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Überwachungspflicht der Eltern - Internetanschluss - Kinder - Familienangehörige - verbotene Downloads - keine Haftung - Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Anschlussinhaber

Überwachung des Internetanschlusses
(rechtswidrige Up- und Downloads durch Familienangehörige, Arbeitnehmer oder unberechtigte Dritte - ungesichertes WLAN)




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Ungesichertes W-LAN
-   Illegale Downloads am Arbeitsplatz



Einleitung:


Besonders die Musikindustrie hat vielfach versucht, Eltern oder Arbeitgeber, über deren Internet-Anschlüsse illegale Downloads erfolgten, urheberrechtlich haftbar zu machen. Dies gelingt jedoch auf Grund der neueren Rechtsprechung immer weniger, sofern vom Abmahnenden bzw. Anzeigenerstatter nicht bewiesen werden kann, welche konkrete Person eine Rechtsverletzung begangen hat.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung




OLG Frankfurt am Main v. 20.12.2007:
Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange keine früheren Verletzungen dieser Art oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind. Der Anschlussinhaber hat auch nicht bereits deshalb Anlass zur Überwachung, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird.

AG Frankfurt am Main v. 22.01.2009:
Der Anschlussinhaber eines Accounts in einem dezentralen Netzwerk muss für das Anbieten Musiktitels zum Download durch ein minderjähriges Kind einstehen, wenn dieses nicht darüber belehrte, dass über den Internetanschluss keine Rechtsverletzungen begangen werden dürfen. Der Anspruch auf Schadensersatz bemisst sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wonach eine Vergütung beansprucht werden kann, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.

LG Köln v. 13.05.2009:
Den Internetzugangsinhaber trifft die Pflicht, seinen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, und weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“, die ein Download von Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen.

LG Düsseldorf v. 27.05.2009:
Die Kammer vermag der von einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung, der Anschlussinhaber sei zu einer verdachtsunabhängigen Prüfung und Überwachung volljähriger Haushaltsangehöriger grundsätzlich nicht verpflichtet, nicht beizupflichten. Dem Antragsgegner als Inhaber des Internet-Zuganges wird nicht Unzumutbares abverlangt, wenn man eine Pflicht dahingehend bejaht, dass er vor der mit seinem Willen erfolgenden Nutzung seines Internet-Zuganges die betroffenen Familienmitglieder zumindest auffordert, Urheberrechtsverletzungen mittels seines Computers und Internet-Zuganges zu unterlassen. Da er derjenige ist, der eine neue Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann, und er es somit Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können, erscheint es gerechtfertigt. ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen.

LG Düsseldorf v. 26.08.2009:
Die Kammer vermag der von einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung, der Anschlussinhaber sei zu einer verdachtsunabhängigen Prüfung und Überwachung volljähriger Haushaltsangehöriger grundsätzlich nicht verpflichtet, nicht beizutreten. Dies muss erst recht für bloße Besucher gelten, also für Personen, die sich nur vorübergehend im Haushalt des Anschlussinhabers aufhalten. Dem Beklagten als Inhaber des Internet-Zuganges wird nichts Unzumutbares abverlangt, wenn man eine Pflicht dahingehend annimmt, dass er vor der mit seinem Willen erfolgenden Nutzung seines Internet-Zuganges die betroffenen Personen zumindest auffordert, Urheberrechtsverletzungen mittels seines Computers und/oder Internetzuganges zu unterlassen. Denkbar wäre, wie schon erwähnt, auch, dass er die Nutzung seines Computers und/oder Internet-Zuganges nur mittels eines eigenen Passwortes des konkreten Benutzers gestattet, nicht aber die Nutzung über sein Passwort.

LG Frankfurt am Main v. 22.09.2009:
Wenn ein in Anspruch genommener Anschlussinhaber dezidiert seine eigene Täterschaft und die der Personen, die noch auf die streitgegenständliche Onlineverbindung Zugriff haben, in Abrede stellt, indem er darlegt, zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei der Computer ausgestellt gewesen, weder er noch sein Lebensgefährte - eine weitere Person lebe nicht im Haushalt und habe auch nicht Zugriff auf die Onlineverbindung - sei damit online gewesen und dies glaubhaft macht, muss verlangt werden, dass die Zuordnung der festgestellten IP-Adressen zu der in Anspruch genommenen Person lückenlos nachvollzogen werden kann. Ein Ausdruck einer IP-Adresse genügt hierzu nicht.

OLG Köln v. 23.12.2009:
Es bleibt offen, inwieweit den Inhaber eines Internetanschlusses eine Überwachungspflicht trifft. Ihn trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügt zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht.

AG Frankfurt am Main v. 15.01.2010:
Kunden des Internet-Auktionshauses E- Bay haften grundsätzlich, wenn Familienangehörige ohne deren Zustimmung Käufe tätigen.

AG Frankfurt am Main v. 29.01.2010:
Der als schadensersatzpflichtig in Anspruch genommene Anschlussinhaber trägt die sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, welche in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen hat bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hatte. Die pauschale Behauptung, dass Dritte Personen am Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ist unsubstantiiert und kann ihn nicht entlasten.

AG Berlin-Mitte v. 08.07.2010:
Nach § 45i Abs. 4 TKG hat der Anbieter gegen den Endnutzer dann keinen Anspruch auf Erbringung des Entgelts, soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann. An den Ausschluss der Zurechenbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass das zwischen Anbieter und Endnutzer zustande gekommene Dauerschuldverhältnis im Interesse einer störungsfreien Vertragsabwicklung eine besondere Treuepflicht erfordert. Hierzu zählt auch die Sorgfaltspflicht des Endnutzers durch geeignete Vorkehrungen eine missbräuchliche Nutzung seines Telekommunikationsanschlusses zu verhindern. Welche Vorsichtsmaßnahmen angemessen und zumutbar sind, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

BVerfG v. 21.03.2012:
Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Da der Bundesgerichtshof diese Frage noch nicht entschieden hat, liegt es nahe, dass ein Oberlandesgericht hierüber die Revision zulassen sollte.

OLG Köln v. 16.05.2012:
Eine als Internetanschluss-Inhaberin für das rechtswidrige Herunterladen eines Computerspiels in Anspruch genommene Ehefrau genügt ihrer sekundären Darlegungspflicht, wenn sie anschaulich und detailreich sachlich gut nachvollziehbar und plausibel schildert, dass sie den von ihrem Ehemann angeschafften und eingerichteten Computer selbst nur gelegentlich für Bewerbungsschreiben genutzt hat, und damit die tatsächliche Vermutung entkräftet, sie komme als Störerin in Betracht.

BGH v.
  1.  Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

  2.  Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

  3.  Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

AG Frankenthal v. 30.10.2014:
Ein Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast bei der Inanaspruchnahme als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen bereits dann, wenn er darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen kann. Bereits hieraus ergibt sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, der die Alleintäterschaft ausschließt.

BGH v. 12.05.2016:
Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (Silver Linings Playbook).

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Ungesichertes W-LAN:


WLAN-Betreiber - Bereitstellung öffentlicher Hotspots

OLG Frankfurt am Main v. 01.07.2008:
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung und der damit verbundenen IP-Adresse durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen. Den Anschlussinhaber trifft keine Verpflichtung, seinen Computer stets mit der neuesten Schutztechnik auszurüsten, da die Aufbringung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel grundsätzlich nicht zumutbar ist.

OLG Düsseldorf v. 11.05.2009:
Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat ( BGH, NJW 2004, 3102, 3205 – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung.

BGH v. 12.05.2010:
Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt. Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind. Der Anschlussinhaber genügt seiner Sicherungspflicht, wenn er das Netz durch ein ausreichend langes und sicheres Passwort und ein marktübliches Verschlüsselungsverfahren sichert (Sommer unseres Lebens).

LG Berlin v. 03.03.2011:
Wer durch den Betrieb eines ungesicherten WLANs das rechtswidrige Downloaden von urheberrechtlich geschützten Inhalten ermöglicht, haftet als Störer und kann sich nicht darauf berufen, dass sein PC zum Zeitpunkt des Downloads gar nicht in Betrieb war, weil der Zugriff auf den PC nicht Voraussetzung für die Benutzung des WLANs ist.

OLG Hamm v. 27.10.2011:
Zur Täter- und Störerhaftung bei von einem Internetanschluss aus begangener Urheberrechtsverletzung und zum Umfang der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers gegenüber der vom Rechteinhaber geltend gemachten Täterhaftung.

BGH v. 19.07.2012:
Der Anschlussinhaber muss alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden. Hat der Kunde - etwa nach Erhalt einer massiv erhöhten Rechnung - einen handfesten Hinweis auf einen Missbrauch seines Anschlusses oder eine Fehlfunktion seiner Anlage und unterlässt er gleichwohl Maßnahmen, dem entgegen zu wirken, kann dies eine bislang nicht gegebene Zurechenbarkeit der Anschlussnutzung gemäß § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG begründen und einen Verstoß des Telekommunikationsanbieters gegen seine Warnpflicht nach § 254 Abs. 1 BGB vollständig zurücktreten lassen.



AG Hamburg v. 09.01.2015:
Ein Internetanschlussinhaber hat für eine ihm nicht bekannte Sicherheitslücke aufgrund einer nicht hinreichend sicheren werkseitig vorgegebenen WPA2-Verschlüsselung eines WLAN-Routers nicht einzustehen. Bei einem WLAN-Router, der werkseitig mit einem individuellen Authentifizierungsschlüssel ausgeliefert wird, ist eine individuelle Änderung des vergebenen WPA2-Schlüssels nicht erforderlich.

BGH v. 24.11.2016:

  1.  Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (WLAN-Schlüssel).

  2.  Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsicherheit. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht (Fortführung von BGH, 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).

  3.  Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Geräten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.



Illegale Downloads am Arbeitsplatz:


LG München v. 04.10.2007:
Eine Abmahnung eines Arbeitgebers wegen angeblicher illegaler Downloads in einem Filesharing-System durch einen aus eigenem Verschulden handelnden Arbeitnehmers ist nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Organstellung in dem Unternehmen hat. Etwas anderes könnte nur bei nachgewiesener Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten durch den Arbeitgeber gelten.

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