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Die Domain als geschütztes Wirtschaftsgut

Die Domain als geschütztes Wirtschaftsgut




Siehe auch
Admin-C
und
Denic und
Domainrecht



Die Domains sind handelbare Wirtschaftsgüter mit Geldwert. Auch ist der schuldrechtliche Anspruch des Domain-Inhabers gegen den Registrar abtretbar, verpfändbar und auch pfändbar, so dass eine Domain auch dem Vollstreckungszugriff von Gläubigern des Domaininhabers unterliegt.

Der Gesetzgeber hat es in Deutschland bisher unterlassen, das Domainrecht gesetzlich zu regeln. Mangels einer solchen Grundlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Domain ein absolutes Recht ist. Der BGH hat in seiner berühmten shell.de-Entscheidung darauf verwiesen, dass das Domainrecht sich mangels gesetzlicher Regelung nicht an das Markenrecht angelehnt habe. Auch die mitwohnzentrale.de-Entscheidung des BGH hat wichtige Grundsätze des Domainrechts festgeschrieben.

Heckmann, juris Praxiskommentar Internetrecht, 1. Aufl., 2007, Kapitel 2, Abschnitt 2 (Domainstreitigkeiten), Rd.-Nr. 6:

   "Domainstreitigkeiten gehören auch deshalb zu den häufigsten Fällen mit Internetbezug in der forensischen Praxis, weil es kein dezidiertes Domaingesetz gibt, das solche Konflikte lösen würde. Die normativen Grundlagen dieser Kasuistik liegen eher verstreut im Namensrecht des BGB, im Markenrecht, im Wettbewerbsrecht oder auch im Standesrecht freier Berufe. Hierbei sollen domainrechtliche Sonderregeln vermieden werden, um ein Auseinanderfallen der Ergebnisse von Online- und Offline-Sachverhalten zu umgehen. 3 In Betracht kommen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch die §§ 12, 823 und 826 BGB. Aus dem Markengesetz sind im Besonderen relevant die §§ 3, 5, 14, 15 MarkenG und die §§ 126 ff. MarkenG. Daneben ist auf die §§ 3, 4, 8 und 9 UWG hinzuweisen."

Zum Schutz einer Website gegen Rechtsverletzungen führt Härting, Internetrecht, 2. Aufl. 2005, aus:

   Im Hinblick auf Domains können sich zwei unterschiedliche Fragen stellen, die oft nicht deutlich voneinander abgegrenzt werden. Zunächst einmal kann es um die Frage gehen, ob die Registrierung und Nutzung einer Domain die Kennzeichenrechte, Namensrechte oder andere Rechte Dritter verletzt. Diese Frage lässt sich beantworten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Domainnutzung ein Ausschließlichkeitsrecht zugrunde liegt. Zum anderen kann sich aber auch die Frage stellen, ob und inwieweit der Inhaber einer Domain sich gegen Störungen der Domainnutzung wehren kann. Nur wenn es um diese Frage geht, kann sich das Fehlen eines Ausschließlichkeitsrechts als Schwachstelle erweisen.

Wer eine Domain lediglich registriert hat, ohne sie zu nutzen, ist Inhaber einer Adresse, die der Sache nach nicht viel mehr als eine Telefon- oder Telefaxnummer oder ein Postfach ist 1. Aus rechts-politischer Sicht wäre nicht einzusehen, weshalb die Domainregistrierung eine weitreichendere Rechtsposition gewähren soll als beispielsweise die Zuteilung einer Mobilfunknummer.

Völlig anders stellt sich die Situation dar, wenn eine Domain tatsächlich als Adresse einer Website genutzt wird. Dann nämlich bildet die Domain eine organische Einheit mit der Website, die selbst ein Wirtschaftsgut ist. Wird die Domainnutzung beeinträchtigt, indem etwa Traffic umgeleitet wird, so gilt der „Angriff” letztlich der Website und nicht der Domain. Die Frage, die sich dann stellt, ist weniger die Frage nach dem Schutz der Domain als die Frage nach dem Schutz der Website, die über die Domain erreichbar ist.

Ob und inwieweit die Website selbst durch die Rechtsordnung geschützt ist, ist eine bislang viel zu selten gestellte Frage. Sowohl aus dem Urheber- als auch aus dem Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht lassen sich indes wirksame Schutzinstrumente ableiten.

Die enorme marktstrategische Bedeutung der Domainnamen (Werbung, Findbarkeit außerhalb von Suchmaschinen) führt zu einem Wettkampf um solche Bezeichnungen, die sich durch eine besondere Aussagekraft, einen besonderen Bekanntheitsgrad oder eine besondere Originalität von anderen abheben. Hier stellt sich die Frage, ob derjenige die Domain behalten darf, der sie erfolgreich registriert hat (Prioritätsprinzip) oder ob jemand anderes eine Rechtsposition hat, die ihm ein besseres Recht auf den Domainnamen verleihen.

Daneben gibt es eine weitere Sorte von Domainstreitigkeiten, bei der es nicht um widerstreitenden Rechtspositionen, sondern um Inhalt und Formulierung einer Domainbezeichnung geht. "A und B streiten nicht darum, wer von beiden die Adresse xy.de beanspruchen darf, sondern ob diese Adresse überhaupt „verwendbar“ ist: Gibt es absolut oder relativ „verbotene“ Domainnamenß" (Heckmann, juris Praxiskommentar Internetrecht, 1. Aufl., 2007, Kapitel 2, Abschnitt 2 (Domainstreitigkeiten), Rd.-Nr. 10).

Domainstreitigkeiten betreffen also folgende Gebiete:

das Domaingrabbing
das Markenrecht
das Namensrecht
das Wettbewerbsrecht

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