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Nagelpilz - Behandlungsangebote für Nagelpilzerkrankungen

Nagelpilz - Behandlungsangebote für Nagelpilzerkrankungen




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Lasertechnik
-   Geld-zurück-Garantie
-   Unterlassungsumfang
-   Arbeitnehmererfindung



Allgemeines:


Medikamente - Arzneimittel - Heilmittel - Medizinprodukte

Arzneimittelwerbung - Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen

BVerwG v. 19.10.1989:
Das Desinfektionsmittel im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 5 AMG 1976 wird nicht durch die Art seiner Zweckbestimmung, sondern durch die Art seiner Wirkung bestimmt. Das Desinfektionsmittel i.S. des § 44 Abs. 2 Nr. 5 AMG 1976 ist ein Arzneimittel, das sich auf die Abwehr, Beseitigung oder Unschädlichmachung von Krankheitserregern, Parasiten oder körperfremden Stoffen bei örtlich begrenztem Wirkungskreis beschränkt (GEHWOL Nagelpilz-Tinktur).

OVG Lüneburg v. 20.06.1996:
Haut- und Nagelschutzpräparate mit einem Anteil an Clotrimazol in Höhe von 1% sind wegen der Mykosen heilenden Wirkung ungeachtet ihres Einsatzes zum Schutz vor Pilzbefall Arzneimittel iSd § 2 Abs 1 AMG und keine kosmetischen Mittel nach § 4 Abs 1 LMBG (LMG) (aA OVG Münster, Urt. v. 29.3.1995 - 13 A 3778/93 -, ZLR 1995, 555). Liegt ein Arzneimittel nach der Funktion (Art 1 Nr 2 Abs 2 der Arzneimittel-Richtlinie 65/65/EWG (EWGRL 65/65) in heilendem oder verhütendem Sinne vor, so sperrt § 2 Abs 3 Nr 3 AMG im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes die Verweisung auf die Prüfung nach § 4 Abs 1 LMBG (LMG), ob ein kosmetisches Mittel vorliegt.

OLG Hamburg v. 30.04.2008:
Wird für apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Angaben: „Das erste und einzige Nystatin Spray ... Die Produktinnovation zum Generika-Preis... Beste Compliance“ geworben, so ist das keine Erinnerungswerbung (§ 4 Abs. 6 HWG); eine solche Anzeige darf nicht ohne Pflichtangaben erscheinen (§ 4 Abs. 1 HWG) - (Nystatin Spray - Nagel Bee).

LG Hamburg v. 21.04.2009:
Soweit das Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage hinreichend substantiiert vorgetragen wurde, ist es -abweichend von den allgemeinen Regeln – Aufgabe des Werbenden, der durch die Verwendung dieser Aussage die in Anspruch genommene therapeutische Wirkung behauptet, die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangabe zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, Angaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, bei denen die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Es ist unzulässig, den Nagelpilzstift Nailner ® Repair in Deutschland zu bewerben und zu vertreiben.

LG Dortmund v. 19.03.2010:
Die Bewerbung eines "basischen Edelsteinbades" (basisches Badesalz) mit der Behauptung einer entschlackenden, entgiftenden und entsäuernden Wirkung bei "therapiebegleitendem Einsatz" bei bestimmten Haut- und Pilzerkrankungen u.a.m. ist irreführend, wenn der insoweit darlegungspflichtige Anbieter zum Nachweis der behaupteten medizinischen Wirkung keine wissenschaftlichen Untersuchungen oder Studien vorlegt, die diese Wirkung belegen. Hierzu reicht allein der Hinweis auf eine mehrmonatige "Probandenstudie" sowie den Aufsatz eines nichtärztlichen Verfassers nicht aus.

LG Frankfurt am Main v. 25.11.2010:
Die Bewerbung eines Produktes mit der Bezeichnung "medizinisch Kolloidales Silber", das gegen Bakterien, Viren und Pilze wirken soll, ist irreführend, da einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. Außerdem handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die bereits deswegen zu untersagen sind, weil kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis vorliegt.

OLG Hamburg v. 31.10.2013:
Die Zulassung einer Creme zur "Behandlung eines freigelegten Nagelbettes infolge einer keratolytischen [nagelablösenden] Nagelpilztherapie" erfasst nicht auch die Behandlung des Nagels. Eine Werbung, die die Anwendung der Creme auf dem Nagel darstellt, erfolgt dann entgegen § 3a S. 2 HWG außerhalb der Zulassung.

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Lasertechnik:


VG Arnsberg v. 08.05.2012:
Eingriffe in den Körper, die zu ästhetischen Zwecken vorgenommen werden bzw. die über rein ästhetische Überlegungen hinausgehend auch zur Wiederherstellung und Stärkung des persönlichen Wohlbefindens und Selbstwertgefühls bzw. zur Beseitigung einer entsprechenden – wenn auch möglicherweise geringen – "psychischen Belastung" erfolgen, können dem Heilpraktikergesetz unterfallen. Die Anwendung der Lasertechnologie "CoolTouch - VARIA" zur Nagelpilzbekämpfung oder Haarentfernung durch Personen, denen die erforderliche Qualifikation fehlt, ist mit mehr als nur geringfügigen Gesundheitsgefährdungen für die Behandelten verbunden.

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Geld-zurück-Garantie:


Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie"

OLG Hamburg v. 27.09.2013:
Die Auslobung einer "Geld-zurück-Garantie" für im Rahmen der Nagelpilz-Therapie eingesetzte Arzneimittel, die vom Verkehr dahingehend verstanden wird, dass es sich um ein besonders gutes und im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg sicheres Angebot handele, stellt ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des § 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. a HWG dar.

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Unterlassungsumfang:


OLG Hamburg v. 07.09.2010:
Ist eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung auf die konkrete Verletzungsform beschränkt erlassen worden, welche die Verwendung der Angabe "Nagelpilz weg" in einer Werbeanzeige erfasst, in der die Angabe drucktechnisch hervorgehoben, nach Art einer Überschrift, verwendet wird, gehören diese Umstände zum Kern des erlassenen Verbots. Der Verwendung der Angabe "www.nagelpilz-weg.de" an nachgeordneter Stelle einer Werbeanzeige liegt nicht mehr im Kernbereich dieses gerichtlichen Verbots. Zum einen wird die Angabe "Nagelpilz weg" nicht mehr isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbezeichnung verwendet. Zum anderen werden Domainadressen -jedenfalls auch- als "Fundstellen" für weitere im Internet abrufbare Informationen angesehen, was zu einem abweichenden Verständnis des angesprochenen Verkehrs führen kann. Darüber hinaus fehlt es insoweit auch an einer drucktechnisch hervorgehobenen Verwendung der Angabe.

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Arbeitnehmererfindung:


BGH v. 06.03.2012:
Die Vergütung einer Diensterfindungen ist nicht deshalb unangemessen, weil ihr nach der in der Vergütungsvereinbarung zur Bemessung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung gewählten Methode der Lizenzanalogie ein Erfindungswert zugrunde liegt, der erheblich geringer ist als der Gewinn, den der Arbeitgeber durch die Herstellung und den Vertrieb eines erfindungsgemäßen Produkts erwirtschaftet. Auch die Bemessung der Vergütung eines an einer Hochschule beschäftigten Erfinders mit 30% der durch die Verwertung der Erfindung erzielten Einnahmen hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der angemessenen Vergütung eines Arbeitnehmers nach § 9 ArbEG. Die Findung eines angemessenen Lizenzsatzes obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dieser von verfahrensfehlerfrei festgestellten Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist und sämtliche erhebliche Gesichtspunkte in seine Gesamtwürdigung einbezogen und hierbei Erfahrungssätze und Denkgesetze beachtet hat (antimykotischer Nagellack).

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