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Kontaktaufnahme vor Abmahnung?

Kontaktaufnahme vor Abmahnung?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Das OLG Hamm (Urteil vom 31.01.2012 - I-4 U 169/11) hat unter bestimmten Umständen eine vorherige Kontaktaufnahme für nötig gehalten, um zu vermeiden, dass dem Kostenerstattungsanspruch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht:

   "Darauf kommt aber nicht entscheidend an, weil die Abmahnung hier nicht berechtigt war, weil sie - jedenfalls so - auch im Hinblick auf die Erstattung von Anwaltskosten nicht erforderlich gewesen wäre, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Bereits ein Vorabkontakt durch die Klägerin selbst hätte hier ausgereicht, um eine förmliche Abmahnung durch einen Anwalt und den damit verbundenen Anfall von erheblichen Kosten ebenso zu vermeiden wie ein gerichtliches Verfahren. Zwar stellt § 12 Abs. 1 UWG nicht nur klar, dass der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte Mitbewerber grundsätzlich nicht nur sofort abmahnen kann, sondern auch abmahnen soll, um ein gerichtliches Verfahren möglichst zu vermeiden. Ein kleines Unternehmen, das über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, kann die Abmahnung auch grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt aussprechen lassen. Das ändert aber nichts daran, dass Mitbewerber im Einzelfall vereinbaren können, vor einer formellen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt miteinander Kontakt aufzunehmen und auf ein aus Sicht eines Mitbewerbers als wettbewerbswidrig angesehenes und zu unterlassenes Verhalten hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Verhalten ohne den Anfall weiterer Folgekosten sofort einzustellen. Solche Absprachen sind dem Senat schon wiederholt in anderen Fällen bekannt geworden. Zwar haben die Parteien hier eine Vereinbarung solcher Art unstreitig nicht getroffen. Einem Erstattungsanspruch der Klägerin steht hier aber der Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick auf ein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) entgegen. Der Grundsatz ist hier anwendbar, weil jedenfalls nach dem Klägervortrag eine durch einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten entstandene Rechtsbeziehung als rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung gilt in diesem Bereich des Wettbewerbsrechts, dass sich aus § 242 BGB sogar Handlungspflichten, nämlich eine Verpflichtung zur Antwort und zu einem Hinweis auf eine eventuelle Drittunterwerfung ergeben können (vgl. BGH GRUR 1987,54, 55 -Aufklärungspflicht des Abgemahnten, BGH GRUR 1990,381 -Antwortpflicht des Abgemahnten, Senat 4 U 64 / 10 - Aufklärungspflicht des Hingewiesenen). Die Klägerin muss sich deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob im Rahmen dieser Sonderverbindung eine solche Absprache getroffen worden wäre, weil ihr Verhalten ansonsten einen unauflösbaren Selbstwiderspruch darstellen würde.




d) Die Klägerin verlangt von ihren Mitbewerbern, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst im Rahmen eines Vorabkontakts selber an sie wenden sollen, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Sie droht an, sich im Falle einer sofortigen förmlichen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den abmahnenden Mitbewerber zu berufen. Auch wenn diese Einschätzung ohne eine gesonderte Vereinbarung der obigen Art rechtlich nicht zutreffend ist und dem abmahnenden Mitbewerber freisteht, sofort abzumahnen und die Kosten dafür erstattet zu verlangen, wird der rechtlich unkundige Mitbewerber in dieser Frage verunsichert und kann sich veranlasst sehen, die Klägerin vor einer anwaltlichen Abmahnung vorsichtshalber selber anzuschreiben. Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten."

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Abmahnung

Abmahnkosten

Reaktion auf unbegründete Abmahnung nötig?




OLG Hamm v. 31.01.2012:
Mitbewerber könne im Einzelfall vereinbaren, vor einer formellen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt miteinander Kontakt aufzunehmen und auf ein aus Sicht eines Mitbewerbers als wettbewerbswidrig angesehenes und zu unterlassenes Verhalten hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Verhalten ohne den Anfall weiterer Folgekosten sofort einzustellen. Auch ohne eine Vereinbarung kann einem Erstattungsanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten der Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick auf ein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) entgegen stehen, wenn der Abmahnende auf seiner Internetseite selbst von seinen Mitbewerbern verlangt, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst im Rahmen eines Vorabkontakts selber an ihn wenden sollen, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden.).

OLG Celle v. 28.03.2013:
Es bestehen Zweifel an der grundsätzlichen dogmatischen Herleitung der rechtlichen Konstruktion des OLG Hamm (Urteil vom 31.01.2012 - I-4 U 169/11). Insbesondere erscheint es aus Rechtsgründen als fraglich, warum einem Abmahner aus seiner eigenen „Abwehrklausel“ - Verlangen nach Kontaktaufnahme vor einer Abmahnung - bei der Kostenerstattung Rechtsnachteile erwachsen können sollen, wenn diese eigene „Abwehrklause“" ihrerseits selbstverständlich keine Rechtswirkungen hätte entfalten können.

OLG Düsseldorf v. 26.01.2016:
Der Gläubiger eines wettbewerblichen Anspruchs, der auf seiner Website erklärt, bei Abmahnungen durch Dritte sei die Einschaltung von Rechtsanwälten überflüssig, deren Kosten würden von ihm daher nicht erstattet, ist seinerseits daran gehindert, bei der Abmahnung eines Dritten durch ihn die Kosten eines Rechtsanwalts geltend zu machen.

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