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Strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr
Gibt der von einer Abmahnung Betroffene gegenüber dem Abmahnenden eine Unterlassungserklärung ab, so beseitigt er damit im Regelfall - wenn er sich gleichzeitig einem Vertragsstrafversprechen für den Fall einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens unterwirft - die Wiederholungsgefahr.
Allerdings kann die Unterlassungserklärung - die dem Abgemahnten in der Regel (aber nicht zwingend) vom Abmahnenden vorbereitet zugeleitet wird, auch abgeändert werden - sog. modifizierte Unterlassungserklärung. Die Modifizierung kann sich auf vielerlei Punkte beziehen, beispielsweise auf die Höhe des Strafversprechens oder die Übernahme der Kosten des Abmahnenden als Schadensersatz.
Hält der Abgemahnte es für möglich, dass sich sein Verhalten später in der Rechtsprechung doch noch als rechtmäßig herausstellt, dann kann er die Unterlassungserklärung auch auflösend bedingt abgeben.
Siehe in diesem Zusammenhang auch das Stichwort "Abschlusserklärung".
Gliederung:
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Stichwörter zum Thema Abmahnung
Einstweilige Verfügung
Der Unterlassungsanspruch
- Muster einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung
- OLG Bamberg v. 12.03.2007:
Das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs entfällt trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Störers dann nicht, wenn dieser gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat und nicht bereit ist, die dadurch verwirkte Vertragsstrafe zu leisten. In diesem Fall kann der Verletzte wahlweise den Vertragsstrafenanspruch oder den daneben bestehenden Unterlassungsanspruch geltend machen, um einen umfassenderen Rechtsschutz zu erlangen, der aus seiner Sicht notwendig ist, weil der Störer durch sein Verhalten bereits gezeigt hat, sich an die Unterlassungserklärung nicht halten zu wollen oder zu können.
- OLG Oldenburg v. 12.08.2009:
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dann entfallen, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hinreichend gesichert erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß nicht wiederholt. Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen steht, die der Verletzer durch ein mit dem Wettbewerbsverstoß verbundenes Geschäft erzielen könnte.
- BGH v. 03.12.2009:
Für das Wettbewerbsrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Vermutung, ein Wettbewerber werde sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten auch in der Zukunft fortsetzen oder wiederholen, entfällt, wenn die Wettbewerbswidrigkeit des fraglichen Verhaltens in der Vergangenheit umstritten war, aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr aber eindeutig zu bejahen ist. Denn es kann nicht angenommen werden, dass derjenige, der bei zweifelhafter Rechtslage sein Verhalten mit vertretbaren Gründen gegen den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verteidigt, auch dann auf einer Fortsetzung oder Wiederholung seines Handelns besteht, wenn der Gesetzgeber die offene Frage eindeutig im Sinne des zuvor streitigen Verbots entschieden hat.
Abmahnung ohne beigefügte Unterlassungserklärung: - nach oben -
- LG Köln v. 13.01.2010:
Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschickt.
Abgabe unter auflösender Bedingung: - nach oben -
- LG Bochum v. 01.09.2009:
Es ist zutreffend, dass eine auflösende Bedingung in eine Unterwerfungserklärung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Wiederholungsgefahr für den Fall aufgenommen werden darf, dass das zu unterlassende Verhalten sich später als rechtmäßig herausstellt.
"Kerngleicher"-Verstoß oder nicht? - nach oben -
- LG Offenburg v. 23.12.2009:
Stimmt eine von einem Abgemahnte unterzeichnete Unterlassungserklärung bezüglich einer bei Gewinnspielen verwendeten Werbe-Einwilligungsklausel nicht dem Wortlaut der später in der Werbung verwendeten Formulierung überein, dann hängt die Entscheidung, ob dem Unterlassungsschuldner ein Verstoß gegen die mit einer Vertragsstrafe besicherte Unterlassungserklärung vorzuwerfen ist, davon ab, ob die von ihm in den späteren Gewinnspielen verwendete Klausel "im Kern gleichartig" mit der in der Unterlassungserklärung genannten ist.
- LG Berlin v. 28.01.2010:
Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung bezieht sich nicht allein auf das Medium, das Anlass für die Unterlassungsverpflichtung war, sondern auch auf die Werbung in anderen Medien, insbesondere auch auf solche Internet, weil es sich um einen sog. kerngleichen Verstoß handelt, der vom ursprünglichen Unterlassungsanspruch umfasst wird.
- OLG Hamm v. 18.09.2012:
Die Klausel „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ ist als ein kerngleicher Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung anzusehen, mit der die Unterlassung der Klausel „Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde“ versprochen wurde.
Vorsorgliche Unterlassungserklärung? - nach oben -
- OLG Köln v.11.11.2010:
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, deren auszulegender Inhalt das konkret abgemahnte Verhalten (hier: Zugänglichmachen einer bestimmten geschützten Audiodatei in einer Internettauschbörse) und darüber hinaus eine Vielzahl ähnlicher Verstöße gegen Rechte des Abmahnenden und dritter Gläubiger umfasst, ist als ernst gemeint und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet anzusehen, wenn sie darauf abzielt, eine künftige Belastung des Schuldners mit Abmahnkosten wegen dieser Verstöße zu vermeiden.
- OLG Hamburg v.13.02.2012:
Ein Rechtsanwalt, der namens seines Mandanten, dem die Inanspruchnahme wegen Verfügbarmachung urheberrechtlich geschützter Werke über eine Internet-Tauschbörse droht, "vorbeugende Unterlassungserklärungen" an eine Rechtsanwaltskanzlei versendet, verstößt gegen § 7 Abs. 1 UWG (unzumutbare Belästigung) bzw. § 823 Abs. 1 BGB (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), wenn diese Erklärungen eine Vielzahl von Rechtsanwaltskanzleien, Rechteinhabern und Werktiteln nennen und die angeschriebene Rechtsanwaltskanzlei hinsichtlich der betroffenen Werke nicht mandatiert ist.
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