"Domainstreitigkeiten gehören auch deshalb zu den häufigsten Fällen mit Internetbezug in der forensischen Praxis, weil es kein dezidiertes Domaingesetz gibt, das solche Konflikte lösen würde. Die normativen Grundlagen dieser Kasuistik liegen eher verstreut im Namensrecht des BGB, im Markenrecht, im Wettbewerbsrecht oder auch im Standesrecht freier Berufe. Hierbei sollen domainrechtliche Sonderregeln vermieden werden, um ein Auseinanderfallen der Ergebnisse von Online- und Offline-Sachverhalten zu umgehen. 3 In Betracht kommen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch die §§ 12, 823 und 826 BGB. Aus dem Markengesetz sind im Besonderen relevant die §§ 3, 5, 14, 15 MarkenG und die §§ 126 ff. MarkenG. Daneben ist auf die §§ 3, 4, 8 und 9 UWG hinzuweisen." |
Im Hinblick auf Domains können sich zwei unterschiedliche Fragen stellen, die oft nicht deutlich voneinander abgegrenzt werden. Zunächst einmal kann es um die Frage gehen, ob die Registrierung und Nutzung einer Domain die Kennzeichenrechte, Namensrechte oder andere Rechte Dritter verletzt. Diese Frage lässt sich beantworten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Domainnutzung ein Ausschließlichkeitsrecht zugrunde liegt. Zum anderen kann sich aber auch die Frage stellen, ob und inwieweit der Inhaber einer Domain sich gegen Störungen der Domainnutzung wehren kann. Nur wenn es um diese Frage geht, kann sich das Fehlen eines Ausschließlichkeitsrechts als Schwachstelle erweisen. Wer eine Domain lediglich registriert hat, ohne sie zu nutzen, ist Inhaber einer Adresse, die der Sache nach nicht viel mehr als eine Telefon- oder Telefaxnummer oder ein Postfach ist 1. Aus rechts-politischer Sicht wäre nicht einzusehen, weshalb die Domainregistrierung eine weitreichendere Rechtsposition gewähren soll als beispielsweise die Zuteilung einer Mobilfunknummer. Völlig anders stellt sich die Situation dar, wenn eine Domain tatsächlich als Adresse einer Website genutzt wird. Dann nämlich bildet die Domain eine organische Einheit mit der Website, die selbst ein Wirtschaftsgut ist. Wird die Domainnutzung beeinträchtigt, indem etwa Traffic umgeleitet wird, so gilt der „Angriff” letztlich der Website und nicht der Domain. Die Frage, die sich dann stellt, ist weniger die Frage nach dem Schutz der Domain als die Frage nach dem Schutz der Website, die über die Domain erreichbar ist. Ob und inwieweit die Website selbst durch die Rechtsordnung geschützt ist, ist eine bislang viel zu selten gestellte Frage. Sowohl aus dem Urheber- als auch aus dem Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht lassen sich indes wirksame Schutzinstrumente ableiten. |