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Internet-Service-Provider-Verträge

Internet-Service-Provider-Verträge und Internet-Systemverträge




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Beweis- und Darlegungslast / Traffic
-   Kündigung und Vergütung


Vertragstypen:

-   ASP - (Application Service Providing)
-   Domainregistrierung / Domainbesorgung
-   Individualsoftware
-   Internetsystemvertrag
-   Internetzugang (Accessproviding)
-   Mailingaktion
-   Reseller
-   SEO - Suchmaschinenoptimierung
-   Web-Büro / Webseitenerstellung- und betreuung
-   Web-Hosting

-   Einstweilige Verfügung



Einleitung:


Die Verträge, die Kunden mit Internet-Providern abschließen, enthalten viele verschiedene Elemente, die es im Einzelfall nicht immer eindeutig zulassen, einen Vertrag einem der hauptsächlich zur Verfügung stehenden Vertragstypen zuzuordnen.

In seiner Entscheidung vom 04.03.2010 hat der BGH unter Anführung seiner bislang ergangenen Rechtsprechung sowie der Literatur folgende Einteilung vorgenommen:



Bei dem „Access-Provider-Vertrag“ geht es um die Pflicht des Anbieters, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen; hierbei schuldet der Provider – nur – die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet, so dass dieser Vertrag im Allgemeinen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 23. März 2005 – III ZR 338/04 - NJW 2005, 2076 m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 199; für die Annahme eines Werkvertrags hingegen Redeker, IT-Recht, 4. Aufl., Rn. 968).

Gegenstand des „Application-Service-Providing (ASP)“-Vertrags ist die Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder andere Netze. Im Vordergrund dieses Vertrages steht die (Online-)Nutzung fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird, und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB eingeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 15. November 2006 – XII ZR 120/04 - NJW 2007, 2394 f Rn. 11 ff; Klett/Pohle aaO S. 203; für die Einordnung als Dienstvertrag hingegen Redeker aaO Rn. 987 ff).

Beim „Web-Hosting“-Vertrag (bzw. „Website-Hosting“-Vertrag) stellt der Anbieter auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden ist, diesen Speicherplatz (durch eine eigene Website) zu nutzen und zu verwalten. Dieser Vertrag weist dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf (s. dazu etwa MünchKommBGB/Busche, 5. Aufl., § 631 Rn. 279; Klett/Pohle aaO S. 202 f; Schuppert, in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil II Rz. 48 f = S. 15 f und Teil V Rz. 3 ff = S. 513 ff). Findet der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, so liegt es allerdings nahe, insgesamt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB anzunehmen (so OLG Düsseldorf, MMR 2003, 474 f; Redeker aaO Rn. 980).

Im „Webdesign-Vertrag“ verpflichtet sich der Anbieter, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Ein solcher Vertrag dürfte – ebenso wie ein Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software (s. BGHZ 102, 135, 140 f; BGH, Urteile vom 15. Mai 1990 – X ZR 128/88 - NJW 1990, 3008, vom 3. November 1992 – X ZR 83/90 - NJW 1993, 1063, vom 9. Oktober 2001 – X ZR 58/00 – CR 2002, 93, 95 und vom 16. Dezember 2003 – X ZR 129/01 - NJW-RR 2004, 782, 783) – regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB, unter Umständen auch als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB, anzusehen sein (s. dazu etwa Busche aaO m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 201; Redeker aaO Rn. 980; Schneider, in: Handbuch des EDV-Rechts, 4. Aufl., Teil O Rz. 342 f = S. 2066; Schmidt, in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil VIII Rz. 4 = S. 659 ff; Cichon, Internet-Verträge, 2. Aufl., S. 117 ff; Härting, Internetrecht, 3. Aufl., Rn. 334 ff = S. 83 ff).

Beschränkt sich die Leistungspflicht des Anbieters auf die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain, so stellt sich der Vertrag in der Regel als ein Werkvertrag dar, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1, §§ 631 ff BGB) zum Gegenstand hat (s. OLG Köln (Urteil vom 13.05.2002 - 19 U 211/01); Klett/Pohle aaO S. 200 m.w.N.; Redeker aaO Rn. 1085; Schuppert aaO Teil VI Rz. 11 = S. 600).

Verträge über die „Wartung“ oder „Pflege“ von Software, EDV-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist (s. dazu BGHZ 91, 316, 317; BGH; Urteil vom 8. April 1997 – X ZR 62/95 -NJW-RR 1997, 942, 943; ferner: OLG München, CR 1989, 283, 284 und CR 1992, 401, 402; Palandt/Sprau aaO vor § 631 Rn. 22; Busche aaO § 631 Rn. 284; Redeker aaO Rn. 648 ff m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 201).

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Internetverträge und Onlinehandel

LG Hamburg v. 20.01.2009:
Es stellt eine Vertragsverletzung dar, wenn der Dienstleister bei Streitigkeiten über ausstehende Honorare seiner Forderung in der Weise Nachdruck verschafft, dass er den Internetauftritt des Unternehmens unter der auf ihn selbst registrierten Domain sperrt und hierdurch die Erreichbarkeit per E-Mail behindert. Durch ein etwa bestehendes Zurückbehaltungsrecht ist eine solche Maßnahme nicht zu rechtfertigen.

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Beweis- und Darlegungslast / Traffic:


LG Düsseldorf v. 26.02.2003:
Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis der Rechtsprechung für die Abrechnung im Bereich der Festnetztelefonie können nicht unbesehen auf die Abrechnung zwischen dem den Web-Hosting betreibenden Presence-Provider und seinem Kunden übertragen werden. Vielmehr muss sich erst die allgemeine Überzeugung bilden, dass die Mess- und Aufzeichnungsverfahren für das traffic-abhängige Vergütungsmodell einen vergleichbaren Sicherheitsstandard aufweisen, wie die automatischen Zähl- und Auswertungsverfahren für den Zeittakt im Bereich der Festnetztelefonie. Um dies zu erreichen ist die Darstellung und notfalls der Beweis des jeweiligen Mess- und Aufzeichnungsverfahren erforderlich, da es Rechtsprechung zu diesem Problem, soweit trotz intensiver Recherchen ersichtlich, nicht gibt.

LG Düsseldorf v. 27.08.2010:
Im Fall des § 649 S. 2 BGB trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast, was bedeutet, dass er vor dem Besteller am Zuge ist und eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Leistungen vorzunehmen hat.

BGH v. 24.03.2011:
Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.

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Kündigung und Vergütung danach::


Der Internet-System-Vertrag

BGH v. 07.11.1996:
Der Unternehmer hat im Falle der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den Besteller seinen Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachte Leistung ua unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen vorzutragen. Dazu hat er die Grundlagen seiner Kalkulation offenzulegen. Gegebenenfalls hat er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenzustellen und mit ihnen die ersparten Aufwendungen konkret vorzutragen.

LG Essen v. 16.12.2016:
Bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate beträgt und dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, ist darin ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen. Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die so genannte freie Kündigung des Bestellers nach § 649 S. 1 BGB.

Der Ausschluss der freien Kündigung ist aber mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren, denn grundsätzlich bestehen das Recht zur freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB und zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nebeneinander. Somit stellt der Ausschluss der freien Kündigung eine unangemessene Benachteiligung des Bestellers i.S.v. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

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ASP - (Application Service Providing:


BGH v. 15.11.2006:
Bei einem ASP- (Application Service Providing/Bereitstellung von Softwareanwendungen und damit verbundener Dienstleistungen)-Vertrag stellt der Anbieter auf seinem Server Software bereit und gestattet dem Kunden, diese Software für eine begrenzte Zeit über das Internet oder andere elektronische Netze zu nutzen. Die Software verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer auf dem Rechner des Anbieters. Dem Kunden werden die jeweils benötigten Funktionen der Anwendungen lediglich über Datenleitungen auf seinem Bildschirm zur Verfügung gestellt. Als zusätzliche Leistung übernimmt der Anbieter in der Regel - wie auch hier - die Softwarepflege, Updates und Datensicherung und stellt für die Nutzung Speicherplatz zur Verfügung. Ein solcher Vertrag ist als Mietvertrag zu qaualifizieren.

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Domainregistrierung / Domainbesorgung:


OLG Köln v. 13.05.2002:
Bei der einmaligen Registrierung der Domain handelt es sich um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung als Gegenstand eines Werkvertrages.

OLG München v. 05.12.2002:
Wird ein Vertrag über "das Besorgen" einer Domain geschlossen, so kann der Erwerber davon ausgehen, dass die Übertragung der Domain auf ihn und die Anmeldung für ihn als Domaininhaber geschuldet sind.

LG Frankfurt am Main v. 30.04.2004:
Der Internet-Dienstleister, der für einen Kunden eine Domain registriert und unterhält, macht sich schadensersatzpflichtig, wenn der Kunde die Domain dadurch verliert, dass die vorausbezahlte Gebühr für den Registrar nicht ordnungsgemäß weitergeleitet wird. Bietet dadurch ein Dritter die Domain zwischenzeitlich zum käuflichen Erwerb an, besteht der Schaden aus dem für den Wiedererwerb der Domain erforderlichen Kaufpreis.

LG Görlitz v. 31.08.2004:
Ein Webbüro, das dem Auftraggeber neben anderen Dienstleistungen auch die Beschaffung einer Internet-Domain innerhalb eines Tages verspricht, macht sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig, wenn es den Auftrag so verzögerlich bearbeitet, dass die Domain zwischenzeitlich von einem Dritten für sich registriert wird.

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Individualsoftware:


OLG München v. 23.12.2009:
Ein Vertrag über die Entwicklung von Individualsoftware ist ein Werkvertrag und unterfällt damit - im Gegensatz zu einem Kaufvertrag - dem Begriff der "Dienstleistung" im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Spiegelstrich 2 EuGVVO.

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Internet-System-Vertrag:


Der Internet-System-Vertrag - Wesen, Kündigung und Vergütung

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Internetzugang (Accessproviding):


BGH v. 23.03.2005:
Der Senat neigt der in der Literatur wohl überwiegend vertretenen Auffassung zu, die den Access-Provider-Vertrag schwerpunktmäßig als Dienstvertrag einordnet. Für die Zuordnung des Zugangsverschaffungsvertrags zum Dienstleistungsrecht spricht neben dem vorgenannten Aspekt die Parallele zu den Telefonfestnetz- und Mobilfunkverträgen, die der Senat als Dienstleistungsverträge qualifiziert.

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Mailingaktion:


OLG Düsseldorf v. 13.03.2003:
Das Vertragsverhältnis eines Auftraggebers mit einem Werbebüro über eine Mailing-Aktion ist einzuordnen als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter.

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Reseller:


LG Hamburg v. 13.05.2015:
Für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist erforderlich, dass sich aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergibt, dass ein Dritter in den Schutzbereich einbezogen werden soll. Steht dem Dritten allerdings ein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen den Gläubiger zu, bedarf es demgegenüber keiner Ausdehnung der Haftung. Bei einem gewerblichen Hostingvertrag fehlt zudem regelmäßig das für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderliche besondere Schutzbedürfnis.

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SEO - Suchmaschinenoptimierung:


LG Düsseldorf v. 24.07.2009:
Das Geschäftsmodell der Suchmaschinenoptimalisierung basiert darauf, dass die Regeln der jedermann zur Verfügung stehenden Internetseite Google-Adwords so kompliziert sind, dass nur erfahrenen Anwendern eine zufriedenstellende Nutzung gelingt. Auf den Vertrag sind die Regeln des Dienstvertragsrechts anzuwenden, wenn vom Kunden des Dienstleisters nicht nachgewiesen werden kann, dass eine bestimmter Erfolg einer Adwords-Kampagne vertraglich vereinbart war. Alleine aus dem Umstand, dass die Anzeige in ca. 0,166 % der Fälle, in denen sie angezeigt wurde, auch angeklickt worden ist (rund 50 Klicks bei rund 30.000 Anzeigen), folgt nicht, dass der Dienstleister die Werbeanzeige falsch gestaltet hat, wenn der Kunde nicht darlegen kann, ob das viel, durchschnittlich oder wenig ist.

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Web-Büro / Webseitenerstellung- und betreuung:


OLG Köln v. 13.05.2002:
Bei Verträgen über Domain-Überlassungen, bei der man auch von Domain-Vermietung spricht, handelt es sich um Verträge mit miet- oder pachtrechtlichem Charakter, deren Gegenstand das durch die Registrierung bei der Vergabestelle begründete Nutzungsrecht des Domaininhabers ist. Da die Domain selbst keine Sachqualität hat, finden die mietrechtlichen Vorschriften über die Vorschrift des § 581 BGB Anwendung. Wird der Domainüberlassungsvertrag beendet, so folgt daraus, sofern keine abweichenden Parteivereinbarungen vorliegen, die Rückerstattung im Voraus gezahlter laufender Verwaltungs- und Nutzungsgebühren an den Domainnutzer.

LG München v. 11.11.2004:
Ein Vertrag über die Neuerstellung und Gestaltung eines Internetauftritts ist ein Werkvertrag. Wird der Internetauftritt bereits vor der an sich fälligen Zahlung des Werklohns online genutzt, dann stellt dies eine Verletzung des Urheberrechts des Webseitenerstellers dar, wenn die vom Webdesigner geschaffene Leistung als Computerprogramm (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG) bzw. Multimediawerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt. UrhG) die gem. § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe aufweist.

AG Düsseldorf v. 12.07.2006:
Bei einem Dienstleistungsvertrag zwischen einem Webbüro und einem Kunden ist eine Vertraglaufzeit von 3 Jahren keine unangemessene Benachteiligung des Kunden und daher nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung kann nur angenommen werden, wenn sie nicht durch berechtigte Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist und die Laufzeit zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Kunden führt. Bei einem umfassenden Internet-System-Vertrag über Webseitenentwurf und -bau sowie Hosting und Linkbuilding rechtfertigt allein die erhebliche Leistung des Dienstleisters zu Beginn des Vertragsverhältnisses durch Erstellung der Internetpräsenz bereits eine mehrjährige Laufzeit, damit diese Kosten amortisiert werden können.

AG Oldenburg v. 17.04.2015:
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Webdesigners, die die Prüfungspflicht betreffend Urheberrechte Dritter auf den Kunden abwälzt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Wesentliche Vertragspflicht des Webdesigners ist die Beachtung des Rechts bei Konzeption und Umsetzung von Internetauftritten. Eine Klausel, die den Verwender von einer solchen wesentlichen Vertragspflicht freizeichnet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers und einer Gefährdung des Vertragszwecks unwirksam.

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Web-Hosting:


LG Hamburg v. 17.09.1996:
Der Host-Provider ist aufgrund des Providervertrages als Nebenpflicht sowie nach § 12 BGB verpflichtet, die dem Kunden zustehenden Domain-Namen zur weiteren Verwendung, d. h. zum anderweitigen Zugang zum Internet, freizugeben. Bei fehlender Zahlung des Kunden steht dem Provider allerdings ein Zurückbehaltungsrecht zu.

OLG Düsseldorf v. 26.02.2003:
Ein Web-Hosting-Vertrag verpflichtet den Provider, dem Kunden auf einem seiner Server Speicherplatz und einen 24-stündigen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, und ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da der Provider den Erfolg schuldet, dass der Server und die Internetpräsenz des Kunden rund um die Uhr gewährleistet ist.

OLG Düsseldorf v. 30.12.2014:
Verletzt der Host-Provider gegenüber seinem Auftraggeber die Pflicht zur Anfertigung von Datensicherungen ("Backups") der von ihm gehosteten Inhalte, so steht dem Auftraggeber eine Schadensersatzansprüch zu. Gemessen an der gewöhnlichen Nutzungsdauer einer Webseite von acht Jahren muss von den Kosten der Neuherstellung ein Abzug „Neu für Alt“ vorgenommen werden.

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Einstweilige Verfügung:


Einstweilige Verfügung LG Mannheim v. 07.12.2010:
Macht der Auftraggeber eines Internet-Service-Vertrages glaubhaft, dass ihm bei Abschaltung der Internetseite erhebliche, wenn auch größtenteils nicht bezifferbare Schäden entstehen, und ihm auf Grund der Schnelllebigkeit des Internets im allgemeinen und insbesondere der Ausrichtung auf ständige mögliche Teilhabe von Internet-Communitys, wie er sie anbietet, ein erheblicher Imagenachteil für ihn zu befürchten ist, wenn die Internetpräsenz auch nur für wenige Tage nicht erreichbar ist, dann können seine Kundenrechte auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.

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