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Muster einer Abschlusserklärung im Einstweiligen-Verfügungsverfahren

Muster einer sog. Abschlusserklärung im Einstweiligen-Verfügungsverfahren




Siehe auch
Abmahnung
und
Einstweilige Verfügung



Durch eine einstweilige Verfügung wird der Streit nur vorläufig geregelt. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Der Abmahnende kann deshalb - trotz erlangter einstweiliger Verfügung - noch die sog. Hautsacheklage mit dem selben Unterlassungsbegehren erheben. Als Abgemahnter, der selbst meint, dass die Verfügung gegen ihn zu Recht ergangen ist, kann man das aber vermeiden, indem man sofort und unaufgefordert eine sog. Abschlusserklärung abgibt. Mit dieser bestätigt man dem Gegner, dass man die Regelung aus der einstweiligen Verfügung als endgültig und verbindlich akzeptiert. Dann hat der Abmahnende keinen Grund zur Hauptsacheklage mehr, was erhebliche Kosten ersparen kann.




Einstweilige Verfügung des [Gericht]
Geschäftszeichen: .................

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir die o. a. einstweilige Verfügung des [Amts-, Land-] gerichts [Ort] vom [Datum], Aktenzeichen ............., vorbehaltlos - bis auf einen eventuellen Kostenwiderspruch - als endgültige, rechtsverbindliche Regelung anerkennen und auf das Recht, Widerspruch einzulegen, sowie bei Gericht die Anordnung der Klageerhebung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen (§§ 924, 926, 927, 936 ZPO), verzichten.

Mit freundlichen Grüßen
[Firmenangaben]
[Unterschrift(en)]

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