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Preisangaben beim Verkauf von Flugtickets

Preisangaben beim Verkauf von Flugtickets




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Buchungsgebühr bei Stornierung
-   Flughafengebühr
-   Gepäckgebühr
-   Servicegebühr
-   Zahlungskosten



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel

PAngV - Preisangabenverordnung

Preisangaben im Internethandel

Verkauf von Flugtickets

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

Versandkosten

Verkaufsförderungsmaßnahmen

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Allgemeines:


BGH v. 05.07.2001:
Wird für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind die Endpreise anzugeben unter Einschluss der bei der Flugreise anfallenden Steuern sowie der Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren uä) (Fernflugpreise).

BGH v. 03.04.2003:
Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmissverständlich hingewiesen wird (Internet-Buchungssystem).

BGH v. 15.01.2004:
Zur Frage der Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei der Werbung für Flüge in einer übersichtlich gestalteten Anzeige, bei der interessierte Verbraucher die genannten Einzelpreise (die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.

OLG Düsseldorf v. 30.10.2007:
Erweckt ein beworbener Flugpreis in unlauterer Weise den Anschein, es handele sich um den Endpreis, ist dies geeignet, dem Verbraucher seine Marktentscheidung erheblich zu erschweren. Die Werbung für eine Flugreise unter Angabe eines Preises, der noch nicht den gesonderten Kerosinzuschlag enthält, verstößt gegen die Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen und ist wettbewerbswidrig.

OLG Frankfurt am Main v. 14.02.2008:
Bei der Preiswerbung für Flüge ist der tatsächlich zu entrichtende Endpreis unter Einschluss aller Preisbestandteile anzugeben. Soweit dabei insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Flugziele und wegen der Variabilität bestimmter Preisbestandteile als Endpreise Mindestpreise („ab“-Preise) genannt werden, müssen diese Mindestpreise ebenfalls sämtliche Preisbestandteile enthalten. Diese preisangabenrechtlichen Anforderungen gelten auch, wenn zu einem genannten Preis weitere Preisbestandteile wie ein Treibstoffzuschlag und eine „Service Charge“ hinzukommen.

KG Berlin v. 30.04.2009:
Bringt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rationalisierungsregelung für den Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzuwägen, ob dem Vertragspartner angesichts der Rationalisierungsvorteile diese Nachteile zugemutet werden können. Löst bei einer online-Buchung eines Flugtickets bei einem sog. Billigflieger jede gewählte Zahlungsart (insbesondere auch das elektronische Lastschriftverfahren) eine zusätzliche Gebühr aus, hält dies einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil dies mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Vertragspartner der Fluggesellschaft in unangemessener Weise benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

LG Düsseldorf v. 03.02.2010:
Es stellt eine unlautere Werbung dar, wenn im Internet hinsichtlich des Flugpreises nicht der Gesamtpreis, sondern im ersten Buchungsschritt nur der jeweilige Flugpreis ohne Buchungsgebühren angegeben wird. Insofern reicht ein Hinweis auf die anfallenden Buchungsgebühren durch Sternchenvermerk nicht aus, um das Erfordernis der Angabe des Endpreises zu erfüllen.

OLG Hamburg v. 25.03.2010:
Beinhaltet eine blickfangmäßige Preisangabe nicht alle nach § 1 PAngV erforderlichen Informationen, können die fehlenden Angaben durch klare und unmissverständliche Sternchenhinweise erfolgen, wenn ihre Zuordnung zum Preis gewahrt bleibt. Insbesondere bei Warengattungen, bei denen die einzelnen Endpreise von weiteren Buchungsmodalitäten abhängen, genügt die Angabe vorläufiger Preise den Anforderungen an die Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV, wenn der Verbraucher klar und unmissverständlich auf die Preiszusammensetzung hingewiesen wird und den im Einzelfall gültigen Endpreis durch die fortlaufende Eingabe in das Buchungssystem ohne weiteres feststellen kann.

KG Berlin v. 04.01.2012:
Die tabellarische Darstellung von Flugpreisen ohne obligatorisch zu entrichtende Zuschläge für Steuern, Gebühren und Kerosin in der Werbung verstößt gegen Art. 23 LVO und ist deshalb eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

KG Berlin v. 12.08.2014:
Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO sind bei einem Angebot von Flugreisen neben dem Endpreis und dem Flugpreis unter anderem auch die Steuern und Gebühren gesondert auszuweisen, die unvermeidbar und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind. - Dem Luftverkehrsunternehmen steht kein Wahlrecht zu, diese Steuern und Gebühren entweder schon in den Flugpreis einzurechnen oder sie neben diesem gesondert auszuweisen.

OLG Dresden v. 03.02.2015:
Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, "dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems (...) bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist." (Vergleiche: EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015, C-573/13). Es genügt nicht, dass der jeweilige Preis erst nach Auswahl eines üblichen Zahlungsmittels in einem opt-in-Verfahren erscheint.

KG Berlin v. 07.10.2015:
Soweit in einem elektronischen Buchungssystem für Flugreisen fakultative Zusatzkosten wie die einer Sitzplatzreservierung "am Beginn jedes Buchungsvorganges" im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 mitgeteilt werden müssen, ist dabei nicht auf den Beginn der Buchung der Flugreise, sondern auf den Beginn der Buchung der jeweiligen Zusatzleistung abzustellen.

LG Hamburg v. 18.11.2016:
Bei dem Buchungsvorgang sind neben dem zu zahlenden Flugpreis auch die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Buchungszeitpunkt vorhersehbar sind, auszuweisen. Die Nichtangabe aller unvermeidbaren Gebühren, wie z.B. der Anfall zusätzlicher Gebühren bei bestimmten Zahlungsarten, ist daher wettbewerbswidrig.

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Europarecht:


Verordnung 1008/2008/EG über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Verordening 1008/2008/EG inzake gemeenschappelijke regels voor de exploitatie van luchtdiensten in de Gemeenschap

BGH v. 18.09.2013:
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft: Pflicht zur Angabe des zu zahlenden Endpreises im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems (Buchungssystem)

EuGH v. 15.01.2015:
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. - Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird.

BGH v. 30.07.2015:
Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 kann - auch wenn er als Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist - als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden. - Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (Buchungssystem II).

BGH v. 27.04.2017:

Vorabemtscheidungsersuchen
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 und von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1.  Hat die Angabe der nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung zu erfolgen?

  2.  Falls die Frage 1 bejaht wird:

In welcher Landeswährung können die in Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG genannten Preise angegeben werden, wenn ein in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) niedergelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem Verbraucher im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Vereinigtes Königreich) bewirbt und anbietet?

  3.  Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Angebot eine Internetadresse mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain (hier: www.....de) verwandt wird, die auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtunternehmens hinweist, und der Verbraucher sich in diesem Mitgliedstaat aufhält?

  4.  Ist von Bedeutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fraglichen Preise in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben?
(Flugpreisangabe)

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Buchungsgebühr bei Stornierung:


KG Berlin v. 12.08.2014:
Die AGB-Regelung zu einem Bearbeitungsentgelt von 25 € pro Reiseteilnehmer und Buchung ist gemäß § 649 Satz 2, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.1 BGB unangemessen, wenn das Luftverkehrsunternehmen daneben vereinbarungsgemäß vom Reiseteilnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher anderweitiger Verwendungen der gebuchten Leistungen fordern kann (Stornogebühr bei Spartarif).

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Flughafengebühr:


LG Berlin v. 26.06.2015:
Neben dem Preis eines Flugtickets muss die Flughafengebühr bei der Preisangabe gesondert genannt werden. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO fordert mindestens - neben dem Flugpreis - auch die gesonderte Angabe der unvermeidbar und voraussichtlich anfallenden Steuern, Flughafengebühren und der sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte.

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Gepäckgebühr:


OLG Hamburg v. 26.08.2010:
Maßgebliche Anteile der mit der Bewerbung von Flugreisen angesprochenen Verkehrskreise sehen die Aufgabe von Gepäckstücken, welche sich innerhalb gewisser Gewichtsgrenzen halten, nicht als eine Leistung an, für die regelmäßig gesonderte Gebühren zu entrichten sind. Dieses Verkehrsverständnis ergibt sich daraus, dass für die Aufgabe von Gepäckstücken, welche gewisse Gewichtsgrenzen nicht überschreiten, jahrzehntelang keine gesonderten Kosten erhoben worden sind.

Es kann bisher nicht festgestellt werden, dass dieses Verkehrsverständnis sich - seit der Einführung der Gepäckgebühr seitens des Anbieters ... Ltd. im März 2006 - in einer Weise geändert hätte, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nunmehr bei "Billiganbietern" nicht mehr davon ausgingen, dass die Aufgabe von Gepäck in bestimmtem Umfang kostenlos ist.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr inzwischen weiß, dass jedenfalls der Anbieter ... Ltd. bereits ab dem ersten aufgegebenen Gepäckstück zusätzliche Kosten berechnet.

Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 betrifft die Anforderungen an die Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste (siehe Art. 1 der VO) und entsprechende Preisangaben, welche im Rahmen der Buchung von Flugleistungen getroffen werden. Die Verordnung, insbesondere deren Art. 23 erfasst jedoch nicht den Bereich der Bewerbung von Flugleistungen mit Preisen, welche dem eigentlichen Buchungsvorgang vorgelagert ist. Insoweit gelten die allgemeinen Regelungen, insbesondere das Verbot irreführender Werbung.

OLG Dresden v. 11.02.2020:
EineVermittler von Flugreisen muss zusätzliche Kosten bereits zu Beginn des Buchungsvorgangs angeben. Dies gilt insbesondere für Kosten für zusätzliches über das Handgepäck hinausgehendes Gepäck.

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Servicegebühr:


LG Leipzig v. 19.03.2010:
Wird in der Werbung für die Vermittlung der Flugbuchungen ein Preis blickfangmäßig herausgestellt, der nicht das vom Vermittler erhobene Serviceentgelt enthält, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG dar. Bei der Servicegebühr des Vermittlers, die dieser gegenüber den Kunden erhebt, handelt es sich um ein Entgelt i.S.d. Art. 2 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 1008/2008, das dem Flugpreis hinzuzurechnen ist und im Endpreis enthalten sein muss. Die Irreführung wird nicht dadurch beseitigt, dass eine Aufklärung über die Zusatzkosten am Ende des Buchungsvorgangs erfolgt.

OLG Dresden v. 17.08.2010:
Nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 der VO (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. In den Endpreis einzurechnen sind auch die Steuern und Gebühren sowie Serviceentgelte, Servicegebühren und Servicepauschalen.

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Zahlungskosten:


OLG Dresden v. 11.02.2020:
EineVermittler von Flugreisen muss zusätzliche Kosten bereits zu Beginn des Buchungsvorgangs angeben. Dies gilt insbesondere für Zahlungskosten, wenn als einzige kostenfreie Zahlmethode nur „Travel24.com Mastercard Gold“ angeboten wird.

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