Ausländischer Geschäftsführer einer GmbH - Wohnsitz im Ausland - Geschäftsführung muss möglich sein - EU-Erleichterungen
 

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Ausländischer GmbH-Geschäftsführer






Gliederung:


Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Celle v. 01.10.1976:
    Sind die Gesellschafter einer GmbH Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis die Auflage enthält, daß sie keine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, so ist die GmbH nicht einzutragen, wenn die Gesellschafter die Geschäftsführung maßgeblich bestimmen.

  • KG Berlin v. 04.09.1996:
    Die Eintragung einer GmbH, deren ausländischem Alleingesellschafter eine selbständige Erwerbstätigkeit mit der Aufenthaltserlaubnis untersagt ist, sowie deren Geschäftsführer, der mit dem Gesellschafter identisch ist, ist unzulässig, da der Gesellschaftsvertrag wegen der Umgehung eines gesetzlichen Verbotes nichtig ist.

  • OLG Köln v. 30.09.1998:
    Grundsätzlich können Ausländer zum Geschäftsführer einer GmbH auch dann bestellt werden, wenn sie im Ausland wohnen. Die Annahme, dass ein Geschäftsführer seinen gesetzlichen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, ist gerechtfertigt, wenn es sich bei dem einzutragenden Geschäftsführer um einen Nicht-EG-Bürger mit Wohnsitz außerhalb der EG handelt, wenn für ihn die Visumspflicht gilt und Aufenthaltsgenehmigungen für Bürger seines Landes nach der Praxis der Ausländerbehörden restriktiv erteilt werden.



Persönliche Abwesenheit (Haftung): - nach oben -
  • OLG Hamburg v. 17.04.2002:
    Hält sich der Alleingeschäftsführer einer in Deutschland tätigen Handelsgesellschaft seit der Unternehmensgründung dauerhaft im Ausland auf (hier: Türkei/Iran), so haftet er Dritten für die von seiner Gesellschaft begangenen Schutzrechtsverletzungen unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Organisationspflichtverletzung selbst dann persönlich, wenn er von dem konkreten Verstoß keine eigene Kenntnis hatte.