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Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Apple mahnt die Benutzung seiner iPhone-Bilder in Online-Shops ab

  • LG Düsseldorf v. 19.03.2008:
    Die Inhaberin eines Online-Shops hat die alleinigen Nutzungsrechte an Produktfotos, die ihr Ehemann als Angestellter im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auf 400,- Euro-Basis anfertigt. Denn es ist dabei zumindest von einer stillschweigenden Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern auszugehen. Deren Verwendung durch einen Dritten für eine eigene eBay-Auktion ist rechtswidrig und verpflichtet zum Schadensersatz.

  • OLG Düsseldorf v. 15.04.2008:
    Eine urheberrechtlich zulässige reine Bewerbung eines Buches liegt nicht vor, wenn Fotografien eines Bildbandes zum Zwecke der Dekoration um ein Vielfaches vergrößert und ohne Zusammenhang zu dem Bildband gezeigt werden und wenn zudem nicht erkennbar ist, dass die Bilder dem Bildband entnommen wurden.

  • OLG Brandenburg v. 03.02.2009:
    Die vom Hersteller nicht genehmigte Übernahme und Veröffentlichung von dessen Produktfotos beim Bewerben von dessen Produkten ist unzulässig und führt zu Lizenzgebühren und weitergehendem Schadensersatz.

  • OLG Hamburg v. 02.09.2009:
    Werden auf einem Portal für Kochrezepte Food-Fotos ohne die dafür erforderlichen Rechte veröffentlicht, besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Fotografen auf Leistung von Schadensersatz nach § 97 II UrhG in Gestalt einer fiktiven Lizenz, für deren Höhe die MFM-Honorarempfehlungen einen Anhalt bieten können. Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bejahen ist, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab.

  • BGH v. 12.11.2009:
    Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen (marions.kochbuch.de).

  • LG Köln v. 13.01.2010:
    Der Verfügungskläger als Abmahner muss seine Aktivlegitimation darlegen. Er muss jedoch keine Beweise für seine Aktivlegitimation erbringen. Die zur Abmahnung gehörende Darlegung, weshalb der Verfügungskläger sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen, ist mit der Behauptung, Inhaber der Rechte an Produktfotos zu sein, ordnungsgemäß erbracht.





Gewährleistung: - nach oben -
  • BGH v. 12.01.2011:
    Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers begutachtet und zum Verkauf in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat, gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im Internet abgegebenen Gebots erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist (Nichtübereinstimmung von Produktfoto und Ware).