4.1 FormDie Abmahnung ist eine formlose Rechtshandlung, d. h. sie kann mündlich, fernmündlich, schriftlich per Fax, per Post oder auch per E-Mail erfolgen. Der Abmahnende hat grundsätzlich nur die Absendung, nicht aber den Zugang der Abmahnung zu beweisen. Das Risiko des Zugangs trägt also der Empfänger. 15 Das bedeutet für den Abgemahnten: Er hat in der Regel die Kosten des Verfügungsverfahren zu tragen, wenn der Abmahnende die Absendung der Abmahnung belegen kann oder diese eidesstattlich versichert. Der Abgemahnte kann dem nur dadurch entgehen, indem er den Nichtzugang beweist! 16 4.2 Anforderungen an die Bestandteile einer AbmahnungEine Abmahnung muss eine genaue Schilderung der gerügten Verletzungshandlung und einen Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthalten. Gegen eine unkonkrete allgemeine Schilderung der Verletzungshandlung kann der Abgemahnte negative Feststellungsklage erheben. Die Abmahnung muss unmissverständlich zur Unterlassung der gerügten Verletzungshandlung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und (Verpflichtungs)erklärung auffordern. Zur Abgabe dieser Erklärung muss eine unmissverständliche angemessene Frist gesetzt werden. Die Dauer kann je nach Schwere des gerügten Verstoßen wenige Stunden bis 14 Tage betragen. Die Fristsetzung muss mit der Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte bei fruchtlosem Ablauf verbunden sein. Häufig wird die vorgefertigte Verpflichtungserklärung mit einem Auskunftsverlangen und einer Erklärung zur Übernahme von Schadensersatz verbunden. Diese Bestandteile sind jedoch nicht zwingend. D.h. auch mit Streichung dieser Bestandteile wird in der Regel die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Wiederholungsgefahr beseitigt. Selbiges gilt für die Streichung des Verzichts auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. 17 Des Weiteren enthält die vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oftmals die Aufforderung zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Auch sie ist kein notwendiger Bestandteil der Abmahnung/ Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. 18 Anlagen der Abmahnung sind neben der eigentlichen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in der Regel die Vollmacht des Mandanten (nicht notwendig 19) und die Kostennote des Anwaltes. |
Beispiel: Bei einem angenommenen Streitwert von 25.000,-- EUR beträgt die 7,5/10 Gebühr des Anwaltes 514, 50 EUR + 20 EUR Auslagenpauschale + 85,52 EURO MwSt = Gesamt: 620,02 EUR. |