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Anwaltswerbung - Beratung aus dem Ausland - Werbung - Wettbewerb Rechtsdienstleistungen - Rechtsberatung Seit dem 01.07.2008 gilt in Deutschland das neue Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG), welches das zuvor geltende Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz abgelöst hat. Das RDG betrifft nur die außergerichtliche Rechtsdienstleistung; es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Nach wie vor ist die umfassende außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich den Rechtsanwälten und Personen mit in etwa vergleichbarer Qualifikation vorbehalten. Jedoch wurden zahlreiche Ausnahme-Tatbestände geschaffen, die es auch anderen juristischen oder natürlichen Personen ermöglichen - zumeist im Zusammenhang mit anderen ihnen erlaubten oder übertragenen Tätigkeiten - rechtsberatend tätig zu werden. So können beispielsweise Rechtsschutzversicherungen ihren Mitgliedern Rechtsrat erteilen, sofern dies durch Volljuristen oder unter deren Anleitung geschieht. Auch den Verbraucherzentralen z. B. ist die rechtsberatende Tätigkeit auf den Gebieten, auf denen sie tätig sind, erlaubt. Im wesentlichen dürften sich künftige Auseinandersetzungen auf das Problem der Rechtsberatung als Nebengeschäft zu einer anderen Haupttätigkeit konzentrieren. Die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist nämlich dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsfeld einer anderen Tätigkeit gehören (§ 5 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, zu beurteilen. Ob also Kfz-Reparaturwerkstätten auch gleich noch die Schadenregulierung für ihre Unfallkunden übernehmen dürfen, ist danach sicher - schon im Hinblick auf die rechtlichen Probleme der Haftung und des Mitverschuldens dem Grunde nach - zweifelhaft. Insoweit bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem noch jungen Normengebiet abzuwarten. Gliederung: Allgemeines: - nach oben -
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