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AGB - Bonitätsprüfung - ELV - Lastschriftverfahren - Geld-zurück-Garantie - Hinsendekosten - Online-Banking - Online-Kredite - Preisangaben - Rechnung - Rückabwicklung - Stornogebühren - Versandkosten - Zahlungsabwicklung Lastschriftverfahren - ELV - Einzugsermächtigung Unter den Begriff Lastschriftverfahren fallen zwei Abbuchungsvarianten:
Die Einzugsermächtigung hat für den Händler den Vorteil, dass er relativ schnell über den Kaufpreis verfügen kann. Allerdings besteht auch ein Nachteil: Der Kunde kann der Abbuchung des Kaufpreises zeitlich nahezu unbegrenzt ohne jegliche Begründung widersprechen (die von den Banken vorgesehene Frist von 6 Wochen ist in der Praxis bedeutungslos, weil nach der Rechtsprechung diese Frist erst mit der Genehmigung der Abbuchung durch den Kunden zu laufen beginnt). Allerdings ist die Einzugsermächtigung noch mit einem weiteren bedeutsamen Nachteil behaftet: Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies wird zwar nirgends ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, wird aber von den Banken im sog. Lastschriftabkommen ausdrücklich gefordert (und wird mit der Einführung der sog. SEPA-Lastschrift durch die EU zum 01.11.2009 auch international rechtlich geregelt sein). Da der Verkäufer durch Inanspruchnahme der Inkassotätigkeit seiner Bank deren Geschäftsbedingungen - also auch die Bedingungen des Lastschriftabkommens - anerkennen und beachten muss, handelt es sich um eine zwischen Bank und Verkäufer gewillkürte Schriftform. Hinsichtlich der gewillkürten Schriftform sagt aber § 127 Abs. 1 BGB: "(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form."Der angesprochene § 126 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass ein Vertrag nichtig ist, der der vorgeschriebenen Form entbehrt. Im Zweifel ist also die Einzugsermächtigung, bei der die vereinbarte Schriftform nicht eingehalten wurde, nichtig. Allerdings muss auch § 127 Abs. 2 BGB beachtet werden: "Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden."Aus dieser Bestimmung darf nicht der Schluss gezogen werden, dass für die wirksame Vereinbarung einer Einzugsermächtigung ein Internetformular ausreichend ist, in das der Zahlungspflichtige seine Personen- und Kontodaten einträgt. Telekommunikative Übermittlung erfordert mindestens die Einhaltung der Textform des § 126b BGB: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."Junker in jurisPK - BGB, Band 1, § 125 Rd.-Nr. 64: "Das Abkommen über den Lastschriftverkehr und die in Abschnitt I Nummer 1 geregelte Schriftform für Einziehungsermächtigungen und Abbuchungsaufträge bindet z.B. lediglich die daran beteiligten Kreditinstitute, nicht aber den Kunden. Die als Inkassostellen fungierenden Kreditinstitute haben aber aufgrund des Abkommens die Verpflichtung, in die Vereinbarungen mit ihren Kunden eine Verpflichtung aufzunehmen, die diesen anhält, das Schriftformerfordernis zu beachten. Abweichungen hiervon sind nur im Rahmen von Anlage 3 des Abkommens zulässig. Nach Auffassung von Mitterhuber/Mühl ist die für eine Einzugsermächtigung im Lastschriftabkommen vorgesehene Schriftform inhaltlich kongruent mit der gesetzlichen Textform nach § 126b BGB, ..."Für die Einhaltung der Textform kommen somit in Betracht: Brief, Datenträger (Disketten, CDs), Telefax, Computerfax, E-Mail und SMS. Nur dass ein simples Internetformular für die Einhaltung der Textform nicht ausreichend ist, sollte jedem Shopbetreiber durch die Auseinandersetzungen über die Widerrufsbelehrung geläufig sein. Noch eine Anmerkung: Nebst weiteren Einschränkungen sind Ausnahmen von der Schriftform gem. Anlage 3 des Lastschriftabkommens nur bei Beträgen bis höchstens 50,00 € zulässig. Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
Kein Widerruf bei Einverständnis: - nach oben -
Benachrichtigung vor und bei Nichteinlösung: - nach oben -
Weiteres zum Thema Zahlungsabwicklung: - nach oben -
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