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Die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts - Retourkosten

Die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts - Retourkosten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   40-Euro-Klausel
-   Unfreie Rücksendungen
-   Strafporto



Einleitung:


Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU über die Verbaucherrechte in innerdeutsches Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 ist das deutsche Verbraucherrecht - mit Wirkung ab dem 13.06.2014 - ein weiteres Mal - nach Einführung der sog. Buttonlösung für die Online-Bestellseite - weitgehend verändert worden. Die Änderungen betreffen wiederum und vor allem den Onlinehandel.

Infolge der Gesetzesänderungen haben sich im BGB und auch im EGBGB die Nummern der einschlägigen Vorschriften teilweise erheblich verändert. War zuvor das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen in § 312d BGB a.F. geregelt, finden sich in § 312d BGB n.F. nunmehr die Informationspflichten für den Fernabsatzhandel.

Einen Überblick über Inhalte und Nummern der in Betracht kommenden Vorschriften bieten

Paragrafen-Synopse - alte und neue BGB-Vorschriften

Artikel-Synopse - alte und neue EGBGB-Vorschriften



Beim Lesen der gerichtlicher Entscheidungen muss also künftig darauf geachtet werden, auf welche Vorschriften in welcher Fassung sich Normenzitate beziehen. Das bedeutet freilich nicht, dass mit der Gesetzesänderung auch der Inhalt früherer Entscheidungen obsolet geworden sein muss.




Neben der Frage, wie es um die Erstattung der ursprünglichen Versandkosten (sog. Hinsendekosten) bei Widerruf oder Rückgabe steht, beschäftigt viele Onlinehändler das Problem, wie man den Kunden in diesen Fällen dazu bewegen kann, das Porto für die Rücksendung der Waren zu übernehmen.

Nach neuem ab 13.06.2014 geltenden Verbraucherrecht trägt grundsätzlich der Kunde die Kosten der Rücksendung normaler paketversandfähiger Waren. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass der Händler den Kunden hierüber rechtzeitig und in gesetzlich vorgeschriebener Form informiert hat, siehe § 357 Abs. 6 BGB n, F.;

   Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

Dafür genügt die Aufnahme dieser Information in die Widerrufsbelehrung. Die lästige doppelte 40,00-Euro-Klausel und die dazu ergangene Rechtsprechung sind damit vom Tisch.

Allerdings wird die Abfassung einer rechtlich einwandfreien Widerrufsbelehrung an Hand der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster-Belehrung erschwert, weil hinsichtlich der Retourkosten von nicht paketversandfähigen Produkten - sog. Speditionsware wie beispielsweise Möbeln, Wasserbetten etc. - künftig grundsätzlich der Kunde verpflichtet ist, die Ware im Widerrufsfall an den Verkäufer zurückzuschicken. Allerdings soll der Käufer hierbei vor Kostenüberraschungen geschützt werden. Will der Unternehmer also diese Produkte nicht - freiwillig - selbst abholen oder - ebenfalls freiwillig - stets die Kosten der Rücksendung von Speditionsware selbst tragen, muss er den Käufer über die Kosten der Rücksendung bereits in der Widerrufsbelehrung informieren - entweder durch Nennung des exakten Betrages oder zumindest eines der Höhe nach nach oben begrenzten Schätzbetrages.

Es ist leicht zu erkennen, dass es im Hinblick auf die Notwendigkeit, den Kunden bereits vor der Bestellung ausreichend über sein Widerrufsrecht zu informieren, schwierig ist, dies in einer einheitlichen statischen Widerrufsbelehrung zu tun, wenn in einem Online-Shop sowohl paketversandfähige Produkte wie auch Speditionsware angeboten werden.

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Weiterführende Links:


Versandkosten - Hinsendekosten - Retourkosten

Die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts - Retourkosten

Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

Die Rückabwicklung des Fernabsatzgeschäfts bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts

Umsatzsteuer/MwSt

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 10.12.2004:
Unter dem Blickwinkel der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechts besteht der wesentliche Kern dieser gesetzlichen Bestimmung darin, dass die Ausübung des Rückgaberechts an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich die fristgerechte Rückgabe der Sache, geknüpft werden darf. Das Rückgaberecht darf hiernach mit keinen Erschwernissen zu Lasten des Verbrauchers verknüpft werden, die ihn an der Ausübung des Rückgaberechtes hindern könnten. Um eine derartige unzulässige Erschwernis handelt es sich bei der gewünschten Rücksendung der Ware in der Originalverpackung und unter Verwendung des Rücksendescheines und des Retourenaufklebers.

OLG Hamburg v. 05.07.2007:
Soweit der Unternehmer den Verbraucher über die Modalitäten der Rückgabe belehrt, müssen diese Hinweise zutreffend sein und dürfen der gesetzgeberischen Intention nicht erkennbar zuwiderlaufen. Diesen Anforderungen wird der Hinweis „Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet“ nicht gerecht. Denn es sind Sachverhaltsgestaltungen denkbar, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten darf, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden kann.

OLG Hamburg v. 12.09.2007:
Eine in den AGB des Verkäufers enthaltene Widerrufsbelehrung, wonach bei Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Ware unfreie Pakete vom Verkäufer nicht angenommen würden, ist wettbewerbswidrig gemäß den §§ 357 Abs. 2 S. 2, 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-Info-V, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

AG Augsburg v. 14.12.2012:
Hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 € kommt es auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung an. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der "zurückzusendenen Sache" spricht und damit bewusst im Singular formuliert. Außerdem ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur ein gekauft wird, zu verhindern.

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40-Euro-Klausel:


LG Dortmund v. 26.03.2009:
Erforderlich für die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher über die Rücksendekosten, andernfalls verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung der Kostentragungspflicht des Unternehmers auch bezüglich der Rücksendekosten.

LG Frankfurt am Main v. 04.12.2009:
Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. Dies kann durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent. Nimmt der Unternehmer in die Widerrufsbelehrung den Text „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn .... der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ....." auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung nicht auseinander hält, verstanden.

OLG Hamburg v. 17.02.2010:
Der Verbraucher rechnet - trotz der Einbettung der 40-Euro-Klausel in die Widerrufsbelehrung in den Allgemeine Geschäftsbedingungen - nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an dieser Stelle und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung zur Tragung der Rücksendekosten getroffen werden soll. Es handelt sich bei einer derartigen Formulierung als parteidispositive "Vertragsbestimmung" in Allgemeinen Geschäftsbestimmungen um eine überraschende bzw. unklare Klausel i.S.v. § 305 c BGB, die damit noch nicht einmal Vertragsbestandteil geworden ist. Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre diese Klausel (bzw. der Klauselbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist.




OLG Hamm v. 02.03.2010:
Nach § 357 II 3 BGB dürfen, wenn nach § 312d I 1 BGB im Rahmen des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht besteht, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich u.a. auferlegt werden, wenn die zurückzusendende Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt. Für eine (vorherige) Vereinbarung in diesem Sinne mag zwar eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders genügen. Indes wird allein der Inhalt der Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen nicht gerecht. Die nötige Vereinbarung kann nicht nur im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen geschehen, da die Belehrung einseitigen Charakter besitzt, nicht zum eigentlichen Bestellvorgang gehört und insofern nicht zugleich beansprucht, selbst Vertragsbestandteil zu sein.

OLG Koblenz v. 08.03.2010:
Die Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern bezieht sich auf die gesetzlichen Folgen des Widerrufs. Die formale Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten ändert an dieser Beurteilung nichts. § 312 c Abs. 2 BGB unterscheidet zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen, zu denen auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen gehört. Eine vertragliche Vereinbarung läge nur dann vor, wenn sich die Klausel außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befände.

OLG Hamm v. 30.03.2010:
Dem Text der Belehrung über das Widerrufsrecht kommt als solchem die Qualität einer Vereinbarung der Parteien nicht zu. Für eine Vereinbarung der Kostenüberwälzung mag zwar eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders genügen. Diese muss dort aber gesondert erfolgen und kann nicht in der Belehrung über die Widerrufsfolgen gesehen werden. Mit der Belehrung erfüllt der Unternehmer lediglich seine Informationspflichten. Sie besitzt deshalb einen einseitigen Charakter und beansprucht gerade nicht, Vertragsbestandteil zu sein.

LG Paderborn v. 22.07.2010:
Nach § 357 Abs. 2 S. 3, 1. Alternative BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung einer Sache, deren Wert den Betrag von 40,00 EUR nicht übersteigt, "vertraglich" auferlegt werden. Eine solche vertragliche Vereinbarung liegt hier indes nicht vor. Diese muss gesondert erfolgen und kann nicht in der Belehrung über die Widerrufsfolgen gesehen werden. Sie kann zwar auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Eine solche gesonderte Vereinbarung liegt aber auch dann nicht vor, wenn lediglich die Widerrufsbelehrung in sich abgeschlossen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht wird, wie das vorliegend der Fall ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.03.2010 - 4 U 212/09-). Dieser Verstoß fällt aber, auch wenn er vorliegend die Bagatellgrenze übersteigt, nicht erheblich ins Gewicht. Mitbewerber werden nicht erheblich beeinträchtigt, da die beanstandete Klausel für den Verbraucher Nachteiliges formuliert und ihn deshalb eher von dem Kauf abhalten wird.

OLG Brandenburg v. 22.02.2011:
Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung muss sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken, anderenfalls die Vereinbarung gegen das Gesetz verstößt.

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Unfreie Rücksendungen:


OLG Hamburg v. 30.01.2007:
Die Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, kann von einem interessierten Verbraucher nur dahin verstehen werden, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.

LG Düsseldorf v. 23.07.2010:
Verweigert ein Internethändler die Annahme eines unfrankierten zur Ausübung des Widerrufs oder Rückgaberechts zurück gesandten Pakets, so verstößt dies gegen § 4 Nr. 11 UWG und ist wettbewerbswidrig.

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Strafporto:


OLG Hamburg v. 20.04.2007:
Die Bitte „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“ im Rahmen der Rechtsfolgen einer Widerrufsbelehrung ist nicht wettbewerbswidrig.

OLG Hamburg v. 24.01.2008:
Die Bitte des Onlinehändlers an den Kunden, zur Vermeidung unnötiger Strafportogebühren die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs ordnungsgemäß zu frankieren ist nur dann zulässig, wenn der Verbraucher gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass von Gesetzes wegen der Unternehmer zur Kostentragung verpflichtet ist.

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