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Abmahnung
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Unterlassungsanspruch - Unterlassungsklage
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Die strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr
- Muster einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung
- Muster einer Abschlusserklärung
- BGH v. 29.06.2000:
Wirbt eine rechtlich unselbständige Filiale eines Einzelhandelsunternehmens irreführend, so ist der Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens grundsätzlich ohne räumliche Beschränkung auf die betreffende Filiale gegeben. Der Inhaber des Unternehmens kann sich nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass er dem handelnden Angestellten in dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zugestanden habe.
- OLG Bamberg v. 12.03.2007:
Das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs entfällt trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Störers dann nicht, wenn dieser gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat und nicht bereit ist, die dadurch verwirkte Vertragsstrafe zu leisten. In diesem Fall kann der Verletzte wahlweise den Vertragsstrafenanspruch oder den daneben bestehenden Unterlassungsanspruch geltend machen, um einen umfassenderen Rechtsschutz zu erlangen, der aus seiner Sicht notwendig ist, weil der Störer durch sein Verhalten bereits gezeigt hat, sich an die Unterlassungserklärung nicht halten zu wollen oder zu können.
- LG Hamburg v. 18.07.2008:
Ein Markeninhaber kann von dem Inhaber einer gleichnamigen Internet-Domain die Unterlassung der Verwendung dieser Domain zur Adressierung eines Internetangebotes verlangen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Der Markeninhaber hat jedoch keinen Anspruch auf Freigabe der Domain.
- OLG Hamm v. 14.05.2009:
Die von der konkreten Verletzungshandlung ausgehende Wiederholungsgefahr besteht dabei auch hinsichtlich sonstiger künftiger, leicht abgewandelter Verletzungshandlungen, die im "Kern" oder "Wesen" der konkreten Verletzungshandlungen entsprechen. Gewisse Verallgemeinerungen werden davon mitumfasst und sind zulässig, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Das Charakteristische der Verletzungshandlung ist bei E-Mail-Spam die Belästigung durch die ungerechtfertigte email-Übermittlung als solche, bei der der Inhalt der Mail für den Verbotstatbestand nicht maßgeblich ist. Die Verletzung beinhaltet, ohne dass es überhaupt auf den Inhalt der Mail ankommt, im Kern, dass die Verbraucher dadurch belästigt werden, dass ihnen ohne ihre Einwilligung auf diesem Wege Werbesendungen zugesandt werden und ohne dass sie hierfür quasi ihren "elektronischen Briefkasten" geöffnet haben.
- BGH v. 18.06.2009:
Wird einem Verlag die Benutzung eines Zeitungstitels in Druckerzeugnissen untersagt, dann bezieht sich dieses Verbot nicht lediglich auf die Printausgabe, sondern auch auf eine unter dem selben Titel herausgegebene Onlinezeitung (Eifel-Zeitung).
Vertragsstrafe: - nach oben -
- OLG Oldenburg v. 12.08.2009:
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dann entfallen, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hinreichend gesichert erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß nicht wiederholt. Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen steht, die der Verletzer durch ein mit dem Wettbewerbsverstoß verbundenes Geschäft erzielen könnte.
- LG Offenburg v. 23.12.2009:
Stimmt eine von einem Abgemahnte unterzeichnete Unterlassungserklärung bezüglich einer bei Gewinnspielen verwendeten Werbe-Einwilligungsklausel nicht dem Wortlaut der später in der Werbung verwendeten Formulierung überein, dann hängt die Entscheidung, ob dem Unterlassungsschuldner ein Verstoß gegen die mit einer Vertragsstrafe besicherte Unterlassungserklärung vorzuwerfen ist, davon ab, ob die von ihm in den späteren Gewinnspielen verwendete Klausel "im Kern gleichartig" mit der in der Unterlassungserklärung genannten ist.
Befolgungshandungen - Befolgungspflicht: - nach oben -
- LG Hamburg v. 07.11.2008:
Ist jemand verpflichtet, bestimmte urheberrechtswidrige Inhalte aus seinem Internetangebot zu entfernen, ist er gehalten, die betreffenden Inhalte in Gänze zu entfernen. Die bloße Änderung der Hauptseite und die Entfernung der dort vorhanden gewesenen Links auf die beanstandeten Inhalte reichen zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus. Denn solange die Inhalte nicht als solche restlos entfernt sind, sind sie z.B. durch Eingabe entsprechender Suchbegriffe weiterhin in Suchmaschinen erreichbar oder durch Eingabe der URL.
Negatives Feststellungsinteresse: - nach oben -
- OLG Hamm v. 24.09.2009:
Das negative Feststellungsinteresse des Abgemahnten gegenüber eine Abmahnung entfällt nachträglich, sobald der Abmahnende seinerseits Unterlassungsklage erhoben und auf sein Recht auf Klagerücknahme verzichtet hat.
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