Abmahnungen
-
Herkunftsangaben
-
Markenrecht
-
Vergleichende Werbung
-
Werbung
-
Wettbewerb
Werbung mit Herkunftsangaben
Herkunftsangaben spielen in der normalen Produktwerbung, aber auch unter markenrechtlichen Gesichtspunkten, eine erhebliche Rolle. Oft verbinden die als Adressaten einer Produktbewertung mit einer lokalisierenden Angabe bestimmte Qualitätserwartungen.
Falsche Herkunftsangaben können daher eine erhebliche Irreführung darstellen und sind daher unzulässig. Ggf. müssen zur Klarstellung entlokalisierende Begriffszusätze (z. b. der tatsächliche Produktionsort) verwendet werden.
Darüber, ob das Gericht auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens über einen kennzeichnenden Qualitätszusammenhang einer Herkunftsangabe urteilen darf, hat das
Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 01.12.2009 - 1 Ws 445/09) ausgesprochen:
"Bei der Beantwortung der Frage, ob die als irreführend angegriffene geografische Herkunftsangabe bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geografische Herkunft des Produkts hervorruft, ist auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Verbrauchers abzustellen. Jedenfalls dann, wenn die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht, ist das Gericht nicht gehindert, die Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung zu treffen; der Einholung eines Gutachtens auf Grundlage einer Verbraucherbefragung bedarf es dann nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2009, Az.: C-478/07."
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
- BGH v. 05.10.2006:
Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist.
- LG Frankfurt am Main v. 07.11.2008:
Geographische Herkunftsangaben im Sinne des MarkenG sind die Namen von Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren (Anglermesser) benutzt werden, § 126 Abs. 1 MarkenG. Sie dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen für Waren anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht ("GERMANY").
- OLG Jena v. 01.12.2009:
Der Begriff der geografischen Herkunftsangabe setzt nicht voraus, dass der Verkehr mit dem angegebenen oder suggerierten Herkunftsort regionale Besonderheiten verbindet, die für die Qualität der Ware oder die Art ihrer Produktion bedeutsam sein können. Das aus § 127 Abs. 1 MarkenG hergeleitete Verbot steht unter dem Vorbehalt seiner Verhältnismäßigkeit. Gewichtige Unternehmensinteressen können gegenüber dem Kennzeichnungsverbot aber nur dann durchgreifen, wenn auch die gleichermaßen zu beachtenden Belange der Markt- und Verbraucherkreise, vor Irreführung geschützt zu werden, Berücksichtigung finden. Deshalb ist regelmäßig zu verlangen, dass in diesen Fällen zumindest entlokalisierende Zusätze oder Ergänzungen (etwa die Angabe des Produktionsortes) auf der Ware angebracht werden ("Lausitzer Früchte").