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Domainrecht - Der Markenrechtsschutz

Domainrecht - Der Markenrechtsschutz




Siehe auch
Domainrecht
und
Markenrecht



Zeichen als geschützte Marken

§ 3 Abs. 1 MarkenG definiert, was eine Marke ist:

   Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Entscheidend für die Markenfähigkeit eines Kennzeichens ist seine Unterscheidungskraft.

Der Markenschutz entsteht zum einen durch die Eintragung eines Zeichens in das vom Deutschten Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister.

Jedoch kann der Markenschutz auch für ein Zeichen ohne Eintragung durch Benutzung im Geschäftsverkehr in Anspruch genommen werden, wenn dieses innerhalb der maßgeblichen Verkehrskreise sog. Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

Wer Markenschutz genießt, kann Dritten die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens untersagen, sofern diese das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr verwenden, die mit denjenigen identisch sind, auf die sich der Markenschutz erstreckt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Sind sowohl die Zeichen wie auch die Waren bzw. Dienstleistungen nicht völlig identisch, so kann der Markeninhaber von Dritten dennoch die Unterlassung der Benutzung eines Zeichens beanspruchen, wenn die jeweiligen Zeichen und Waren bzw. Dienstleistungen einander ähnlich sind und daher Verwechslungsgefahr besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Bei im Inland bekannten Marken besteht ein Unterlassungsanspruch bereits, wenn ein Zeichen für eine beliebige Ware oder Dienstleistung verwendet wird, das der geschützten Marke ähnlich ist. Bekannte Marken sind somit auch dann geschützt, wenn keine Ahnlichkeiten zwischen den jeweils gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen bestehen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

Geschäftliche Bezeichnungen

Gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG sind neben Marken auch geschäftliche Bezeichnungen geschützt, sofern es sich um Unternehmenskennzeichen oder Werktitel handelt.

Unternehmenskennzeichen sind nach § 5 Abs. 2 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name. als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäfts, eines Betriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

Als Werktitel gelten gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Auch hier hängt die Schutzfähigkeit von der Unterscheidungskraft ab. Der Schutzumfang entspricht weitgehend dem Markenschutz und ergibt sich aus § 15 MarkenG.

Domainregistrierung als Marken- oder Bezeichnungsverletzung

Für den markenrechtlichen Schutz des Inhabers einer Marke oder Geschäftsbezeichnung gegen eine Domain gelten dieselben Voraussetzungen, die auch außerhalb des Internet gelten.

So besteht Markenrechtsschutz gegenüber Domainregistrierungen, wenn

die Zeichenfolge Markenschutz (als Marke, als geschäftliche Bezeichnung oder als Werktitel) genießt;

  • eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, was bei der Nutzung als Domain immer der Fall ist;

    die Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr erfolgt und

    Identität oder Verwechslungsgefahr (hinsichtlich des Kennzeichens und der Waren bzw. Dienstleistungen) besteht oder es sich um eine Marke mit überragender Bekanntheit handelt.

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