Nicht lieferbare Waren - mangelnde Vorratshaltung - Wettbewerbsverstoß durch Irreführung
 

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Werbung für nicht lieferbare Waren - Warenvorrat - Vorratslücken


Der durchschnittliche Verbraucher, der in einem Onlineshop Einkäufe tätigt, hat die Erwartung, dass die beworbenen Waren vorrätig sind und daher schnellstens ausgeliefert werden können. Zumindest geht er davon aus, dass sich der Händler die bestellte Ware innerhalb einer angegebenen Lieferfrist notfalls von einem Dritten beschaffen kann. Dispositionsfehler gehen zu Lasten des Händlers.

In der Bewerbung von Produkten, die weder beim Händler vorhanden noch innerhalb kürzester Frist vom Händler beschafft werden können, liegt eine Irreführung der berechtigten Erwartungen des Verbrauchers, so dass die Werbung für nicht vorhandene bzw. nicht innerhalb der genannten Lieferfristen lieferbare Waren wettbewerbswidrig ist.




Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • LG Koblenz v. 07.02.2006:
    Nach § 5 Abs. 5 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Dies gilt gerade auch für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware.

  • OLG Hamm v. 17.03.2009:
    Ein Onlinehändler handelt wettbewerbswidrig, wenn er Waren eines bestimmten Herstellers bewirbt, die er nicht vorrätig hat und deren Beschaffung in kurzer Zeit nicht sicher ist. Ein Zusatz zu solcher Werbung "Lieferzeit auf Nachfrage" hebt die Irreführung der Kunden nicht auf.

  • LG Hamburg v. 12.05.2009:
    Der Durchschnittsverbraucher geht bei den in einem Online-Shop zum Verkauf beworbenen elektrischen Artikeln grundsätzlich von einer tagesaktuellen Lieferbarkeit und tagesaktuellen Lieferfristen der beworbenen Waren aus. Wird eine Lieferfrist angegeben, dann erwartet der Verbraucher mithin, dass die Ware innerhalb der angegeben Frist bei ihm eingeht. Bei einer kurzen Frist von 2 bis 4 bzw. 5 bis 7 Tagen erwartet der Durchschnittsverbraucher zudem, dass die Ware beim Verkäufer selbst vorrätig oder sie bei einem Dritten abrufbar auf Lager ist und innerhalb dieser Frist – der voraussichtlichen Versanddauer – bei dem Besteller eingeht. Der Verbraucher unterliegt bei der Werbung deshalb einer relevanten Fehlvorstellung, wenn die Lieferbarkeitszusage und die Frist nicht tagesaktuell ist.

  • LG Hamburg v. 11.09.2009:
    Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten Dieser Grundsatz gilt in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher – zumindest wenn Angaben zu Lieferfristen fehlen –, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.




Zugaben: - nach oben -
  • BGH v. 18.06.2009:
    Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.