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Die Hinsendekosten im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe
Im deutschen Versandhandelsrecht ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, ob im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages oder der Rückgabe einer online bestellten Ware der Händler oder der Käufer die sog. Hinsendekosten tragen muss. Bei den Hinsendekosten handelt es sich um diejenigen Kosten, die der Händler aufwenden musste, um die Ware zum Kunden befördern zu lassen (Versandkosten für die Hinsendung).
Das
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.11.2001 - 9 U 148/01) hat den Händler für verpflichtet erachtet, dem Kunden nicht nur den reinen Kaufpreis zu erstatten, sondern auch die Versandkosten, da aus Sicht des Kunden auch die Versandkosten Teil des Kaufpreises seien.
Das Problem bleibt jedoch noch umstritten.
Da die deutschen gesetzlichen Bestimmungen europakonform auszulegen und anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob nach der Fernabsatzrichtlinie der EU derartige Kosten vom Händler einbehalten werden dürfen.
Nachdem das OLG Karlsruhe in einem einschlägigen Fall die Revision zugelassen hatte, damit diese grundsätzliche Frage durch den BGH geklärt werden kann, hat dieser im Vorabentscheidungsverfahren das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof um die Beantwortung der Auslegungsfrage gebeten.
Der
EuGH hat dann im April 2010 zugunsten der Verbraucher entschieden, dass im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe die Hinsendekosten, also die ursprünglichen Kosten der Versendung vom Händler zu tragen sind.
Künftig könnte diese Frage europaweit einheitlich in dem Sinne geregelt sein, dass die Hinsendekosten vom Verkäufer, die Rücksendekosten vom Käufer zu tragen sind (so sieht es der Entwurf der VR-Richtlinie vor).
Gliederung:
Allgemeines:
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- OLG Frankfurt am Main v. 28.11.2001:
Die Rückabwicklung erfolgt gemäß §§ 361 a Abs. 2, 346 ff BGB durch Rückgewähr der jeweils empfangenen Leistungen Zug um Zug. Die Leistung des Käufers umfasst den gesamten Rechnungsbetrag. Der Händler hat nicht nur den reinen Kaufpreis sondern auch die Versandkosten für die Lieferung der Ware zu erstatten. Dem steht § 2 Abs. 2 Nr. 6 FernAbsG nicht entgegen. Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten Versandkosten ebenfalls um seine Leistung an den Unternehmer, weshalb sie ihm gemäß § 346 BGB zurückzuerstatten ist.
- LG Hamburg v. 02.12.2005:
Die Aufforderung des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher, lediglich die Kosten der Rücksendung vom Überweisungsbetrag abzuziehen, ist wettbewerbswidrig, weil dadurch der Irrtum erregt wird, dass nur die Rücksendekosten, nicht jedoch auch die Hinsendekosten und die Verpackungskosten zu Lasten des Händlers gehen.
- LG Karlsruhe v. 19.12.2005:
Die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 357, 346 BGB ergibt, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB im Falle des Widerrufs zurückverlangen kann. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FernabsatzRL sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden dürfen. Die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen hat der Verkäufer im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten. Daraus ergibt sich, dass die Versandkosten dem Verbraucher gerade nicht auferlegt werden können.
- OLG Karlsruhe v. 05.09.2007:
Die Richtlinie 97/7/EG gebietet, den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft im Falle der Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) von Hinsendekosten freizustellen.
- BGH v. 07.07.2010:
Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen.
Europarecht:
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- BGH v. 01.10.2008:
Vorlagefrage an den EuGH, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Der Senat ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist.
- EuGH v. 15.04.2010:
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Rücksendekosten:
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