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Domainrecht - Namensrecht - Benutzung gleicher Namen unter verschiedenen Top-Level-Domains Admin-C - Betreiberhaftung - Denic - Domainrecht - Markenrecht - Urheberrrechtsschutz - Wettbewerb


Domainrecht - Namensrecht - Benutzung gleicher Namen unter verschiedenen Top-Level-Domains

Ob die Benutzung von gleichen Bezeichnungen (Namen) in einer Domain mit verschiedenen TLD eine namensrechtliche Verletzung darstellt, ist nicht einfach zu beantworten. Gerichtsurteile hierzu gibt es aus dem Gebiet der Ortsbezeichnungen. Es ist ja anerkannt, dass das Recht, eine Domain ortsname.de zu führen, nur der entsprechenden Gemeinde zusteht. Registriert nun jemand eine Domain ortsname.info, so ist zu prüfen, ob hierdurch bei unbefangenen Internetusern eine sog. Zuordnungsverwirrung dahingehend hervorgerufen wird, dass die Seite ortsname.info von der betreffenden Gemeinde stammt.

Der BGH (Urt. v. 21.09.2006 - I ZR 201/03 - solingen.de) hat entschieden:
"Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB."
Der BGH erläutert seinen Standpunkt wie folgt:
"Der Internet-Nutzer wird sich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger an der Second-Level-Domain "solingen" orientieren. Die allgemeine Top-Level-Domain "info" ist dagegen nicht geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung "solingen" zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie "biz" (für business) oder "pro" (für professions) sein (ablehnend für "com" bei einer Gebietskörperschaft: OLG Karlsruhe MMR 1999, 604, 605; a.A. Reinhart, WRP 2002, 628, 634)."
In der angeführten Entscheidung hatte das OLG Karlsruhe (Urt. v. 09.06.1999 - 6 U 62/99) hat entschieden:
"Die Verwendung des Namens als "Second-Level-Domain" ist eine namensmäßige Benutzung. Ein Eingriff in das Namensrecht scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen die Top-Level-Domain "com" enthält."
In der Begründung heißt es in diesem Zusammenhang:
"Eine Zuordnungsverwirrung in dem dargestellten Sinn scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen der Klägerin die Top-Level-Domain "com" enthält. Dieser Bestandteil verfügt nicht über namensmäßige Kennzeichnungskraft und tritt gegenüber dem Bestandteil "b" in seiner Bedeutung für den Gesamteindruck völlig zurück."
Wird also durch die Wahl und Registrierung einer gleichlautenden Second-Level-Domain ein Namensrecht verletzt, dann kommt es auf die angehängte Top-Level-Domain nicht an.

In Fällen, in denen es nicht um Personen geht, denen auf Grund ihres Namens und sonstiger schutzwürdiger Interessen ein ausschließliches Namensrecht an einer Second-Level-Domain zusteht, muss untersucht werden, welcher der mehreren Benutzer des gleichen Namens gegenüber dem oder den anderen bevorrechtigt ist und Maßnahmen zur Beseitigung von Zuordnungsirrtümern bei den Internet-Nutzern (Unterlassung, Anbringung eines klarstellenden Vermerks auf der Startseite) verlangen kann.

Hierfür hat der BGH in seiner shell.de-Entscheidung entscheidend die Weichen gestellt:
  1. Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

  2. Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

  3. Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.

  4. Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

  5. Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.
Die Durchbrechung des Prioritätsprinzips stellt also eine Ausnahme dar, die nur zum Zuge kommt, wenn eine Interessenabwägung zwischen den Beteiligten ergibt, dass für eine der beiden Streitparteien eine außerordentliche Verkehrsbedeutung im Zusammenhang mit den Erwartungen des suchenden Publikums gegeben ist.




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