstätigkeit für die Fa. Digibet Ltd. Gibraltar und eine Existenzsicherung vertrauen konnte.

Ermächtigungsgrundlage für die streitbefangene Verbotsverfügung ist 19 Abs. 2 SächsGlüStVAG i.V.m. § 9 Abs. 1 GlüStV. Danach hat das für den Vollzug der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Regierungspräsidium Chemnitz darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann es insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Angesichts dieser speziellen Ermächtigungsgrundlage bedurfte es für die Untersagung der Vermittlungstätigkeit keines Rückgriffs auf § 3 Abs. 1 SächsPolG und § 284 StGB, die der Antragsgegner dennoch zusätzlich als Grundlage für seine Entscheidung herangezogen hat.

Der Antragsteller vermittelt unstreitig öffentlich unerlaubte Glücksspiele in diesem Sinne. Nach h.M. stellt die Oddset-Wette (Sportwette mit fester Gewinnquote) ein Glücksspiel dar (vgl.u.a. BGH, Urt. vom 28.11.2002, JR 2003, 342; BVerwG, Urt. vom 28.3.2001, NJW 2001, 2648, m.w.N.; st.Rspr.). Der Antragsteller vermittelt laut Geschäftsbesorgungsvertrag vom 20.5.2008 (Sport)Wettverträge zwischen seinen Kunden und der Fa. … Gibraltar. Ob der Antragsteller auch als Veranstalter im Sinne der Regelungen zum Glücksspielvertrag anzusehen ist, kann hier angesichts seiner unzweifelhaften Tätigkeit als Vermittler dahingestellt bleiben. Es handelt sich um sog. öffentliches Glücksspiel, da eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis i.S.d. § 3 Abs. 2 GlüStV besteht Dieses ist unerlaubt, da dem Antragsteller hierfür nicht die im Freistaat Sachsen gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis erteilt worden ist und ein Anspruch auf Erlaubniserteilung wegen des Veranstaltungsmonopols des Freistaates Sachsen (§ 13 Abs. 1, § 3 Abs. 1 SächsGlückStVAG) nicht besteht. Danach ist die gewerbliche Spielvermittlung nur für im Freistaat Sachsen erlaubte Sportwetten zulässig, wobei die Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden darf. Eine Vermittlung an einen Veranstalter von Sportwetten nach Gibraltar ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Die Konzession des Veranstalters auf Gibraltar entfaltet im Freistaat Sachsen keine legalisierende Wirkung und vermag dem Antragsteller daher keine geschützte Rechtsposition zu vermitteln (vgl. BayVGH, Urt vom 18.12.2008 – 10 BV 07 558 – zit. nach juris, h.M.).

Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel, dass das im Glücksspielvertrag 2007 i.V.m. dem dazu erlassenen sächsischen Ausführungsgesetz verankerte staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar ist. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts insbesondere aus dem Urteil vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261) und des Europäischen Gerichtshofs u.a. der Entscheidungen vom 6.3.2007, C-338/04, C-359/04, C-360/04 (Placania/Sorricchio) und vom 6.11.2003, C-243/01 (Gambelli) nicht umgesetzt seien. Sie befindet sich damit im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 10.6.2009 – 3 BS 179/07 –, und vom 11.6.2009 – 3 BS 156/07 –, nicht veröff.) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 20.3.2009 – 1 BvR 2410/08 – zit. nach juris, ergangen zu den vergleichbaren Regelungen im Land Niedersachsen).

Wie der Europäische Gerichtshof in den vorstehend genannten Entscheidungen deutlich gemacht hat, stellen Regelungen, die u.a. die Annahme oder Übertragung von Wetten über Sportereignisse ohne eine vom Mitgliedstaat erteilte Genehmigung verbieten, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 und 49 EG dar. Diese Beschränkungen sind nur dann zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten. Schließlich dürfen sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und dürfen auf jeden Fall nur in nicht diskriminierender Weise angewandt werden. Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses hat der Gerichtshof beispielhaft den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben für das Spielen angeführt (vgl. Urt. vom 6.11.2003, a.a.O.). Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele müssen die Regelungen geeignet sein, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beizutragen. Diese Vorgaben hat der sächsische Gesetzgeber mit den verfahrensgegenständlichen gesetzlichen Regelungen erfüllt. Es sind jedenfalls keine offenkundigen Verstöße hiergegen festzustellen. Auch der Vortrag des Antragstellers ist nicht dazu angetan, Zweifel hieran zu begründen.

Die im Glücksspielstaatsvertrag in § 1 aufgezählten Ziele, die sich nicht auf die Bekämpfung von Suchtgefahren beschränken, sondern den Jugend- und Spielerschutz beinhalten sowie den Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und die Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität, stellen aus europarechtlicher Sicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen. Die zur Erreichung dieser Ziele erlassenen Vorschriften lassen den Willen des Gesetzgebers an einer konsequenten Ausgestaltung erkennen (vgl. SächsOVG, a.a.O.). Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3 GlüStV (Teilnahmeverbot für Minderjährige, Jugendschutz), § 4 Abs. 4 GlüStV (Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot im Internet), § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV (Beschränkung der Werbung auf Information und Aufklärung über Wettmöglichkeiten und Ausrichtung auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags; deutliche Hinweise auf die von Wetten ausgehende Suchtgefahr sowie Hilfsmöglichkeiten; Werbeverbot in Fernsehen, Internet sowie mittels Telekommunikation), § 6 GlüStV (Verpflichtung, die Teilnehmer zu verantwortungsvollem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen; Erfüllung der „Richtlinie zur Vermeidung von Glücksspielsucht“; Personalschulung; Erstellung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und Behebung von sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels), § 7 GlüStV (Aufklärung über Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeit, Suchtrisiken, Beratungs- und Therapiemöglichkeiten, Teilnahmeverbot Minderjähriger), § 8 GlüStV/§ 11 SächsGlüStVAG i.V.m. einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern (übergreifendes Sperrsystem mit der Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre; Sperrdatei), § 9 Abs. 6 GlüStV (Trennung der Glücksspielaufsicht von der Finanz- bzw. Beteiligungsverwaltung), § 10 Abs. 1 GlüStV (ordnungsrechtliche Ausrichtung staatlicher Glücksspielangebote, beratende Begleitung durch Fachbeirat), § 10 Abs. 3 GlüStV/§ 7 und § 13 Abs. 2 SächsGlüStVAG (suchtgefahrbezogene Begrenzung der Zahl der Annahmestellen, Verbot der gewerblichen Spielvermittltung über Annahmestellen), § 11 GlüStV, § 10 SächsGlüStVAG (Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr der Suchtgefahren durch Glücksspiele, finanzielle Förderung der Suchtprävention) sowie insbesondere aus § 21 Abs. 2 GlüStV (organisatorische, rechtliche, wirtschaftliche und personelle Trennung der Sportwettenveranstaltung und -vermittlung von der Veranstaltung und Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Sporteinrichtungen; Verbot der Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Sportwettenveranstaltung und -vermittlung; Verbot von Wettmöglichkeiten über Telekommunikationsanlagen sowie während des laufenden Sportereignisses), § 21 Abs. 3 GlüStV (Teilnahmeverbot für gesperrte Spieler, Identitätskontrolle und Sperrdateiabgleich) und, nicht zuletzt, § 3 Abs. 1 SächsGlüStVAG (Beschränkung der Befugnis zur Veranstaltung von Glücksspielen auf den Freistaat Sachsen).

Die aufgeführten Bestimmungen sind erkennbar darauf ausgerichtet, die Ziele des § 1 GlüStV durchzusetzen. Ein „weiterhin vorherrschend fiskalisches Interesse“ des Freistaates und ein „allein flankierender Charakter“ der getroffenen (Schutz)Regelungen, wie vom Antragsteller eingeschätzt, kann ihnen nicht entnommen werden. Ob die – teilweise in Form von Rechtsverordnungen und Richtlinien erfolgende – Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen im Einzelnen hinreichend ist oder nicht und ob sie verbesserungsfähig ist oder nicht und welche Folgen etwaige Mängel haben, bleibt der Prüfung in einem sich evtl. anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt dieser Entscheidung gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Regelungen des Glücksspielvertrages 2007 und des Gesetzes zum Glücksspielvertrag, die zum 1.1.2008 in Kraft getreten sind, wären nicht grundsätzlich geeignet, die europarechtlich geforderten Restriktionen im Bereich des Vertriebs und des Bewerbens staatlicher Sportwetten herbeizuführen (vgl. SächsOVG, a.a.O..; BVerfG, Beschl.v. 20.3.2009, a.a.O., unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu den genannten Regeln des GlüStV und weiteren Regelungen des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes – NGlüSpG, die teils ergänzenden, teils – insbesondere die Ziele des Staatsvertrags – wiederholenden Charakter haben). Dem steht die vom Antragsteller bemängelte Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen auf eine Annahmestelle je 3200 Einwohner in § 7 SächsGlüStVAG, die wohl eine Festschreibung der vorhandenen Annahmestellen darstellte, nicht entgegen. Der Landesgesetzgeber musste einschätzen und abwägen, was als ausreichendes Glücksspielangebot i.S.d. § 10 GlüStV anzusehen ist, das er zur Erreichung des Ziels „Lenkung des natürlichen Spieltriebs in geordnete und überwachte Bahnen“ sicherstellen muss, und was darüber hinausgeht und dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht zuwiderläuft. Die Zahl von höchstens einer Annahmestelle auf 3 200 Einwohner würde nur dann den Zielen des Glücksspielvertrages zuwiderlaufen, wenn feststünde, dass sie – für die Bekämpfung der Wettsucht und die Begrenzung der Spielleidenschaft – zu hoch wäre. Für eine solche Annahme fehlt es an aussagekräftigen Nachweisen; konkrete Anhaltspunkte können auch dem Vortrag des Antragstellers nicht entnommen werden.

Der Antragsteller verweist lediglich auf die Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (a.a.O.), die sich auf den Vertrieb von Sportwetten im Freistaat Bayern über das dortige „breit gefächerte(s) Netz von Lotto-Annahmestellen“ bezog. Um beurteilen zu können, inwiefern die ehemaligen bayerischen Verhältnisse denen im Freistaat Sachsen vergleichbar sind, bedürfte es zunächst weiterer Ermittlungen. Hierzu sieht die Kammer in diesem Verfahren allerdings keinen Anlass. Denn der Vertrieb von Sportwetten über Lotto-Annahmestellen kann angesichts der seit 2008 geltenden begleitenden Regelungen zum Spielerschutz und zur Einschränkung der Werbung nicht per se als dem Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren zuwiderlaufend angesehen werden (ähnlich vgl. BayVGH, Urt.v. 18.12.2008, a.a.O., der u.a. darauf hinweist, dass die Umsätze aus dem staatlichen Sportwettangebot seit Jahren rückläufig seien). Es liegt nicht auf der Hand, dass spezielle (Sport)Wettbüros, die eher eine Erlebnis/Eventatmosphäre bieten und zum Verweilen einladen, unter dem Aspekt des Spieler(sucht)schutzes geeigneter wären als ein Angebot im Zeitschriften/Zigarettenladen bzw. „Tante-Emma-Laden“ (insbesondere in dörflicher Umgebung anzutreffen), in dem in der Regel ein Stehpult für Wettannahmen vorhanden ist und das Wettangebot von nicht herausgehobener Bedeutung ist. Aus den vorstehenden Erwägungen heraus kann in der erfolgten Festlegung der Obergrenze der Annahmestellen im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielvertrag und in dem gemeinsamen Vertrieb von Lotto- und Sportwettangeboten über dieselben Annahmestellen kein Verstoß gegen eine kohärente und systematische Verfolgung der im Glücksspielwesen gesetzten Ziele gesehen werden (a.A. VG Karlsruhe, Beschl. vom 20.5.2009, Az. 2 K 3844/08, nicht veröff. Zur Regelung des § 7 des Baden-Württemberger Ausführungsgesetzes, das allerdings eine zahlenmäßig Begrenzung der Annahmestellen nicht vorsieht, sondern die konkrete Regelung dem Konzept des Veranstalters überlasst).

Die vom Europäischen Gerichtshof geforderten kohärenten Regelung sind auch nicht deshalb zweifelhaft, weil im Glücksspielvertrag oder im Zusammenhang mit ihm nicht über den Sportwetten- und Lotteriebereich hinausgehende einheitliche einschränkende Regelungen getroffen wurden. Ob unter dem Aspekt der Kohärenz und Systematik auf den gesamten Glückspielbereich, insbesondere das gewerberechtlich zugelassene Automatenspiel, abzustellen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So geht das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit nachvollziehbarer Begründung davon aus, dass aus (verfassungs- und) europarechtlicher Sicht nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung des aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots verlangt wird (vgl. Beschl.v. 10.6.2009, a.a.O.). Es verweist darauf, dass auch der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung lediglich eine sektorspezifische Betrachtung angestellt und den jeweiligen nationalen Glücksspielmarkt nicht auf Gesamtkohärenz hin untersucht habe (vgl.z.B.: EuGH, Urt.v. 6.11.2003 – Gambelli – a.a.O. ohne Untersuchung der Verbreitung von gewerblichen Spielhallen und öffentlichen Spielkasinos in Italien). Wenn der Europäische Gerichtshof zudem anerkenne, dass die sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten eines Landes bei der Festlegung der staatlichen Ziele in Bezug auf das Glücksspielwesen eine Rolle spielen (EuGH, Urt.v. 6.3.2007 – Placanica – a.a.O.), dann folge daraus ebenfalls, dass ein Staat einzelne traditionell anders geregelte Glücksspielsektoren von dem durch eine Monopolisierung zu erreichenden höheren Schutz ausnehmen könne, ohne deshalb gegen ein Gebot der Gesamtkohärenz zu verstoßen (vgl. zur Gemeinschaftskonformität ferner ausführlich: BayVGH, Urt.v. 18.12.2008, a.a.O.; OVG NW, Beschl.v. 22.2.2008, ZfWG 2008, 122 m.w.N.; a.A. mit Blick auf ein Gebot der Gesamtkohärenz: NdsOVG, Beschl.v. 8.7.2008, ZfWG 2008, 255; OVG Saarland, Beschl.v. 30.4.2007 – 3 W 30/06 – zitiert nach JURIS; Stellungnahme der EU-Kommission vom 19.5.2008, Rn. 34, 37).

Die Kammer lässt an dieser Stelle dahinstehen, ob eine isolierte Betrachtung des Sportwettenangebots bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des dort errichteten staatlichen Monopols aus europarechtlicher Sicht ausreicht. Denn selbst wenn auf das gesamte Gebiet der Glücksspiele abzustellen wäre, kann die Forderung einer systematischen und kohärenten Ausgestaltung nicht dahingehend verstanden werden, dass – wie der Antragsteller wohl meint – das gesamte Glücksspielwesen in staatlicher Hand gehalten werden müsste. Diese Forderung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs in seinen Entscheidungen „Placania/Sorrichlo“ und „Gambelli“. Der Europäische Gerichtshof macht im letztgenannten Verfahren vielmehr deutlich, dass Behörden eines Mitgliedsstaates die Verbraucher nicht einerseits dazu anreizen und ermuntern dürfen, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, wenn sie andererseits Begrenzungen für die Veranstaltung/Annahme von Wetten, insbesondere Sportwetten, unter Berufung auf die öffentliche Sozialordnung mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, errichten (vgl. dort RdNr. 67 und 69). Die Forderung nach Kohärenz und Systematik versteht die Kammer – bei einer auf das gesamte Glücksspielwesen bezogenen Betrachtung – daher dahingehend, dass die Begründung eines Mitgliedsstaates für die in einem Bereich getroffenen Restriktionen (wie z.B. die Errichtung eines staatlichen Monopols) nicht zu dem tatsächlichen Verhalten und nicht zu den Vorschriften desselben Mitgliedsstaates in anderen Bereichen in einem Gegensatz stehen dürfen. Auf einen derartigen – vermeintlichen – Gegensatz zielt die Argumentation des Antragstellers ab, dass suchtrelevante Begrenzungen beim Automatenspiel vom (Bundes)Gesetzgeber noch gelockert worden seien.

Der Antragsteller dürfte sich damit, ohne dies allerdings selbst weiter auszuführen, auf die 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 17.12.2005 (BGBl. I S. 3495) beziehen, die u.a. Änderungen vorsah in § 3 Abs. 2 (Verringerung der Grundfläche pro aufgestelltem Geld- oder Warenspielgerät von 15 auf 12 qm), § 3 Abs. 4 (Erhöhung der Anzahl der zulässigen Geld- oder Warenspielgeräte von zwei auf drei) oder in § 13 Abs. 1 (Verringerung des Zeitraums für Einsatzleistungen). Allein die in Bezug genommenen Änderungen der Spielverordnung rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, der darin näher geregelte Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit würde nunmehr den Zielen des Spielerschutzes vor Suchtgefahren und betrügerischen Machenschaften zuwiderlaufen. Denn sämtliche Regelungen der Spielverordnung haben erkennbar den einzigen Zweck, gerade den Spielerschutz zu gewährleisten. Die Pflichten von Aufstellen! von Geldspielautomaten und die Eigenschaften zulassungsfähiger Automaten sind darin bis ins Detail geregelt. Sie enthält in der aktuellen Fassung (der Bekanntmachung vom 27.1.2006, BGBl. I S. 280) des Weiteren neue – Spieler schützende – Regelungen bzgl. des Verbots von sog. mit Spielmarken betriebenen „Fun-Games“ (§ 6a) oder Zulassungsregelungen für Geldspielgeräte, die eine erzwungene Spielpause eines Spielgerätes nach bestimmter Betriebsdauer bestimmen (§ 13 Abs. 1 Nr. 5). Es ergeben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die derzeitige Rechts- und Verordnungslage auf dem Gebiet des (Geld)Automatenspiels nicht (mehr) geeignet wäre, einen hinreichenden Spielerschutz zu gewährleisten. Schließlich hat auch der Antragsteller hierzu erkennbar nichts vorgetragen. Ist das Bemühen um Spielerschutz im Automatenspielbereich aber nicht in Zweifel zu ziehen, so steht die jetzige diesbezügliche Regelung einer etwa geforderten Gesamtkohärenz nicht entgegen.

Soweit der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt einer kohärenten und systematischen Glücksspielpolitik des Weiteren auf die Spielbanken verweist, für die keine Neuregelungen getroffen worden seien, geht dieser Vortrag fehl. Die Spielbanken – für die im Übrigen im Freistaat Sachsen ebenfalls ein staatliches Monopol besteht – sind über § 1 Abs. 1 i.V.m. den §§ 11, 12 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, Abs. 2 und 3 SächsGlüStVAG in den Geltungsbereich einer Vielzahl von Schutzvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SächsGlüStV, durch den u.a. der Minderjährigenschutz – § 4 Abs. 3 Satz 2 –, das Werbeverbot nach § 5, Aufklärungs- und Hinweispflichten nach den §§ 6, 7 GlüStV) einbezogen. Bezüglich Pferdewetten, die anders als sonstige Sportwetten bereits seit 1922 durch das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8.4.1922 (RGBl. I S. 335) i.d.F. vom 16.12.1986 (BGBl. I S. 2441) – mit einer Konzessionierungsmöglichkeit für Private – geregelt sind, sind Wettnehmer keinesfalls völlig schutzlos. Der Erlass des Rennwett- und Lotteriegesetzes verfolgte u.a. das Ziel, herrschenden Missständen der Winkelbuchmacherei zu begegnen und durch die Konzessionierung von Buchmachern geordnete Zustände herzustellen sowie eine Anreizung des Publikums zum Wetten möglichst zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. vom 4.10.1994, BVerwGE 97, 12 ). Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz i.d.F. des Art. 35 des Gesetzes vom 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322), die u.a. die Betriebserlaubnis für Totalisatoren auf zugelassene Renn- oder Pferdezuchtvereine beschränken und die Erlaubniserteilung an Buchmacher von der Gewähr einer einwandfreien Geschäftsführung und von Sicherheitsleistungen abhängig machen (§§ 2, 3), erreichen zwar nicht das Schutzniveau der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des sächsischen Ausführungsgesetzes. Die bestehenden Regelungen scheinen jedoch für diesen Bereich hinreichend zu sein. Der Kammer ist jedenfalls beispielsweise eine zur Teilnahme an Pferdewetten anreizende Werbetätigkeit von Buchmachern für den Abschluss von Pferdewetten im allgemeinen Lebensumfeld nicht gegenwärtig. Auch dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung der Kreis der Wettnehmer – und damit der suchtgefährdeten Spieler – in diesem speziellen, eher exklusiven Bereich der Sportwetten deutlich geringer sein als beispielsweise bei Fußballwetten. Denn Fußball als Volkssport weckt in der Bevölkerung mehr Interesse und Leidenschaft und stößt bei dem Einzelnen eher auf die Überzeugung, insoweit über eigene Kompetenz zu verfügen (ähnlich zur Frage der Kohärenz bezogen auf weitere Glücksspielbereiche vgl. OVG NW, Beschl. vom 22.2.2008 – 13 B 1215/07 –, zH. nach juris).

Es kann auch nicht der Auffassung des Antragstellers beigepflichtet werden, die Ziele des Glücksspielvertrages könnten ebenso gut von Privaten erreicht bzw. durchgesetzt werden. Diese sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses privater Anbieter von der Erbringung gewisser Dienstleistungen stellende Frage ist nach Einschätzung der Kammer zu verneinen. Unter dem Aspekt der Bekämpfung der Wettsucht mag es – bei Beibehaltung des Verbots der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das (noch) nicht zuverlässig kontrollierbare Internet – zutreffen, dass durch staatliche Kontrolle privater Anbieter die Einhaltung detaillierter Spielerschutzvorschriften möglicherweise hinreichend gewährleistet werden könnte. Dafür dürften die vorliegenden Regelungen dann allerdings nicht genügen. Die Festlegung der Wettangebote (Einzelwetten, kombinierte Wetten, Art der Sportereignisse, Festlegung der jeweiligen Gewinnquote usw.)obliegt derzeit dem jeweiligen Veranstalter und unterliegt angesichts einer Vielzahl von nationalen und internationalen Sportwettbewerben einem ständigen Wechsel. Sie kann – anders als beispielsweise der in der Spielhalle vor Ort aufgestellte Spielautomat, der entweder ordnungsgemäß ein zertifiziertes Zulassungsverfahren bei der PTB nach § 33c Abs. 1 GewO durchlaufen hat oder der nach Erlass einer behördlichen Untersagungsverfügung später durch das Gericht als unzulässiger Geldspielautomat eingeschätzt wird – bei einer Vielzahl von privaten Wettanbietern nur mit großem personellen Aufwand bedingt zuverlässig überprüft und Verstöße können kaum zuverlässig unterbunden werden. Es dürfen jedoch auch nicht die weiteren Ziele des Glücksspielvertrages, nämlich der Schutz des Spielers vor betrügerischen Machenschaften und das Vermeiden von Begleitkriminalität, außer Betracht gelassen werden. Diese können bei einem staatlichen Veranstalter deutlich verlässlicher erreicht werden als bei privaten Veranstaltern. Letztere werden das Ziel der Gewinnmaximierung regelmäßig intensiver verfolgen als der Staat (vgl. insoweit die vom Antragsteller vorgelegte Kurzanalyse von Prof. Dr. Meyer zum Automatenspiel mit u.a. „Die Novellierung der Spielverordnung von 2006 (III) – Problematische Erfahrungen aus der Praxis – Systematische Umgehung der Spielverordnung durch bestimmte Gerätetypen“, GAS 276; im Ergebnis abweichend VG Arnsberg, Beschl. vom 18.6.2009, Az. 1 L 260/09, das jedoch als maßgeblich allein auf die Suchtgefahren abstellt, und VG Freiburg, Urt. vom 16.4.2008, Az. 1 K 2683/07, das jedoch zugleich „neben dem staatlichen Sportwettenangebot ein(en) großen Sportwettenmarkt im Internet“ einräumt, „der sich trotz seiner Illegalität schlichtweg nicht unterdrücken lässt“, ohne aus dieser Erkenntnis Konsequenzen zu ziehen).

Soweit der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz und Systematik die Gleichbehandlung mit sog. DDR-Konzessionsinhabern anmahnt, weist die Kammer darauf hin, dass nach ihrem Kenntnisstand der Antragsgegner um eine Durchsetzung der aktuellen Rechtslage gleichermaßen gegenüber sämtlichen Veranstaltern und Vermittlern von Sportwetten bemüht ist. Entsprechende Verfahren sind anhängig.

Für die vom Antragsteller schließlich angeführten Werbemaßnahmen gilt Folgendes: Art und Ausmaß von Werbung sind geregelt in § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, wonach Werbung für öffentliches Glücksspiel sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat. Die Werbung darf insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Ob die im Freistaat betriebene Werbung für das von der Sächsischen Lotto-GmbH veranstaltete sog. LOTTO-Superding – mit der von Seiten des Antragsgegners offenbar bislang geduldeten Strategie, jeden Kunden auf das Lotto-Superding-Paket mit bestimmten Argumenten direkt anzusprechen – eher verbotenen Aufforderungs- als zulässigen bloßen Hinweischarakter hat, kann hier im Ergebnis dahinstehen. Denn die Europarechts- oder Verfassungswidrigkeit des Glückspielstaatsvertrages insgesamt könnte unter Hinweis auf eine einzelne zu beanstandende Werbemaßnahme gegen die gesetzlichen Vorgaben jedenfalls solange nicht begründet werden, als darin kein grundlegendes normativ-strukturelles Umsetzungsdefizit gesehen werden muss (vgl. näher. BayVGH, Urt.v. 18.12.2008, a.a.O.). Eine umfassende Prüfung der Aktivitäten der Aufsichtsbehörde zur Einhaltung des § 5 GlüStV, um beurteilen zu können, ob auf Seiten des Antragsgegners tatsächlich die Bereitschaft besteht, Defiziten in tatsächlicher Hinsicht entgegenzuwirken, ist in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings nicht angezeigt. Die vom Antragsteller angeführte einzelne Werbemaßnahme für das LOTTO Superding allein belegt ein solches Defizit nicht. Die weiteren vom Antragsteller dargestellten Werbe- und Vertriebsmaßnahmen können in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, da sie nicht dem sächsischen Anbieter zuzurechnen sind, sondern Veranstaltern anderer Bundesländer.

Auch nach den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13.11.2003 – C-42/02 –, „Lindman“ dargestellten Grundsätzen verstoßen die sächsischen Regelungen zum Glücksspielvertrag nicht gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. In der genannten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (unter Nr. 25) darauf hingewiesen, dass die Rechtfertigungsgründe für (ausländer)diskriminierende Regelungen von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von dem Mitgliedsstaat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet werden müssen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10.6.2009, a.a.O., hierzu folgendes ausgeführt:
„Zum Einen können aus dem Gemeinschaftsrecht keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen Regelung in dem Sinne hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber stets eine entsprechende Vorabprüfung vorzunehmen habe (vgl. EU-Kommission, Schriftsatz v. 10.12.2007 an den EuGH, ZfWG, 2008, 94 unter Bezug auf EuGH, Urt.v. 17.6.1997 – Sodemare SA u.a., Slg. 1997, I-3395). Zum Anderen haben die Länder vor Abschluss des Glücksspielsstaatsvertrags eine umfangreiche Anhörung von Suchtexperten durchgeführt, die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse verwertet (vgl. LT-Drs. 4/8868, S. 3 des Entwurfs des GlüStV, Stand: 14.12.2006) und sind dabei zu der nachvollziehbaren und mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts im Sportwetten-Urteil übereinstimmenden Prognose gelangt, dass eine Ausweitung des Wettangebots die Gefahr einer Verbreitung der Wettsucht nach sich zieht. Ergänzend und in Einklang mit dem ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hat der Gesetzgeber zudem in § 27 GlüStV eine begleitende Evaluierung unter Mitwirkung des Fachbeirats vorgesehen (vgl. im Ergebnis ebenso: BayVGH, Urt.v. 18.10.2008, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl, v. 26.2.2009, a.a.O.; HessVGH, Beschl.v. 13.8.2008, a.a.O.)“.
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Kammer auch keine ernstlichen Zweifel, dass die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit genügt.

Ermessensfehler der Untersagungsverfügung sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, hat der Antragsgegner in den Gründen des Bescheides nachvollziehbar ausgeführt, dass ein milderes Mittel zur Unterbindung der gewerblichen Tätigkeit nicht in Betracht kommt.

Die auf den §§ 1, 2, 19, 20 Abs. 1 SächsVwVG beruhende Zwangsgeldandrohung begegnet keinen Bedenken.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.







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