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Anmerkung RA Dr. Martin Bahr, Hamburg, zu LG Bonn ((Urteil vom 15.09.2009 - 11 O 55/09)
(siehe Rechts-Newsletter 43. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr)
Die Entscheidung des LG Bonn ist - gelinde gesagt - eine sehr eigenwillige. Die Erlaubnis, die Daten überhaupt zu nutzen, leitet das Gericht aus § 95 Abs.2 S.2 TKG her. Dabei handle es sich um eine privilegierende datenschutzrechtliche Norm, die den Diensteanbieter berechtige, die Bestandsdaten seiner Kunden zum Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung zu verwenden.
Unschön ist nur, dass die Norm gar keine Telefonanrufe mit Sprache, also das übliche Telefonmarketing, erlaubt. § 95 Abs.2 S.2 TKG legitimiert alleine Text- und Bildmitteilungen, aber eben keine Sprachmitteilungen.
Alleine deswegen ist das Urteil falsch.
Vollkommen unerörtert lässt das Gericht auch die wettbewerbsrechtliche Seite. Wie es selbst ausführt, ist die TKG-Vorschrift eine datenschutzrechtliche Spezialvorschrift. Beinhaltet sie aber auch wettbewerbsrechtlich eine Genehmigung?
Spätestens seit der Grundlagen-Entscheidung "Payback" des BGH (Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) ist stets zwischen der datenschutzrechtlichen Dimension auf der einen Seite und der wettbewerbsrechtlichen auf der anderen zu unterscheiden.
Hierzu verliert das Gericht kein Sterbenswörtchen, sondern bejaht vielmehr die grundsätzliche Erlaubnis, wechselnde Kunden anzurufen und ihnen dabei ein neues Angebot zu unterbreiten.
Das OLG Köln (Urt. v. 14.08.2009 - Az.: 6 U 70/09) ist gänzlicher anderer Ansicht und verneint bereits die Befugnis, personenbezogene Daten eines ehemaligen Strom-Kunden zu seiner Rückgewinnung zu nutzen.
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